Breitbandausbau, Dienstleistungskonzession im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitslückenmodells Referenznummer der Bekanntmachung: 15 61 03 01 17
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Siegen
NUTS-Code: DEA5A Siegen-Wittgenstein
Postleitzahl: 57072
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 271 / 333-0
Fax: +49 271 / 333-2500
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.rib.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.rib.de
Abschnitt II: Gegenstand
Breitbandausbau, Dienstleistungskonzession im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitslückenmodells
Breitbandausbau, Dienstleistungskonzession im Rahmen eines Wirtschaftlichkeitslückenmodells. Vorab wird ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Der gem. Vergabeentscheidung zu schließende Vertrag steht unter Genehmigungsvorbehalt der Bewilligungsbehörde (ateneKOM – Projektträger des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, Bundesförderung Breitband).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bereitstellung eines flächendeckenden Breitbandnetzes und Angebot breitbandiger Telekommunikationsdienste ohne marktgetriebene NGA-Versorgungsperspektive
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Arnsberg
Postleitzahl: 59821
Land: Deutschland
Telefon: +49 2931 / 82-0
Fax: [removed]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Siegen
Postleitzahl: 57072
Land: Deutschland
Telefon: +49 271 / 333-1433
Fax: +49 271 / 333-2290
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Freudenberg
Bereitstellung eines flächendeckenden Breitbandnetzes und AngebotbreitbandigerTelekommunikationsdienste ohne marktgetriebene NGA-Versorgungsperspektive fürunterversorgte Gebiete; hier: ca. 5 532 zu versorgende Anschlüsse.
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer hat für den beauftragten Ausbau in seiner Planung den Bau von zusätzlichen Kabelverzweigern (KVZ) vorgesehen. Von diesen KVZ wurden drei vom Eigentümer abgelehnt, da bestimmte Parameter nicht eingehalten werden konnten. Hinzu kam noch ein weiterer KVZ, der von einem Dritt-Anbieter mit Vectoring-Technik ausgestattet wurde. An allen genannten KVZ-Standorten konnte somit innogy die geforderten 50 Mbit/s mit der FTTC-Technologie nicht bereitstellen. Um die vertragliche Pflicht von Seiten der innogy noch erfüllen zu können, war an diesen Standorten der Wechsel auf FTTH nötig.
Die Auftragsänderung auf Seiten des Auftraggebers zieht vorliegend eine Änderung der durch das Breitbandnetz in bestimmten Ortsteilen bereitzustellenden Bandbreiten nach sich. Der Gesamtcharakter des Auftrages, das Gebiet in Kooperation mit einem Telekommunikationsunternehmen mit einer Breitbandinfrastruktur zu versehen und diese anschließend zu betreiben sowie breitbandige Telekommunikationsdienstleistungen anzubieten, ändert sich hingegen nicht. Auch stellt die Änderung der Bandbreiten keine den ursprünglichen Auftragsgegenstand im Kern verändernde Erweiterung dar. Eine den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftragsgegenstandes verändernde wesentliche Änderung ist immer dann anzunehmen, wenn sich auf Grund der Änderung potentiell ein anderer Bieterkreis ergäben hätte, als dies bei dem Auftrag in seiner ursprünglichen Form der Fall war. Demnach ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich damit die verwendete Technik von einem reinen FTTC-Ausbau auf einen gemischten Ausbau aus FTTC- und FTTH-Technik ändert, keine Änderung des Gesamtcharakters des Auftrages anzunehmen: Da es sich bei beiden Technologien um Standard beim NGA-Breitbandausbau handelt, ist davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Telekommunikationsunternehmen, welche in der Lage sind, einen FTTC-Ausbau auszuführen, auch in der Lage sind, einen FTTH-Ausbau auszuführen.
Weiterhin setzt die Ausnahme voraus, dass der Auftraggeber die Auftragsänderung im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. „Unvorhersehbare Umstände“ sind – nach der Regierungsbegründung – Umstände, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des spezifischen Projekts, der bewährten Praxis und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Das bedeutet, dass eine Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Sorgfaltspflicht dann gegeben ist, wenn der Auftraggeber bei Bekanntgabe der Ausschreibung hätte vorhersehen müssen, dass ein Überbau der im Ausbaukonzept des bezuschlagten Bieters vorgesehenen KVZ erfolgen könnte und somit ein Ausbau mit Vectoring-Technologie nicht durchführbar ist. Ebenso hätte er die Ablehnung der neu zu errichtenden KVZ vorhersehen können müssen. Es ist daher fraglich, ob für den Auftraggeber vorhersehbar war, dass der, in Hilchenbach-Lützel gelegene KVZ im Wege der VDSL-Technologie von einem anderen Telekommunikationsunternehmen, erschlossen werden würde. Ebenso fraglich ist es, ob der Auftraggeber bei aller Sorgfalt hätte vorhersehen können, dass drei KVZ nicht neu errichtet werden dürfen. Diese KVZ waren im Ausbaukonzept des ursprünglichen Angebots zur Erschließung der 4 Gebiete für einen Ausbau mittels der Vectoring-Technologie vorgesehen. Der Auftraggeber hatte die Ausbauabsichten der Telekommunikationsunternehmen in einer öffentlichen Markterkundung abgefragt. Hierbei wurde keine Ausbauabsicht für die gegenständlichen Gebiete bekundet. Auf Grund der Ergebnisse des Markterkundungsverfahrens war für den Auftraggeber daher nicht vorhersehbar, dass diese gegenständlichen KVZ von einem dritten Telekommunikationsunternehmen erschlossen werden würden. Auch können in der Planungsphase keine konkreten Genehmigungen für den Neubau von KVZ eingeholt werden. Somit war es dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht möglich, diese Umstände vorherzusehen.