Entnahme von Blutproben und Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit – Kopie Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-5-5/015
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53227
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://bonn.polizei.nrw/
Abschnitt II: Gegenstand
Entnahme von Blutproben und Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit – Kopie
Das Polizeipräsidium Bonn setzt zur Erfüllung seiner Aufgaben approbierte Ärzte ein. Es sollen Rahmenverträge geschlossen werden, die die Vertragskonditionen unabhängig von einem konkreten späteren Abruf festlegen, um den entstehenden Bedarf an den o. a. ärztlichen Dienstleistungen schnell und ohne aufwändige Einzelvergabeverfahren abzudecken.
Bereitschaftsdienst Blutprobenentnahmen im Spät- und Nachtdienst (15.00 Uhr bis 7.00 Uhr), Wochenend- und Feiertagsdienst (7.00 Uhr bis 7.00 Uhr des nachfolgenden Tages) linksrheinische Liegenschaften
Polizeipräsidium Bonn Königswinterer Straße 500 53227 Bonn,
Polizeiwache Innenstadt Bornheimer Straße 19 53111 Bonn,
GABI Münsterstraße 18 53111 Bonn,
Polizeiwache Duisdorf Villemombler Straße 77 53123 Bonn,
Polizeiwache Bad Godesberg Friesdorfer Straße 121 53175 Bonn,
Polizeiwache Bornheim Peter-Fryns-Platz 4 53332 Bornheim,
Polizeiwache Rheinbach Grabenstraße 15 53359 Rheinbach,
Polizeiwache Meckenheim Willi-Weyer-Straße 2 53340 Meckenheim
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe von Rahmenverträgen zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen, wie die Durchführung von Blutentnahmen und ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit.
Die Rahmenverträge sollen eine Laufzeit vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2025 haben. Voraussichtlich werden die Verträge zum 01.06.2025 für den Zeitraum von vier Jahren erneut ausgeschrieben.
Der für den Auftraggeber zu erbringende Auftrags- bzw. Leistungsgegenstand ist in folgende Bereiche aufgeteilt:
Blutentnahmen
Der Auftragnehmer hat im Rahmen eines Bereitschaftsplanes (siehe Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) auf Anordnung des Auftraggebers Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an den jeweiligen Liegenschaften des Auftraggebers durchzuführen (siehe Ziff. 3 dieser Leistungsbeschreibung).
Die Blutentnahme erfolgt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch eine Venen-Punktion, in der Regel aus einer Vene der oberen Extremitäten. Hierfür stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Blutentnahmekomplettsysteme (unterschieden nach Alkohol oder Betäubungsmitteln) sowie die erforderlichen Verbrauchsartikel zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat die Venülen entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers zu verwenden. Der Auftragnehmer ist selbst für die sichere Entsorgung des Gebrauchsmaterials und der Kanülennadeln verantwortlich. Hierzu werden entsprechend gekennzeichnete durchstichsichere Behälter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
In Einzelfällen, in denen sich der Beschuldigte/ der Betroffene z.B. auf den sog. "Nachtrunk" beruft, wird durch den Auftraggeber eine zweite Blutentnahme, 30 Minuten nach der ersten Blutentnahme, angeordnet. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ort zu verweilen. Die Vergütung der Verweilgebühr wird nach den Regelungen der GOÄ (siehe Ziff. 9 der Leistungsbeschreibung) gewährt.
Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass Verwechslungen bei der Blutentnahme ausgeschlossen werden. Hierfür stellt der Auftraggeber vierteilige Klebeetiketten mit einer aufgedruckten Identitätsnummer zur Verfügung. Die Aufkleber sind übereinstimmend zu beschriften. Ein Aufkleber ist auf das mit Blut gefüllte Röhrchen aufzukleben, die weiteren drei Aufkleber sind dem diensthabenden Polizeibeamten auszuhändigen. Die Richtigkeit der Beschriftung ist vom Auftragnehmer durch Unterschrift auf den Klebeetiketten zu bescheinigen.
Abschließend ist der im Zusammenhang mit der Blutentnahme zu erstellende ärztliche Bericht (Vordruck ärztlicher Bericht, siehe Anlage 6) vom Auftragnehmer unverzüglich vor Ort sorgfältig abzufassen, da die getroffenen Feststellungen im Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren von rechtserheblicher Bedeutung sind.
Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit
Gemäß Polizeigewahrsamsordnung (siehe Anlage 9) für das Land NRW darf eine Person grundsätzlich nur in ein Polizeigewahrsam aufgenommen werden, wenn sie gewahrsamsfähig ist. Daher hat der Auftragnehmer im Rahmen eines Bereitschaftsplanes (siehe Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) auf Anordnung des Auftraggebers Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit in den Räumen des Polizeigewahrsams des Polizeipräsidiums Bonn und der Polizeiwache Innenstadt (in Ausnahmefällen auch in den in Ziff. 3 dieser Leistungsbeschreibung genannten Liegenschaften) durchzuführen.
Die Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit beinhaltet die aus ärztlicher Sicht erforderlichen Untersuchungen zur Beurteilung des psycho-physischen Zustandes, eine Anamneseerhebung (ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) sowie die Untersuchung des Betroffenen auf das Vorliegen zumindest folgender Punkte, die der Unterbringung im Polizeigewahrsam entgegenstehen könnten:
— Offensichtlich nicht unerhebliche äußere Verletzungen,
— Bestehender Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss,
— Bestehende Entzugserscheinungen wie Verwirrtheitszustände und Halluzinationen aufgrund Alkohol-, Medikamenten- und Drogenkonsum,
— Äußerungen über Schmerzen,
— Feststellung eines bestehenden Medikamentenbedarfs.
Hierbei handelt es sich in erster Linie um Gutachtertätigkeiten. Eine kontinuierliche medizinische oder ärztliche Überwachung durch den Auftragnehmer ist nicht vorgesehen.
Zur Durchführung der Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer folgende Gerätschaften zur Verfügung:
— Atemalkoholtestgerät,
— Erste-Hilfe-Ausstattung inkl. Beatmungsmaske,
— persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. Einmalhandschuhe) und
— Urin-Screening Drogenvorteste (z. B. Opiate, Methadon, Benzodiazepine, Cocain, Amphetamin).
Der Auftragnehmer hat selbst folgendes Mindestinstrumentarium zu stellen:
— Stethoskop,
— Reflexhammer,
— Diagnostiklampe,
— Thermometer,
— Blutdruckmessgerät und
— Blutzuckermessgerät.
Die durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis sind in dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit zu dokumentieren (siehe Anlage 5). Dieses ist den Gewahrsamsakten als verschlossene Arztsache beizufügen.
Bereitschaftsdienst Blutprobenentnahmen im Spät- und Nachtdienst (15:00 Uhr bis 7:00 Uhr), Wochenend- und Feiertagsdienst (7:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nachfolgenden Tages) rechtsrheinische Liegenschafte
Polizeipräsidium Bonn Königswinterer Straße 500 53227 Bonn, Polizeiwache Innenstadt Bornheimer Straße 19 53111 Bonn, GABI Münsterstraße 18 53111 Bonn, Polizeiwache Duisdorf Villemombler Straße 77 53123 Bonn, Polizeiwache Bad Godesberg Friesdorfer Straße 121 53175 Bonn, Polizeiwache Bornheim Peter-Fryns-Platz 4 53332 Bornheim, Polizeiwache Rheinbach Grabenstraße 15 53359 Rheinbach, Polizeiwache Meckenheim Willi-Weyer-Straße 2 53340 Meckenheim
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe von Rahmenverträgen zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen, wie die Durchführung von Blutentnahmen und ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit.
Die Rahmenverträge sollen eine Laufzeit vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2025 haben. Voraussichtlich werden die Verträge zum 01.06.2025 für den Zeitraum von vier Jahren erneut ausgeschrieben.
Der für den Auftraggeber zu erbringende Auftrags- bzw. Leistungsgegenstand ist in folgende Bereiche aufgeteilt:
Blutentnahmen
Der Auftragnehmer hat im Rahmen eines Bereitschaftsplanes (siehe Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) auf Anordnung des Auftraggebers Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an den jeweiligen Liegenschaften des Auftraggebers durchzuführen (siehe Ziff. 3 dieser Leistungsbeschreibung).
Die Blutentnahme erfolgt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch eine Venen-Punktion, in der Regel aus einer Vene der oberen Extremitäten. Hierfür stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Blutentnahmekomplettsysteme (unterschieden nach Alkohol oder Betäubungsmitteln) sowie die erforderlichen Verbrauchsartikel zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat die Venülen entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers zu verwenden. Der Auftragnehmer ist selbst für die sichere Entsorgung des Gebrauchsmaterials und der Kanülennadeln verantwortlich. Hierzu werden entsprechend gekennzeichnete durchstichsichere Behälter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
In Einzelfällen, in denen sich der Beschuldigte/ der Betroffene z.B. auf den sog. "Nachtrunk" beruft, wird durch den Auftraggeber eine zweite Blutentnahme, 30 Minuten nach der ersten Blutentnahme, angeordnet. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ort zu verweilen. Die Vergütung der Verweilgebühr wird nach den Regelungen der GOÄ (siehe Ziff. 9 der Leistungsbeschreibung) gewährt.
Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass Verwechslungen bei der Blutentnahme ausgeschlossen werden. Hierfür stellt der Auftraggeber vierteilige Klebeetiketten mit einer aufgedruckten Identitätsnummer zur Verfügung. Die Aufkleber sind übereinstimmend zu beschriften. Ein Aufkleber ist auf das mit Blut gefüllte Röhrchen aufzukleben, die weiteren drei Aufkleber sind dem diensthabenden Polizeibeamten auszuhändigen. Die Richtigkeit der Beschriftung ist vom Auftragnehmer durch Unterschrift auf den Klebeetiketten zu bescheinigen.
Abschließend ist der im Zusammenhang mit der Blutentnahme zu erstellende ärztliche Bericht (Vordruck ärztlicher Bericht, siehe Anlage 6) vom Auftragnehmer unverzüglich vor Ort sorgfältig abzufassen, da die getroffenen Feststellungen im Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren von rechtserheblicher Bedeutung sind.
Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit
Gemäß Polizeigewahrsamsordnung (siehe Anlage 9) für das Land NRW darf eine Person grundsätzlich nur in ein Polizeigewahrsam aufgenommen werden, wenn sie gewahrsamsfähig ist. Daher hat der Auftragnehmer im Rahmen eines Bereitschaftsplanes (siehe Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) auf Anordnung des Auftraggebers Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit in den Räumen des Polizeigewahrsams des Polizeipräsidiums Bonn und der Polizeiwache Innenstadt (in Ausnahmefällen auch in den in Ziff. 3 dieser Leistungsbeschreibung genannten Liegenschaften) durchzuführen.
Die Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit beinhaltet die aus ärztlicher Sicht erforderlichen Untersuchungen zur Beurteilung des psycho-physischen Zustandes, eine Anamneseerhebung (ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) sowie die Untersuchung des Betroffenen auf das Vorliegen zumindest folgender Punkte, die der Unterbringung im Polizeigewahrsam entgegenstehen könnten:
— Offensichtlich nicht unerhebliche äußere Verletzungen,
— Bestehender Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss,
— Bestehende Entzugserscheinungen wie Verwirrtheitszustände und Halluzinationen aufgrund Alkohol-, Medikamenten- und Drogenkonsum,
— Äußerungen über Schmerzen,
— Feststellung eines bestehenden Medikamentenbedarfs.
Hierbei handelt es sich in erster Linie um Gutachtertätigkeiten. Eine kontinuierliche medizinische oder ärztliche Überwachung durch den Auftragnehmer ist nicht vorgesehen.
Zur Durchführung der Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer folgende Gerätschaften zur Verfügung:
— Atemalkoholtestgerät,
— Erste-Hilfe-Ausstattung inkl. Beatmungsmaske,
— persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. Einmalhandschuhe) und
— Urin-Screening Drogenvorteste (z. B. Opiate, Methadon, Benzodiazepine, Cocain, Amphetamin).
Der Auftragnehmer hat selbst folgendes Mindestinstrumentarium zu stellen:
— Stethoskop,
— Reflexhammer,
— Diagnostiklampe,
— Thermometer,
— Blutdruckmessgerät und
— Blutzuckermessgerät.
Die durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis sind in dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit zu dokumentieren (siehe Anlage 5). Dieses ist den Gewahrsamsakten als verschlossene Arztsache beizufügen.
Tagesdienst (7:00 bis 15:00 Uhr) Blutprobenentnahmen linksrheinische Liegenschaften des Auftraggebers
Polizeipräsidium Bonn Königswinterer Straße 500 53227 Bonn, Polizeiwache Innenstadt Bornheimer Straße 19 53111 Bonn, GABI Münsterstraße 18 53111 Bonn, Polizeiwache Duisdorf Villemombler Straße 77 53123 Bonn, Polizeiwache Bad Godesberg Friesdorfer Straße 121 53175 Bonn, Polizeiwache Bornheim Peter-Fryns-Platz 4 53332 Bornheim, Polizeiwache Rheinbach Grabenstraße 15 53359 Rheinbach, Polizeiwache Meckenheim Willi-Weyer-Straße 2 53340 Meckenheim
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe von Rahmenverträgen zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen, wie die Durchführung von Blutentnahmen und ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit.
Die Rahmenverträge sollen eine Laufzeit vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2025 haben. Voraussichtlich werden die Verträge zum 01.06.2025 für den Zeitraum von vier Jahren erneut ausgeschrieben.
Der für den Auftraggeber zu erbringende Auftrags- bzw. Leistungsgegenstand ist in folgende Bereiche aufgeteilt:
Blutentnahmen
Der Auftragnehmer hat im Rahmen eines Bereitschaftsplanes (siehe Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) auf Anordnung des Auftraggebers Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an den jeweiligen Liegenschaften des Auftraggebers durchzuführen (siehe Ziff. 3 dieser Leistungsbeschreibung).
Die Blutentnahme erfolgt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch eine Venen-Punktion, in der Regel aus einer Vene der oberen Extremitäten. Hierfür stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Blutentnahmekomplettsysteme (unterschieden nach Alkohol oder Betäubungsmitteln) sowie die erforderlichen Verbrauchsartikel zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat die Venülen entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers zu verwenden. Der Auftragnehmer ist selbst für die sichere Entsorgung des Gebrauchsmaterials und der Kanülennadeln verantwortlich. Hierzu werden entsprechend gekennzeichnete durchstichsichere Behälter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
In Einzelfällen, in denen sich der Beschuldigte/ der Betroffene z.B. auf den sog. "Nachtrunk" beruft, wird durch den Auftraggeber eine zweite Blutentnahme, 30 Minuten nach der ersten Blutentnahme, angeordnet. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ort zu verweilen. Die Vergütung der Verweilgebühr wird nach den Regelungen der GOÄ (siehe Ziff. 9 der Leistungsbeschreibung) gewährt.
Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass Verwechslungen bei der Blutentnahme ausgeschlossen werden. Hierfür stellt der Auftraggeber vierteilige Klebeetiketten mit einer aufgedruckten Identitätsnummer zur Verfügung. Die Aufkleber sind übereinstimmend zu beschriften. Ein Aufkleber ist auf das mit Blut gefüllte Röhrchen aufzukleben, die weiteren drei Aufkleber sind dem diensthabenden Polizeibeamten auszuhändigen. Die Richtigkeit der Beschriftung ist vom Auftragnehmer durch Unterschrift auf den Klebeetiketten zu bescheinigen.
Abschließend ist der im Zusammenhang mit der Blutentnahme zu erstellende ärztliche Bericht (Vordruck ärztlicher Bericht, siehe Anlage 6) vom Auftragnehmer unverzüglich vor Ort sorgfältig abzufassen, da die getroffenen Feststellungen im Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren von rechtserheblicher Bedeutung sind.
Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit
Gemäß Polizeigewahrsamsordnung (siehe Anlage 9) für das Land NRW darf eine Person grundsätzlich nur in ein Polizeigewahrsam aufgenommen werden, wenn sie gewahrsamsfähig ist. Daher hat der Auftragnehmer im Rahmen eines Bereitschaftsplanes (siehe Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) auf Anordnung des Auftraggebers Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit in den Räumen des Polizeigewahrsams des Polizeipräsidiums Bonn und der Polizeiwache Innenstadt (in Ausnahmefällen auch in den in Ziff. 3 dieser Leistungsbeschreibung genannten Liegenschaften) durchzuführen.
Die Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit beinhaltet die aus ärztlicher Sicht erforderlichen Untersuchungen zur Beurteilung des psycho-physischen Zustandes, eine Anamneseerhebung (ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) sowie die Untersuchung des Betroffenen auf das Vorliegen zumindest folgender Punkte, die der Unterbringung im Polizeigewahrsam entgegenstehen könnten:
— Offensichtlich nicht unerhebliche äußere Verletzungen,
— Bestehender Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss,
— Bestehende Entzugserscheinungen wie Verwirrtheitszustände und Halluzinationen aufgrund Alkohol-, Medikamenten- und Drogenkonsum,
— Äußerungen über Schmerzen,
— Feststellung eines bestehenden Medikamentenbedarfs.
Hierbei handelt es sich in erster Linie um Gutachtertätigkeiten. Eine kontinuierliche medizinische oder ärztliche Überwachung durch den Auftragnehmer ist nicht vorgesehen.
Zur Durchführung der Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer folgende Gerätschaften zur Verfügung:
— Atemalkoholtestgerät,
— Erste-Hilfe-Ausstattung inkl. Beatmungsmaske,
— persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. Einmalhandschuhe) und
— Urin-Screening Drogenvorteste (z. B. Opiate, Methadon, Benzodiazepine, Cocain, Amphetamin).
Der Auftragnehmer hat selbst folgendes Mindestinstrumentarium zu stellen:
— Stethoskop,
— Reflexhammer,
— Diagnostiklampe,
— Thermometer,
— Blutdruckmessgerät und
— Blutzuckermessgerät.
Die durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis sind in dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit zu dokumentieren (siehe Anlage 5). Dieses ist den Gewahrsamsakten als verschlossene Arztsache beizufügen.
Tagesdienst (7:00 bis 15:00 Uhr) Blutprobenentnahmen rechtsrheinische Liegenschaften des Auftraggebers
Polizeipräsidium Bonn Königswinterer Straße 500 53227 Bonn, Polizeiwache Innenstadt Bornheimer Straße 19 53111 Bonn, GABI Münsterstraße 18 53111 Bonn, Polizeiwache Duisdorf Villemombler Straße 77 53123 Bonn, Polizeiwache Bad Godesberg Friesdorfer Straße 121 53175 Bonn, Polizeiwache Bornheim Peter-Fryns-Platz 4 53332 Bornheim, Polizeiwache Rheinbach Grabenstraße 15 53359 Rheinbach, Polizeiwache Meckenheim Willi-Weyer-Straße 2 53340 Meckenheim
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe von Rahmenverträgen zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen, wie die Durchführung von Blutentnahmen und ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit.
Die Rahmenverträge sollen eine Laufzeit vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2025 haben. Voraussichtlich werden die Verträge zum 01.06.2025 für den Zeitraum von vier Jahren erneut ausgeschrieben.
Der für den Auftraggeber zu erbringende Auftrags- bzw. Leistungsgegenstand ist in folgende Bereiche aufgeteilt:
Blutentnahmen
Der Auftragnehmer hat im Rahmen eines Bereitschaftsplanes (siehe Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) auf Anordnung des Auftraggebers Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an den jeweiligen Liegenschaften des Auftraggebers durchzuführen (siehe Ziff. 3 dieser Leistungsbeschreibung).
Die Blutentnahme erfolgt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch eine Venen-Punktion, in der Regel aus einer Vene der oberen Extremitäten. Hierfür stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Blutentnahmekomplettsysteme (unterschieden nach Alkohol oder Betäubungsmitteln) sowie die erforderlichen Verbrauchsartikel zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat die Venülen entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers zu verwenden. Der Auftragnehmer ist selbst für die sichere Entsorgung des Gebrauchsmaterials und der Kanülennadeln verantwortlich. Hierzu werden entsprechend gekennzeichnete durchstichsichere Behälter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
In Einzelfällen, in denen sich der Beschuldigte/ der Betroffene z.B. auf den sog. "Nachtrunk" beruft, wird durch den Auftraggeber eine zweite Blutentnahme, 30 Minuten nach der ersten Blutentnahme, angeordnet. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ort zu verweilen. Die Vergütung der Verweilgebühr wird nach den Regelungen der GOÄ (siehe Ziff. 9 der Leistungsbeschreibung) gewährt.
Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass Verwechslungen bei der Blutentnahme ausgeschlossen werden. Hierfür stellt der Auftraggeber vierteilige Klebeetiketten mit einer aufgedruckten Identitätsnummer zur Verfügung. Die Aufkleber sind übereinstimmend zu beschriften. Ein Aufkleber ist auf das mit Blut gefüllte Röhrchen aufzukleben, die weiteren drei Aufkleber sind dem diensthabenden Polizeibeamten auszuhändigen. Die Richtigkeit der Beschriftung ist vom Auftragnehmer durch Unterschrift auf den Klebeetiketten zu bescheinigen.
Abschließend ist der im Zusammenhang mit der Blutentnahme zu erstellende ärztliche Bericht (Vordruck ärztlicher Bericht, siehe Anlage 6) vom Auftragnehmer unverzüglich vor Ort sorgfältig abzufassen, da die getroffenen Feststellungen im Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren von rechtserheblicher Bedeutung sind.
Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit
Gemäß Polizeigewahrsamsordnung (siehe Anlage 9) für das Land NRW darf eine Person grundsätzlich nur in ein Polizeigewahrsam aufgenommen werden, wenn sie gewahrsamsfähig ist. Daher hat der Auftragnehmer im Rahmen eines Bereitschaftsplanes (siehe Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) auf Anordnung des Auftraggebers Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit in den Räumen des Polizeigewahrsams des Polizeipräsidiums Bonn und der Polizeiwache Innenstadt (in Ausnahmefällen auch in den in Ziff. 3 dieser Leistungsbeschreibung genannten Liegenschaften) durchzuführen.
