Telefonischer Informationsservice Impfung Covid-19 Referenznummer der Bekanntmachung: Z15-04814-12/011
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Telefonischer Informationsservice Impfung Covid-19
Gegenstand des Auftrags ist die Fortführung des Betriebs der bundeseinheitlichen Hotline zur Information über Impfungen gegen Covid-19 (Informationsservice Covid-19 Imp-fung) unter der Rufnummer 116 117.
Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich in Deutschland.
(Art und Umfang der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen bzw. Angabe der Bedürfnisse und Anforderungen)
Die Anwendung wirksamer Impfstoffe gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 wird als entscheidender Faktor für die Eindämmung der Pandemie gesehen. Impfen kann es ermöglichen, eine Immunität in weiten Teilen der Bevölkerung aufzubauen und damit die Ausbreitung des Virus zu verhindern oder die Schwere der Covid-19-Erkrankung zu vermindern.
Die Pandemie kann durch die Impfungen jedoch nur wirksam bekämpft und beendet werden, wenn sich die überwiegende Mehrheit der Menschen in Deutschland impfen lässt. Es ist daher von entscheidender Bedeutung für den Impferfolg, dass die Menschen einer Impfung positiv gegenüberstehen. Dafür sind Information, Aufklärung und Transparenz zu allen Aspekten der Covid-19 Impfung entscheidende Faktoren. Dies soll eine bundeseinheitliche Impfkampagne leisten, auf die sich Bund und Länder mit dem GMK-Beschluss zum gemeinsamen Vorgehen bei Impfungen gegen Covid-19 vom 6. November 2020 verständigt haben.
Zur Umsetzung des GMK-Beschlusses hat der Bund eine bundeseinheitliche Hotline zur Information über Impfungen gegen Covid-19 (Informationsservice Covid-19 Impfung) eingerichtet, um den Bürger*innen eine niedrigschwellige Informationsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, die schnell, zuverlässig und fachlich fundiert die Fragen beantwortet. Der Informationsservice Covid-19 Impfung hat am 21.12.2020 seinen Betrieb aufgenommen.
Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers ist die Fortführung des Betriebs des Informationsservice Covid-19 Impfung. Die bestehende Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wurde für den Informations-Service Covid-19 Impfung in der Struktur erweitert. Im Call-Flow ist eine Weiche für eingehende Anrufer*innen eingerichtet, die Auskünfte zum Thema Corona Schutzimpfung wünschen. Der Informationsservice gibt ausschließlich Informationen rund um das Thema Corona Schutzimpfung. Der Service darf und kann die ärztliche Aufklärung nicht ersetzen, er beinhaltet keine Krisenberatung und keine Vermittlung von Impfterminen. Das BMG stellt dem Auftragnehmer eine Wissensdatenbank bei, welche Informationen zur Beantwortung gestellter Fragen enthält, welche anhand individueller Parameter gefiltert werden können.
Der Betrieb des Informationsservice Covid-19 Impfung umfasst neben der Beantwortung der Anrufe durch Call-Center insbesondere folgende Leistungen:
— Schulungen der Call Center-Agenten,
— Bereitstellung und Betrieb der technischen Infrastruktur,
— Reporting,
— Qualitätsmanagement inkl. Qualitätssicherungsmaßnahmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Telefonischer Informationsservice Impfung Covid-19
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60314
Land: Deutschland
Annahme von Anrufen, Technikpartner, Telefonanlage, Qualitätsmanagement-Tool, Techniksteuerung und -support
Abschnitt VI: Weitere Angaben
— Angebote sind ausschließlich elektronisch über die e-Vergabe-Plattform des Bundes mittels der dort bereitgestellten Softwarekomponente „AnA-Web“ in Textform nach § 126b BGB zu übermitteln. Die Angebote müssen daher nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Die Verschlüsselung der Dateien erfolgt über die e-Vergabe-Plattform des Bundes automatisch. Eine weitere Verschlüsselung durch die Bieter ist unzulässig und kann zum Angebotsausschluss führen. Zur Wahrung der Textform nach § 126b BGB muss das Angebot den Namen der erklärenden Person ausweisen.
— Die Übermittlung von Angeboten setzt die vorherige Registrierung und Aktivierung der Teilnahme am Vergabeverfahren auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes voraus. Nähere Informationen zur Registrierung und Übermittlung von Angeboten können dem e-Vergabe-Informations-Server des Beschaffungsamtes unter https://www. evergabe-online.info und unter https://www.evergabe-online.info/vgv11 entnommen werden. Nach erfolgreicher Absendung des Angebotes geht dem Bieter eine elektronische Ein-gangsbestätigung zu. Sollte dem Bieter keine Eingangsbestätigung zugehen, sollte mit der technischen Hotline der Vergabeplattform Kontakt aufgenommen und/oder ein er-neuter Übermittlungsversuch unternommen werden (https://www.evergabe-online.de/contact.html?1).
— Der Auftraggeber nutzt die e-Vergabe-Plattform auch für die Kommunikation während des Vergabeverfahrens. Interessierten Unternehmen wird empfohlen, sich frühzeitig auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes zu registrieren und die Teilnahme am hiesigen Vergabeverfahren zu aktivieren, um über Informationen zum Vergabeverfahren eine gesonderte
Benachrichtigung zu erhalten. Ungeachtet dessen müssen sich die interessierten Unternehmen regelmäßig und unaufgefordert über die Veröffentlichung neuer Bieterinformationen und/oder Unterlagen eigenverantwortlich informieren.
— Fragen oder Hinweise zu den Vergabeunterlagen sind in Textform mittels der e-Vergabe-Plattform des Bundes über den Reiter „Nachrichten (Anfragen)“ des „AnA-Web“ zu übermitteln. Fragen oder Hinweise gelten als rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 3 VgV, wenn sie spätestens 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist über die o. g. Vergabeplattform eingereicht werden.
Fragen und Hinweise, die nicht rechtzeitig im v. g. Sinne eingehen, können ggf. nicht bis zum Ablauf der Angebotsfrist beantwortet werden. Eine Verlängerung der Angebotsfrist findet in diesen Fällen gemäß § 20 Abs. 3 S. 3 VgV nicht statt. Der Auftraggeber wird den Bietern rechtzeitig angeforderte Auskünfte erteilen, wenn und soweit aus der Fragestellung die
Relevanz für die Erstellung der Angebote ersichtlich ist. Solche Auskünfte werden allen Bietern gleichzeitig und in anonymisierter Form mitgeteilt. Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch Veröffentlichung von Bieterinformationen über die e-Vergabe-Plattform des Bundes.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (vgl. § 160 Abs. 1 GWB). Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittei-lung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Der Antrag ist ferner unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, oder Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 und 3 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de