Zulassungsverfahren zum Abschluss von Verträgen für Antigen-Schnelltests für die AOK Nordwest (Westfalen-Lippe) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-05-20-NW-KRA-WL
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44269
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Zulassungsverfahren zum Abschluss von Verträgen für Antigen-Schnelltests für die AOK Nordwest (Westfalen-Lippe)
Entsprechend des Bund-Länder-Beschlusses sollen Arbeitgeber ihren Beschäftigten (ausgenommen Mitarbeiter im Homeoffice), bei notwendiger Präsenz in den Dienstgebäuden, regelmäßig (aktuell 2-mal pro Woche) einen Corona Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung durch Laien („Selbsttests“) anbieten, um sie vor SARS-CoV-2 zu schützen und um die zunehmende Verbreitung des Virus abzuschwächen.
Gegenstand dieses Zulassungsverfahrens ist die Belieferung der Auftraggeberin mit Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung.
AOK Nordwest – Die Gesundheitskasse
Gegenstand dieses Zulassungsverfahrens ist die Belieferung der Auftraggeberin mit Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung.
Die angegebenen Standorte sind die zu beliefernden Logistikstandorte.
Westfalen-Lippe:
48143 Münster, Königsstr. 18-20
33330 Gütersloh, Barkeystr, 19
32257 Bünde, Nordring 11
59555 Lippstadt, Ostwall 24
58507 Lüdenscheid, Knapper Str. 59
44269 Dortmund, Kopenhagener Str, 1
45657 Recklinghausen, Westerholter Weg 82
Die AOK NordWest beschäftigt in Westfalen-Lippe 5359 Mitarbeiter*innen.
Die Abnahmemenge richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Diese sind stark vom Pandemiegeschehen abhängig. Aktuell gehen wir von 2 Antigen-Schnelltests pro Mitarbeiter*in pro Woche aus. Die Gesamtmitarbeiteranzahl (siehe Punkt 1 der Leistungsbeschreibung) haben wir aufgrund von Mitarbeiter*innen die sich im Homeoffice befinden angepasst.
Westfalen-Lippe:
4500 Mitarbeiter*innen * 2 * 4 = 36000 Antigen-Schnelltests pro Monat
Die errechnete Menge ist nur ein Schätzwert und stellt keine Mindestabnahmemenge dar. Sollten sich die gesetzlichen Regelungen während des Verfahrens ändern, wird auch die Abnahmemenge angepasst. Die oben errechnete Abnahmemenge bezieht sich auf die geschätzte Bestellmenge für einen Monat.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
(1) Aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle des Niederlassungsstaats des interessierten Unternehmens (nicht älter als 24 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet). Unternehmen mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
(2) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit.
Die Antigen-Schnelltests müssen die aktuellen festgelegten Mindestkriterien des Paul-Ehrlich-Instituts in Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut erfüllen. Die aktuelle Liste der jeweils zugelassenen Produkte entnehmen Sie bitte dem folgenden Link:
BfArM – Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 – Antigen-Tests zur Eigenanwendung („Selbsttests“), deren Inverkehrbringen ohne CE-Kennzeichnung vom BfArM nach §11 Abs. 1 MPG derzeit befristet zugelassen wird (Sonderzulassung des BfArM)
Das Produkt muss zum Zeitpunkt des Abrufs in der Liste der zugelassenen Produkte zu finden sein. Befristet zugelassene Produkte müssen ab dem Liefertermin mindestens noch für 6 Wochen gültig sein.
Mit Angebotsabgabe ist ein Produktdatenblatt (in deutscher Sprache) einzureichen. Erfüllt der Antigen-Schnelltest die vorgenannten Produktanforderungen nicht, wird die Firma vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (20014/24/EU) bzw. des Vergaberechts. Um ein höchstes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung,
Insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden.
2) Die unter IV.1.3) angegebene Zahl ist nicht als Höchstzahl zu verstehen. Sie dient fiktiv dazu, einen Wert des Pflichtfeldes auszufüllen.
3) Interessierte Unternehmen können die notwendigen Unterlagen einer Teilnahmebekundungen auf der Internetseite www.dtvp.de herunterladen. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte Unternehmen die angeforderten bzw. herunterzuladenden Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Jedes interessierte Unternehmen, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und dies durch die Vorlage der unter Ziffer III.1.1) – III. 1.3) genannten Nachweise/Unterzeichnung der geforderten Erklärungen, der Anlage 3_Bedingungen der Auftragsvergabe und des Vertrages dokumentiert, kann dem Vertag beitreten. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit (spätestens zum 1.10.2021) und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt.
4) Die Vergabestelle fordert aufgrund der geltenden Bestimmungen des Mindestlohngesetzes einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für das interessierte Unternehmen. Nur wenn keine Eintragungen im Gewerbezentralregister vorliegen, darf der Vertragsschluss erfolgen.
5) Einzelaufträge aus dem Rahmenvertrag vergibt die Auftraggeberin nach folgendem Prozedere:
Einmal im Monat wird der Bedarf an Antigen-Schnelltests der Standorte ermittelt. Im Anschluss wird ein Dienstleister umgehend mit der Belieferung der Antigen-Schnelltests beauftragt. Hierbei wird der erste Auftrag an den ersten Vertragspartner vergeben. Der nächste Auftrag wird an den zweiten Vertragspartner vergeben usw. Die Reihenfolge der Auftragsvergabe ergibt sich aus der Reihenfolge der eingegangenen Teilnahmebekundungen/Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Teilnahmeunterlagen (per Email: [removed]). Kommt der Einzelauftrag gleich aus welchen Gründen mit dem Vertragspartner nicht zustande, so wird für den Auftrag der nächste Vertragspartner nach der Rangfolge kontaktiert. Gehen 2 oder mehrere Teilnamebekundungen taggleich ein, ist die Uhrzeit entscheidend, an welchen Vertragspartner der Auftrag vergeben wird. Sind alle Vertragspartner beauftragt worden und sollen weitere Aufträge vergeben werden, erfolgt die weitere Beauftragung gemäß des Eingangs der Teilnahmebekundungen, so dass der nächste Auftrag an den Vertragspartner der zuerst eingegangenen Teilnahmebekundung vergeben wird.
6) Der früheste Vertragsbeginn ist der 15.6.2021. Vertragsende ist der 31.12.2021. Vor dem Hintergrund der bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 1.10.2021 jederzeit möglichen Angebotsabgabe (Vertragsbeitritt) ist es zu verstehen, dass der Termin in Ziffer IV.2.7) am 20.5.2021 (Bedingung für die Öffnung der zeitlich erst möglichen Angebote) zeitlich vor der in Ziffer IV.2.2) festgelegten Angebotsfrist (Frist für die zeitlich letztmögliche Angebotsabgabe) liegt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKRD8G
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Nach Auffassung der AOK Nordwest – Die Gesundheitskasse stellt der Abschluss der Verträge keine Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU dar, so dass die Richtlinie bzw. das GWB-Vergaberecht (§§ 97ff GWB) nicht anwendbar sind. Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird hingewiesen auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB):
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist…“
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat…“
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“