Die Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit beinhaltet die aus ärztlicher Sicht erforderlichen Untersuchungen zur Beurteilung des psycho-physischen Zustandes, eine Anamneseerhebung (ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) sowie die Untersuchung des Betroffenen auf das Vorliegen zumindest folgender Punkte, die der Unterbringung im Polizeigewahrsam entgegenstehen könnten:
— Offensichtlich nicht unerhebliche äußere Verletzungen,
— Bestehender Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss,
— Bestehende Entzugserscheinungen wie Verwirrtheitszustände und Halluzinationen aufgrund Alkohol-, Medikamenten- und Drogenkonsum,
— Äußerungen über Schmerzen,
— Feststellung eines bestehenden Medikamentenbedarfs.
Hierbei handelt es sich in erster Linie um Gutachtertätigkeiten. Eine kontinuierliche medizinische oder ärztliche Überwachung durch den Auftragnehmer ist nicht vorgesehen.
Zur Durchführung der Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer folgende Gerätschaften zur Verfügung:
— Atemalkoholtestgerät,
— Erste-Hilfe-Ausstattung inkl. Beatmungsmaske,
— persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. Einmalhandschuhe) und
— Urin-Screening Drogenvorteste (z. B. Opiate, Methadon, Benzodiazepine, Cocain, Amphetamin).
Der Auftragnehmer hat selbst folgendes Mindestinstrumentarium zu stellen:
— Stethoskop,
— Reflexhammer,
— Diagnostiklampe,
— Thermometer,
— Blutdruckmessgerät und
— Blutzuckermessgerät.
Die durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis sind in dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit zu dokumentieren (siehe Anlage 5). Dieses ist den Gewahrsamsakten als verschlossene Arztsache beizufügen.
Bereitschaftsdienst Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchungen im Spät- und Nachtdienst (15:00 bis 7:00 Uhr), Wochenend- und Feiertagsdienst (7:00 bis 7:00 Uhr des nachfolgenden Tages)
Polizeipräsidium Bonn Königswinterer Straße 500 53227 Bonn, Polizeiwache Innenstadt Bornheimer Straße 19 53111 Bonn, GABI Münsterstraße 18 53111 Bonn, Polizeiwache Duisdorf Villemombler Straße 77 53123 Bonn, Polizeiwache Bad Godesberg Friesdorfer Straße 121 53175 Bonn, Polizeiwache Bornheim Peter-Fryns-Platz 4 53332 Bornheim, Polizeiwache Rheinbach Grabenstraße 15 53359 Rheinbach, Polizeiwache Meckenheim Willi-Weyer-Straße 2 53340 Meckenheim
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe von Rahmenverträgen zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen, wie die Durchführung von Blutentnahmen und ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit.
Die Rahmenverträge sollen eine Laufzeit vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2025 haben. Voraussichtlich werden die Verträge zum 01.06.2025 für den Zeitraum von vier Jahren erneut ausgeschrieben.
Der für den Auftraggeber zu erbringende Auftrags- bzw. Leistungsgegenstand ist in folgende Bereiche aufgeteilt:
Blutentnahmen
Der Auftragnehmer hat im Rahmen eines Bereitschaftsplanes (siehe Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) auf Anordnung des Auftraggebers Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an den jeweiligen Liegenschaften des Auftraggebers durchzuführen (siehe Ziff. 3 dieser Leistungsbeschreibung).
Die Blutentnahme erfolgt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch eine Venen-Punktion, in der Regel aus einer Vene der oberen Extremitäten. Hierfür stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Blutentnahmekomplettsysteme (unterschieden nach Alkohol oder Betäubungsmitteln) sowie die erforderlichen Verbrauchsartikel zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat die Venülen entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers zu verwenden. Der Auftragnehmer ist selbst für die sichere Entsorgung des Gebrauchsmaterials und der Kanülennadeln verantwortlich. Hierzu werden entsprechend gekennzeichnete durchstichsichere Behälter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
In Einzelfällen, in denen sich der Beschuldigte/ der Betroffene z.B. auf den sog. "Nachtrunk" beruft, wird durch den Auftraggeber eine zweite Blutentnahme, 30 Minuten nach der ersten Blutentnahme, angeordnet. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ort zu verweilen. Die Vergütung der Verweilgebühr wird nach den Regelungen der GOÄ (siehe Ziff. 9 der Leistungsbeschreibung) gewährt.
Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass Verwechslungen bei der Blutentnahme ausgeschlossen werden. Hierfür stellt der Auftraggeber vierteilige Klebeetiketten mit einer aufgedruckten Identitätsnummer zur Verfügung. Die Aufkleber sind übereinstimmend zu beschriften. Ein Aufkleber ist auf das mit Blut gefüllte Röhrchen aufzukleben, die weiteren drei Aufkleber sind dem diensthabenden Polizeibeamten auszuhändigen. Die Richtigkeit der Beschriftung ist vom Auftragnehmer durch Unterschrift auf den Klebeetiketten zu bescheinigen.
