Rahmenvertrag für Client-Hardware
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51147
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dlr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag für Client-Hardware
Ziel des Verfahrens ist der Abschluss von 2 Rahmenvereinbarungen mit 2 unterschiedlichen Lieferanten und – von Lieferant zu Lieferant unterschiedlichen – Herstellern über den Verkauf und Belieferung von Notebooks (mit und ohne Touch-Display) inkl. mobiler Workstations sowie passende Docking-Stationen, Desktop-PCs inkl. Workstations und Monitoren.
Die Laufzeit der beiden Rahmenvereinbarungen beträgt 24 Monate (Basis-Vertragslaufzeit). Optional kann der Vertrag zweimal um ein Jahr verlängert werden. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt somit 48 Monate.
Alle DLR-Standorte in Deutschland
Ziel des Verfahrens ist der Abschluss von 2 Rahmenvereinbarungen mit 2 unterschiedlichen Lieferanten und – von Lieferant zu Lieferant unterschiedlichen – Herstellern über den Verkauf und Belieferung von Notebooks (mit und ohne Touch-Display) inkl. mobiler Workstations sowie pas-sende Docking-Stationen, Desktop-PCs inkl. Workstations und Monitoren.
Zweimal um jeweils 12 Monate
— 4. und 5. Jahr Vor-Ort-Service,
— 4. und 5. Jahr Vorab-Austausch.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Spezifische Eigenerklärungen zu den Ausschlussgründen gemäß §§ 123, 124 GWB 2. Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
1. Gesamtumsatz 2. Versicherungsnachweis (-erklärung)
Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen Keine Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG
1. Partner-Status beim Hersteller 2. Erklärung zur Arbeitssprache
Checkliste Mindestanforderungen
Abschnitt IV: Verfahren
Köln
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Frühjahr 2025
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn
— der Antragsteller von ihm erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gerügt hat,
— der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
— der Antragsteller Verstöße, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
— nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2020/S 026-059398 Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).