Auftragserweiterung Ingenieurvertrag „Objektplanung Freianlagen und Objektplanung Verkehrsanlagen für die Baumaßnahme Freiraumplanung Baublock zwischen Trierer, Mosel-, Pfälzer und Luxemburger Straße
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50679
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadt-koeln.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auftragserweiterung Ingenieurvertrag „Objektplanung Freianlagen und Objektplanung Verkehrsanlagen für die Baumaßnahme Freiraumplanung Baublock zwischen Trierer, Mosel-, Pfälzer und Luxemburger Straße
Auftragserweiterung Ingenieurvertrag „Objektplanung Freianlagen und Objektplanung Verkehrsanlagen für die Baumaßnahme Freiraumplanung Baublock zwischen Trierer, Mosel-, Pfälzer und Luxemburger Straße
Köln
Es handelt sich um eine Auftragserweiterung des Ingenieurvertrags „Leistungen der Objektplanung Freianlagen und der Objektplanung Verkehrsanlagen für die Baumaßnahme Freiraumplanung für den Freiraum im Baublock zwischen Trierer, Mosel-, Pfälzer und Luxemburger Straße in Köln-Neustad Süd“ nach §39 und §47 HOAI 2013, der am 09.12.2019 zwischen dem Auftragnehmer Urbanegestalt PartGmbB und der Stadt Köln als Auftraggeber geschlossen wurde.
Für den Abschluss der Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung wird insbesondere für die Straßenplanung eine Vermesserleistung notwendig. Diese Vermesserleistung ist aufgrund begrenzter Kapazitäten durch das Amt 23 - Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster nicht in absehbarer Zeit durchführbar. Daher soll hiermit der Auftragumfang des AN Urbanegestalt PartGmbB um die Vermesserleistung erweitert werden.
Der Auftragnehmer Urbanegestalt PartGmbB hält bereits den Hauptauftrag der Freianlagen und Verkehrsanlagen; eine Vergabe der Vermesserleistungen an einen anderen Auftragnehmer ist aufgrund des in diesem Fall erforderlichen, zusätzlichen Abstimmungsaufwands zwischen den Auftragnehmern weder wirtschaftlich, noch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf zielführend.
Eine Auftragsänderung ohne neues Vergabeverfahren ist unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 als auch Nr. 3 GWB zulässig, da zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber
Verbunden wäre.
Ebenso ist die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte.
Auch ist die Forderung erfüllt, dass der Wert dieser Auftragserweiterung unter 50 Prozent des Wertes des
Ursprünglichen Auftrags liegt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftragserweiterung Ingenieurvertrag „Objektplanung Freianlagen und Objektplanung Verkehrsanlagen für die Baumaßnahme Freiraumplanung Baublock zwischen Trierer, Mosel-, Pfälzer und Luxemburger Straße
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Köln
Es handelt sich um eine Auftragserweiterung des Ingenieurvertrags „Leistungen der Objektplanung Freianlagen und der Objektplanung Verkehrsanlagen für die Baumaßnahme Freiraumplanung für den Freiraum im Baublock zwischen Trierer, Mosel-, Pfälzer und Luxemburger Straße in Köln-Neustad Süd“ nach §39 und §47 HOAI 2013, der am 9.12.2019 zwischen dem Auftragnehmer Urbanegestalt PartGmbB und der Stadt Köln als Auftraggeber geschlossen wurde.
Für den Abschluss der Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung wird insbesondere für die Straßenplanung eine Vermesserleistung notwendig. Diese Vermesserleistung ist aufgrund begrenzter Kapazitäten durch das Amt 23 – Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster nicht in absehbarer Zeit durchführbar. Daher soll hiermit der Auftragumfang des AN Urbanegestalt PartGmbB um die Vermesserleistung erweitert werden.
Der Auftragnehmer Urbanegestalt PartGmbB hält bereits den Hauptauftrag der Freianlagen und Verkehrsanlagen; eine Vergabe der Vermesserleistungen an einen anderen Auftragnehmer ist aufgrund des in diesem Fall erforderlichen, zusätzlichen Abstimmungsaufwands zwischen den Auftragnehmern weder wirtschaftlich, noch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf zielführend.
Eine Auftragsänderung ohne neues Vergabeverfahren ist unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 als auch Nr. 3 GWB zulässig, da zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers:
a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Ebenso ist die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte.
Auch ist die Forderung erfüllt, dass der Wert dieser Auftragserweiterung unter 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags liegt.
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Es handelt sich um eine Auftragserweiterung des Ingenieurvertrags „Leistungen der Objektplanung Freianlagen und der Objektplanung Verkehrsanlagen für die Baumaßnahme Freiraumplanung für den Freiraum im Baublock zwischen Trierer, Mosel-, Pfälzer und Luxemburger Straße in Köln-Neustad Süd“ nach §39 und §47 HOAI 2013, der am 9.12.2019 zwischen dem Auftragnehmer Urbanegestalt PartGmbB und der Stadt Köln als Auftraggeber geschlossen wurde.
Für den Abschluss der Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung wird insbesondere für die Straßenplanung eine Vermesserleistung notwendig. Diese Vermesserleistung ist aufgrund begrenzter Kapazitäten durch das Amt 23 – Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster nicht in absehbarer Zeit durchführbar. Daher soll hiermit der Auftragumfang des AN Urbanegestalt PartGmbB um die Vermesserleistung erweitert werden.
Der Auftragnehmer Urbanegestalt PartGmbB hält bereits den Hauptauftrag der Freianlagen und Verkehrsanlagen; eine Vergabe der Vermesserleistungen an einen anderen Auftragnehmer ist aufgrund des in diesem Fall erforderlichen, zusätzlichen Abstimmungsaufwands zwischen den Auftragnehmern weder wirtschaftlich, noch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf zielführend.
Eine Auftragsänderung ohne neues Vergabeverfahren ist unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 als auch Nr. 3 GWB zulässig, da zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Ebenso ist die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte.
Auch ist die Forderung erfüllt, dass der Wert dieser Auftragserweiterung unter 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags liegt.
Eine Auftragsänderung ohne neues Vergabeverfahren ist unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 als auch Nr. 3 GWB zulässig, da zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers
a) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
b) mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre.
Ebenso ist die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Auch ist die Forderung erfüllt, dass der Wert dieser Auftragserweiterung unter 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags liegt.