Dreh- und CNC-Fräsmaschinen Referenznummer der Bekanntmachung: 21LDA318I_L12_L14_L15
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Paderborn
NUTS-Code: DEA47 Paderborn
Postleitzahl: 33098
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.tbzpaderborn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dreh- und CNC-Fräsmaschinen
Das tbz Paderborn beabsichtigt die Beschaffung einer Präzisions-Universaldrehmaschine für den Metallbereich, von zwei 5-Achs-CNC-Fräsmaschinen für den Metallbereich und einer CNC Fräsmaschine für Holz oder Holzwerkstoffe. Die genauen Anforderungen zu den Maschinen entnehmen Sie bitte den beigefügten Leistungsbeschreibungen.
Präzisions-Universaldrehmaschine (21LDA318I_L14)
Tbz Paderborn gGmbH
Waldenburger Str. 19
33098 Paderborn
Werkstatt Metall, Gebäude C Raum C017
Das tbz Paderborn beabsichtigt die Beschaffung einer Präzisions-Universaldrehmaschine für den Metallbereich. Die genauen Anforderungen zu der Maschine entnehmen Sie bitte der beigefügten Leistungsbeschreibung.
5-Achs-CNC-Fräsmaschine (21LDA318I_L15)
Tbz Paderborn gGmbH
Waldenburger Str. 19
33098 Paderborn
Werkstatt Metall, Gebäude C Raum C017
Das tbz Paderborn beabsichtigt die Beschaffung von zwei 5-Achs-CNC-Fräsmaschinen für den Metallbereich. Die genauen Anforderungen zu der Maschine entnehmen Sie bitte der beigefügten Leistungsbeschreibung.
CNC Fräsmaschine für Holz oder Holzwerkstoffe (21LDA318I_L12)
Tbz Paderborn gGmbH
Waldenburger Str. 19
33098 Paderborn
Werkstatt Tischler Gebäude D Raum D017
Das tbz Paderborn beabsichtigt die Beschaffung von zwei 5-Achs-CNC-Fräsmaschinen für den Metallbereich. Die genauen Anforderungen zu der Maschine entnehmen Sie bitte der beigefügten Leistungsbeschreibung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung.
— Erklärung über den durchschnittlichen Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags in den letzten 3 Jahren,
— Erklärung zum Bestehen einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen für Vermögens- und Sachschäden in Höhe von einer Million EUR.
Abschnitt IV: Verfahren
Paderborn
Tobias Meinecke/Tobias Ilskens
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-muenster.de
Die gesetzliche Regelung des § 160 GWB zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens lautet wie folgt:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 Abs. 1 GWB nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzungin seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB [Vertragsschluss nach Ablauf einer Wartefrist] bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs.1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Im Übrigen wird auf die angegebene Stelle für Nachprüfungsverfahren verwiesen, von der weitere Auskünfte zur Einlegung von Rechtsbehelfeneingeholt werden können.