Abschließend ist der im Zusammenhang mit der Blutentnahme zu erstellende ärztliche Bericht (Vordruck ärztlicher Bericht, siehe Anlage 6) vom Auftragnehmer unverzüglich vor Ort sorgfältig abzufassen, da die getroffenen Feststellungen im Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren von rechtserheblicher Bedeutung sind.
Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit
Gemäß Polizeigewahrsamsordnung (siehe Anlage 9) für das Land NRW darf eine Person grundsätzlich nur in ein Polizeigewahrsam aufgenommen werden, wenn sie gewahrsamsfähig ist. Daher hat der Auftragnehmer im Rahmen eines Bereitschaftsplanes (siehe Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) auf Anordnung des Auftraggebers Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit in den Räumen des Polizeigewahrsams des Polizeipräsidiums Bonn und der Polizeiwache Innenstadt (in Ausnahmefällen auch in den in Ziff. 3 dieser Leistungsbeschreibung genannten Liegenschaften) durchzuführen.
Die Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit beinhaltet die aus ärztlicher Sicht erforderlichen Untersuchungen zur Beurteilung des psycho-physischen Zustandes, eine Anamneseerhebung (ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) sowie die Untersuchung des Betroffenen auf das Vorliegen zumindest folgender Punkte, die der Unterbringung im Polizeigewahrsam entgegenstehen könnten:
— Offensichtlich nicht unerhebliche äußere Verletzungen,
— Bestehender Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss,
— Bestehende Entzugserscheinungen wie Verwirrtheitszustände und Halluzinationen aufgrund Alkohol-, Medikamenten- und Drogenkonsum,
— Äußerungen über Schmerzen,
— Feststellung eines bestehenden Medikamentenbedarfs.
Hierbei handelt es sich in erster Linie um Gutachtertätigkeiten. Eine kontinuierliche medizinische oder ärztliche Überwachung durch den Auftragnehmer ist nicht vorgesehen.
Zur Durchführung der Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer folgende Gerätschaften zur Verfügung:
— Atemalkoholtestgerät,
— Erste-Hilfe-Ausstattung inkl. Beatmungsmaske,
— persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. Einmalhandschuhe) und
— Urin-Screening Drogenvorteste (z. B. Opiate, Methadon, Benzodiazepine, Cocain, Amphetamin).
Der Auftragnehmer hat selbst folgendes Mindestinstrumentarium zu stellen:
— Stethoskop,
— Reflexhammer,
— Diagnostiklampe,
— Thermometer,
— Blutdruckmessgerät und
— Blutzuckermessgerät.
Die durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis sind in dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit zu dokumentieren (siehe Anlage 5). Dieses ist den Gewahrsamsakten als verschlossene Arztsache beizufügen.
Tagesdienst (7:00 bis 15:00 Uhr) Gewahrsamsfähigkeitsunter-suchungen
Polizeipräsidium Bonn Königswinterer Straße 500 53227 Bonn, Polizeiwache Innenstadt Bornheimer Straße 19 53111 Bonn, GABI Münsterstraße 18 53111 Bonn, Polizeiwache Duisdorf Villemombler Straße 77 53123 Bonn, Polizeiwache Bad Godesberg Friesdorfer Straße 121 53175 Bonn, Polizeiwache Bornheim Peter-Fryns-Platz 4 53332 Bornheim, Polizeiwache Rheinbach Grabenstraße 15 53359 Rheinbach, Polizeiwache Meckenheim Willi-Weyer-Straße 2 53340 Meckenheim
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Vergabe von Rahmenverträgen zur Erbringung von ärztlichen Dienstleistungen, wie die Durchführung von Blutentnahmen und ärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit.
Die Rahmenverträge sollen eine Laufzeit vom 01.09.2021 bis zum 31.08.2025 haben. Voraussichtlich werden die Verträge zum 01.06.2025 für den Zeitraum von vier Jahren erneut ausgeschrieben.
Der für den Auftraggeber zu erbringende Auftrags- bzw. Leistungsgegenstand ist in folgende Bereiche aufgeteilt:
Blutentnahmen
Der Auftragnehmer hat im Rahmen eines Bereitschaftsplanes (siehe Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) auf Anordnung des Auftraggebers Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten an den jeweiligen Liegenschaften des Auftraggebers durchzuführen (siehe Ziff. 3 dieser Leistungsbeschreibung).
