HPE Storage System (Erweiterung) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-08
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukb.uni-bonn.de
Abschnitt II: Gegenstand
HPE Storage System (Erweiterung)
Es handelt sich um die Erweiterung des Bestandssystems „HPE Storage Systeme inkl. Aufstellung“.
Universitätsklinikum Bonn AöR
Venusberg-Campus 1
53127 Bonn
Mit der hiervorliegenden Ausschreibung soll das Bestandsystem „HPE-Storagesysteme“ um 6 Eweiterungseinheiten (3 + 3) realisiert werden.
Insgesamt sollen 2 Installationen aus Redundanzgründen in zwei Rechenzentren beschafft werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auszug aus dem Berufsregister am Sitz des Bewerbers (Handelsregister, ansonsten Handwerkskammer für den
Fall, dass dem Bewerber keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister obliegt) (elektronischer Auszug
Ausreichend).
Umsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre.
— Referenzen der letzten 3 Jahre bezogen auf den Ausschreibungsgegenstand.
— Angabe der Anzahl der letzten 3 abgeschlossenen beschäftigten (festangestellten) Mitarbeiter.
Teilnahme- und Bewerbungsbedingungen.
Abschnitt IV: Verfahren
Eine Teilnahme zur Öffnung der Angebote ist in diesem Verfahren nicht zulässig.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNY5YD4P5.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50606
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß §160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist u. a. unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat.
(§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Auch ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Weitere Ausschlussfristen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB.