Bereitstellung von Einrichtung, Technik und Personal zum Betrieb eines Medienstudios im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) Referenznummer der Bekanntmachung: 1/IUDIII2BN/KC004
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Bereitstellung von Einrichtung, Technik und Personal zum Betrieb eines Medienstudios im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung von Einrichtung, Technik und Personal zum Betrieb eines Medienstudios im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg).
Bundesministerium der Verteidigung
Stauffenbergstraße 18
10785 Berlin
Mit der Übernahme der EU-Ratspräsidentschaft wurden im BMVg pandemiebedingt Besprechungen und offizielle Zusammenkünfte auf Minister- und Arbeitsebene virtuell durchgeführt. Dazu wurde durch einen Dienstleister eines zum 30.09.2021 auslaufenden Rahmenvertrages ein VTC-Raum sowie ein Studio für Live-Übertragungen, Statements und Videoaufzeichnungen in den Räumen des Besucherdienstes BMVg Berlin eingerichtet und betrieben. Diese Einrichtung stellte die Übertragungs- und Aufzeichnungsmöglichkeiten auf sehr hohem Niveau sicher.
Die Leitung BMVg beabsichtigt nun, aufgrund der sehr guten Erfahrungen mit dem Betrieb eines eigenen Studios und aufgrund des Fortbestands der pandemiebeschränkten Einschränkungen, primär unter Rückgriff auf eigenes Personal den Betrieb eines solchen Studios auch nach Ende der EU-Ratspräsidentschaft fortzuführen und damit zu verstetigen.
Gegenstand der hier ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung ist daher die professionelle und repräsentative Einrichtung des Studios, die Ausstattung mit entsprechender Technik, die Einweisung des BMVg-eigenen Personals in die Bedienung dieser Technik sowie deren Wartung und kurzfristige Ersatzgestellung bei einem Ausfall von Geräten.
Die künftige Auftragnehmerin soll bei anspruchsvollen und/oder zeitintensiven Veranstaltungen die Mitarbeiter/innen des BMVg zielgerichtet unterstützen: Sie übernimmt somit auch medien- und veranstaltungstechnische Leistungen, die im ersten Vertragsjahr zunächst noch in größerem Umfang benötigt werden. Aufgrund der fortschreitenden Einarbeitung des BMVg-eigenen Personals ist jedoch in den Folgejahren von einem kontinuierlich abnehmenden Abrufvolumen auszugehen.
Die Erbringung aller Leistungen erfolgt stets in enger Abstimmung mit den fachverantwortlichen Mitarbeitenden des Leitungsstabs Öffentlichkeitsarbeit des BMVg als Bedarfsträger.
Die AN muss den professionellen und fehlerfreien Betrieb des Medienstudios jederzeit sicherstellen und bei Ausfall eines technischen Geräts umgehend (an allen Werktagen innerhalb von maximal 24 Stunden) für eine kurzfristige Ersatzgestellung sorgen.
Option der einmaligen Verlängerung der Rahmenvereinbarung um ein weiteres Jahr
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung des Bieters zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
Eigenerklärung zu Referenzen
Bei Bildung einer Bietergemeinschaft:
— Bietergemeinschaftserklärung,
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (von jedem Mitglied der BG).
Bei Übertragung von Teilen der Leistung auf Unterauftragnehmer:
— Eigenerklärung zu Unteraufträgen / Eignungsleihe
Ggf. mit dem Angebot, zwingend aber vor der Zuschlagserteilung sind einzureichen:
— Verpflichtungserklärung für Unterauftragnehmer (von jedem Unterauftragnehmer),
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (von jedem Unterauftragnehmer).
Bei Inanspruchnahme der Kapazitäten von Eignungsverleihern:
— Eigenerklärung zu Unteraufträgen / Eignungsleihe,
— Verpflichtungserklärung für Eignungsverleiher (von jedem Eignungsverleiher),
— Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (von jedem Eignungsverleiher).
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit