LF 10 für die freiwillige Feuerwehr Kürten Referenznummer der Bekanntmachung: 04-2021
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kürten
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51515
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kuerten.de
Abschnitt II: Gegenstand
LF 10 für die freiwillige Feuerwehr Kürten
Löschgruppenfahrzeug LF 10 nach DIN 14530-5, DIN 14530- 5/A1, DIN 14502, DIN EN 1846-2, DIN EN 1846-3 (alle DIN (EN) in der derzeit gültigen Fassung) mit Allradantrieb, einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen FPN 10-2000, einer Schnellangriffseinrichtung, einem Löschwasserbehälter von mind. 2 000 Liter nutzbarem Inhalt und einer feuerwehrtechnischen Beladung für eine Gruppe. Die Besatzung besteht aus einer Gruppe (1/8).
Fahrgestell und Aufbau
Löschgruppenfahrzeug LF 10 nach DIN 14530-5, DIN 14530-5/A1, DIN 14502, DIN EN 1846-2, DIN EN 1846-3 (alle DIN (EN) in der derzeit gültigen Fassung) mit Allradantrieb, einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen FPN 10-2000, einer Schnellangriffseinrichtung, einem Löschwasserbehälter von mind. 2 000 Liter nutzbarem Inhalt und einer feuerwehrtechnischen Beladung für eine Gruppe. Die Besatzung besteht aus einer Gruppe (1/8).
Beladung
Lieferung von einem Löschgruppenfahrzeug LF 10 für die Gemeinde Kürten
Los 2 – Beladung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis auf Verlangen der Vergabestelle über:
Nachweis der Eintragung in das Berufsregister (Handwerksrolle, IHK oder vergleichbares Verzeichnis) seines Sitzes oder Wohnsitzes.
Abschnitt IV: Verfahren
Gemeinde Kürten, Karlheinz-Stockhausen-Platz 1, 51515 Kürten, Raum 41
Keine
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPTYDKDDMF
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)verwiesen:
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland