Ciprofloxacin BBK Referenznummer der Bekanntmachung: B 12.18 - 0560/19/VV: 1
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53119
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]4
Fax: [removed]734
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bescha.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ciprofloxacin BBK
Bevorratung bzw. Bereitstellung und Kauf von Ciprofloxacin 500 mg und 100 mg bzw. alternativ 250 mg Tabletten.
Bonn
10 Millionen Tabletten Ciprofloxacin äquivalent 500 mg in verblisterter Form
1 Millionen Tabletten Ciprofloxacin äquivalent 100 mg in verblisterter Form
Bzw. alternativ 500 000 Tabletten Ciprofloxacin äquivalent 250 mg in verblisterter Form.
Optionale Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch die Auftragnehmerin (max. 4 Lieferorte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die „Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende“ ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Erlaubnis zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln:
Bei Herstellern: Nachweis der Erlaubnis gem. § 13 AMG von zuständiger Behörde
Bei Großhändlern: Nachweis der Erlaubnis gem. § 52a AMG von zuständiger Behörde.
Die „Anlage Unternehmensdaten“ ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Lagerung, Kennzeichnung, Verpackung, Flurfördermittel:
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit reichen Sie bitte, in Anlehnung an § 52a AMG, Nachweise über geeignete und ausreichende Räumlichkeiten, über Anlagen und Einrichtungen ein, die eine ordnungsgemäße Lagerung, Kennzeichnung, Verpackung und den ordnungsgemäßen Transport von Arzneimitteln mit Flurfördermitteln (z. B. Hubwagen) gewährleisten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweise zur E-Rechnung
Gemäß der E-Rechnungs-Verordnung des Bundes sind Sie zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Ausnahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Absatz 3 der E-Rechnungs-Verordnung geregelt.
Zur Übermittlung der elektronischen Rechnungen an die unmittelbare Bundesverwaltung ist die Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes zu nutzen (https://xrechnung.bund.de). Zur Übermittlung der elektronischen Rechnungen außerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung ist die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform zu nutzen (https://xrechnung-bdr.de). Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung ist neben der Übermittlung einer ggf. vorhandenen Bestell- und Lieferantennummer die Angabe einer Leitweg-Identifikationsnummer zwingend erforderlich. Informationen über den zu verwendenden Standard XRechnung erhalten Sie unter https://www.xoev.de/de/xrechnung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage „Info E-Rechnung“.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.