BLB NRW Dortmund_Technische Universität Dortmund_Forschungsneubau CALEDO Referenznummer der Bekanntmachung: 010-21-Vorinformation-01 (Verlängerung 010-20-Vorinformation-01)
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient der Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DEA52 Dortmund, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44227
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://evergabe.blb.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
BLB NRW Dortmund_Technische Universität Dortmund_Forschungsneubau CALEDO
Der BLB NRW Dortmund beabsichtigt die Errichtung des naturwissenschaftlichen und interdisziplinären Forschungsbaus CALEDO (Center for Advanced Liquid-Phase Dortmund) an der Technischen Universität Dortmund, Otto-Hahn-Straße 10 in 44227 Dortmund.
Der Forschungsbau CALEDO wird im Wesentlichen Labor- und Bürobereiche von 4 Lehrstühlen und vier Nachwuchsgruppen der Fakultäten Physik, Chemie und chemische Biologie (CCB) sowie Bio- und Chemieingenieurwesen (BCI), sowie gemeinsam genutzte Core Facilities beinhalten. Neben seinen Speziallaboren und zugehörigen Büroflächen verfügt das Gebäude auch über Konferenz- und Foyerfläche als eigenständiger Versammlungsraum.
Das Gebäude besteht aus 5 Geschossen (EG-3.OG + 4.OG, Technikzentralen), ist ca. 54 m breit und ca. 41,50 m tief. Zentral ist „im Gebäude“ ein Innenhof von ca. 13 — 25 m angeordnet. Über folgende Flächenkennzahlen verfügt CALEDO:
— NUF 1-6: 3 606 m2,
— NRF: 7 400 m2,
— BGF (R): 8 754 m2.
Technische Universität Dortmund_Forschungsneubau CALEDO
Otto-Hahn-Str. 10
44227 Dortmund
Folgende Bauleistungen werden in den kommenden Monaten ausgeschrieben:
KGR 300
— Rohbauarbeiten 2,
— Innenputzarbeiten,
— Trockenbauarbeiten,
— Estricharbeiten,
— Metallbauarbeiten,
— Maler- und Lackierarbeiten 1,
— Maler- und Lackierarbeiten 2,
— Fliesenarbeiten,
— Natur-, Betonwerksteinarbeiten,
— Bodenbelagsarbeiten — PVC,
— Tischlerarbeiten,
— Mobile Trennwände,
— Systemtrennwände,
— Beschilderung,
— Schließanlagen,
— Baureinigung.
KGR 400
— Sanitär / Gas / PKW,
— Heizung / Kälte,
— RLT / Lüftung,
— Druckluft / Gase,
— Feuerlöscher,
— MSR — Gebäudeautomation,
— Winterbauheizung,
— Wärmedämmung,
— Niederspannungsanlagen,
— Leuchten und Lampen,
— Sicherheitsbeleuchtungsanlagen,
— Elektroakustische Anlagen,
— Kommunikationsanlagen,
— BMA,
— BOS,
— Zutrittskontroll-, Zeiterfassungssysteme,
— Kommunikationsnetze,
— Baustrom,
— Inbetriebnahme.
KGR 500
— Außenanlagen.
KGR 600
— Ausstattung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Allgemeine Eignung:
Die Eignung der präqualifizierten Unternehmen wird anhand der in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen hinterlegten Erklärungen und Nachweise sowie sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene geprüft.
Die Eignungsprüfung der nicht präqualifizierten Unternehmen erfolgt (zunächst) anhand der abgegebenen Eigenerklärungen sowie sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene.
Gelangen Angebote von nicht präqualifizierten Unternehmen in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung bezeichneten Bescheinigungen zur Bestätigung der Eigenerklärungen einzuholen und zu prüfen.
Nachunternehmen / andere Unternehmen bei Zweifeln an der Eignung der vorgesehenen Nachunternehmen / anderen Unternehmen von präqualifizierten Unternehmen können die o. g. Nachweise gefordert und einer Prüfung unterzogen werden.
Bei der Prüfung der Eignung nicht präqualifizierter Unternehmen sind auch die Bescheinigungen der Nachunternehmen / anderen Unternehmen zu prüfen, für deren Leistungen die Vorlage der Eigenerklärung verlangt wurde.
Allgemeine Eignung:
Die Eignung der präqualifizierten Unternehmen wird anhand der in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen hinterlegten Erklärungen und Nachweise sowie sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene geprüft.
Die Eignungsprüfung der nicht präqualifizierten Unternehmen erfolgt (zunächst) anhand der abgegebenen Eigenerklärungen sowie sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene.
Gelangen Angebote von nicht präqualifizierten Unternehmen in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung bezeichneten Bescheinigungen zur Bestätigung der Eigenerklärungen einzuholen und zu prüfen.
Nachunternehmen / andere Unternehmen bei Zweifeln an der Eignung der vorgesehenen Nachunternehmen / anderen Unternehmen von präqualifizierten Unternehmen können die o. g. Nachweise gefordert und einer Prüfung unterzogen werden.
Bei der Prüfung der Eignung nicht präqualifizierter Unternehmen sind auch die Bescheinigungen der Nachunternehmen / anderen Unternehmen zu prüfen, für deren Leistungen die Vorlage der Eigenerklärung verlangt wurde.
Allgemeine Eignung:
Die Eignung der präqualifizierten Unternehmen wird anhand der in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen hinterlegten Erklärungen und Nachweise sowie sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene geprüft.
Die Eignungsprüfung der nicht präqualifizierten Unternehmen erfolgt (zunächst) anhand der abgegebenen Eigenerklärungen sowie sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene.
Gelangen Angebote von nicht präqualifizierten Unternehmen in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung bezeichneten Bescheinigungen zur Bestätigung der Eigenerklärungen einzuholen und zu prüfen.
Nachunternehmen/andere Unternehmen
Bei Zweifeln an der Eignung der vorgesehenen Nachunternehmen / anderen Unternehmen von präqualifizierten Unternehmen können die o.g. Nachweise gefordert und einer Prüfung unterzogen werden.
Bei der Prüfung der Eignung nicht präqualifizierter Unternehmen sind auch die Bescheinigungen der Nachunternehmen / anderen Unternehmen zu prüfen, für deren Leistungen die Vorlage der Eigenerklärung verlangt wurde.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPUYYNYJ3C.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Absendung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege bzw. 15 Kalendertagen nach einer Versendung mit anderen Kommunikationsmitteln gerügt hat
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ort: Dortmund
Land: Deutschland