Die Blutentnahme erfolgt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch eine Venen-Punktion, in der Regel aus einer Vene der oberen Extremitäten. Hierfür stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Blutentnahmekomplettsysteme (unterschieden nach Alkohol oder Betäubungsmitteln) sowie die erforderlichen Verbrauchsartikel zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat die Venülen entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers zu verwenden. Der Auftragnehmer ist selbst für die sichere Entsorgung des Gebrauchsmaterials und der Kanülennadeln verantwortlich. Hierzu werden entsprechend gekennzeichnete durchstichsichere Behälter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
In Einzelfällen, in denen sich der Beschuldigte/ der Betroffene z.B. auf den sog. "Nachtrunk" beruft, wird durch den Auftraggeber eine zweite Blutentnahme, 30 Minuten nach der ersten Blutentnahme, angeordnet. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vor Ort zu verweilen. Die Vergütung der Verweilgebühr wird nach den Regelungen der GOÄ (siehe Ziff. 9 der Leistungsbeschreibung) gewährt.
Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass Verwechslungen bei der Blutentnahme ausgeschlossen werden. Hierfür stellt der Auftraggeber vierteilige Klebeetiketten mit einer aufgedruckten Identitätsnummer zur Verfügung. Die Aufkleber sind übereinstimmend zu beschriften. Ein Aufkleber ist auf das mit Blut gefüllte Röhrchen aufzukleben, die weiteren drei Aufkleber sind dem diensthabenden Polizeibeamten auszuhändigen. Die Richtigkeit der Beschriftung ist vom Auftragnehmer durch Unterschrift auf den Klebeetiketten zu bescheinigen.
Abschließend ist der im Zusammenhang mit der Blutentnahme zu erstellende ärztliche Bericht (Vordruck ärztlicher Bericht, siehe Anlage 6) vom Auftragnehmer unverzüglich vor Ort sorgfältig abzufassen, da die getroffenen Feststellungen im Straf-/ Ordnungswidrigkeitenverfahren von rechtserheblicher Bedeutung sind.
Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit
Gemäß Polizeigewahrsamsordnung (siehe Anlage 9) für das Land NRW darf eine Person grundsätzlich nur in ein Polizeigewahrsam aufgenommen werden, wenn sie gewahrsamsfähig ist. Daher hat der Auftragnehmer im Rahmen eines Bereitschaftsplanes (siehe Ziff. 4 dieser Leistungsbeschreibung) auf Anordnung des Auftraggebers Untersuchungen zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit in den Räumen des Polizeigewahrsams des Polizeipräsidiums Bonn und der Polizeiwache Innenstadt (in Ausnahmefällen auch in den in Ziff. 3 dieser Leistungsbeschreibung genannten Liegenschaften) durchzuführen.
Die Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit beinhaltet die aus ärztlicher Sicht erforderlichen Untersuchungen zur Beurteilung des psycho-physischen Zustandes, eine Anamneseerhebung (ggf. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) sowie die Untersuchung des Betroffenen auf das Vorliegen zumindest folgender Punkte, die der Unterbringung im Polizeigewahrsam entgegenstehen könnten:
— Offensichtlich nicht unerhebliche äußere Verletzungen,
— Bestehender Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss,
— Bestehende Entzugserscheinungen wie Verwirrtheitszustände und Halluzinationen aufgrund Alkohol-, Medikamenten- und Drogenkonsum,
— Äußerungen über Schmerzen,
— Feststellung eines bestehenden Medikamentenbedarfs.
Hierbei handelt es sich in erster Linie um Gutachtertätigkeiten. Eine kontinuierliche medizinische oder ärztliche Überwachung durch den Auftragnehmer ist nicht vorgesehen.
Zur Durchführung der Prüfung der Gewahrsamsfähigkeit stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer folgende Gerätschaften zur Verfügung:
— Atemalkoholtestgerät,
— Erste-Hilfe-Ausstattung inkl. Beatmungsmaske,
— persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (z. B. Einmalhandschuhe) und
— Urin-Screening Drogenvorteste (z. B. Opiate, Methadon, Benzodiazepine, Cocain, Amphetamin).
Der Auftragnehmer hat selbst folgendes Mindestinstrumentarium zu stellen:
— Stethoskop,
— Reflexhammer,
— Diagnostiklampe,
— Thermometer,
— Blutdruckmessgerät und
— Blutzuckermessgerät.
Die durchgeführten Untersuchungen sowie das Ergebnis sind in dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit zu dokumentieren (siehe Anlage 5). Dieses ist den Gewahrsamsakten als verschlossene Arztsache beizufügen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS7Y65YYYZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland