Generalplanerleistungen (Leistungsphasen 1 bis 9 — stufenweise) für das Projekt R.6 Anatomiegebäude und Praktika Referenznummer der Bekanntmachung: R.6_GPL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 33615
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.uni-bielefeld.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Generalplanerleistungen (Leistungsphasen 1 bis 9 — stufenweise) für das Projekt R.6 Anatomiegebäude und Praktika
Beschaffung von Generalplanerleistungen (Leistungsphasen 1 bis 9 — stufenweise) für das Projekt R.6 Anatomiegebäude und Praktika.
33615 Bielefeld
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Generalplanerleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 9 (im Sinne des § 3 HOAI).
Hinweis zur Neufassung der HOAI:
Der Auftraggeber behält sich für den Fall, dass die neue HOAI während des Vergabeverfahrens in Kraft tritt, vor, die Vergütung, anstatt nach der HOAI 2013 nach der dann aktuellen HOAI 2020 bzw. 2021 vorzunehmen. In diesem Fall wird spätestens bei der Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote darauf hingewiesen, dass die dann aktuelle HOAI gilt.
Die Generalplanungsleistungen umfassen die Leistungsbilder Gebäude und Innenräume (§ 34 HOAI), Freianlagen (§ 39 HOAI), Tragwerksplanung (§ 51 HOAI) und Technische Ausrüstung (Anlagengruppen 1 bis 8) (§ 55 HOAI).
Darüber hinaus wird der Generalplaner mit dem Leistungsbild "Laborplanung" einschließlich einer Strömungssimulation (u.a. für die Präparationstische) beauftragt.
Der Generalplaner wird nicht beauftragt mit:
— Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination,
— Leistungen Projektsteuerung,
— Erstellung eines Baugrundgutachtens,
— Vermessungstechnischen Leistungen,
— Leistungen der Prüfstatik,
— Sachverständigenabnahmen, z. B. von Lüftungsanlagen, Brandmeldeanlagen, Elektroanlagen,
— Schadstoffgutachten.
Bauherrin ist die Universität Bielefeld.
Zum Bauvorhaben
Am südwestlichen Ende des Campus befinden sich das Bestandsgebäude der Verhaltensforschung (VHF) sowie das Gebäude der Experimentalphysik (XPhy). Das zukünftige Baufeld für das Gebäude R.6 Anatomiegebäude und Praktika befindet sich in unmittelbarer Nähe zu beiden Gebäuden in südlicher Richtung (siehe nachfolgender Übersichtsplan).
Unter dem Arbeitstitel „Standortkonzept Campus Süd“ wurde als Rahmen für die bauliche Umsetzung eine städtebauliche Untersuchung bei der AS + P Albert Speer + Partner GmbH in Auftrag gegeben. Diese liegt zwischenzeitlich in finaler Fassung vor. Auf dem Campus Süd der Universität Bielefeld (siehe Übersichtsplan) wurden für die Medizinische Fakultät OWL bereits die Gebäude R.1 (2019 bezogen) und R.2 (ab 2020 in Ausführung) zur Büro- und Laborflächennutzung sowie Teile der Erweiterung des Gebäude Z (ab 2020 in Ausführung) zur Büro- und Verwaltungsfläche projektiert.
Das geplante Anatomiegebäude mit einer Nutzfläche von ca. 2 850 m2 (NUF 1-6) soll einen chemisch-präparativen Hörsaal mit 300 Plätzen zzgl. Anatomie und Präparation beinhalten.
Aufgabenbeschreibung Projekt R.6 Anatomiegebäude und Praktika
Die Aufgabenbeschreibung für das Projekt R.6 Anatomiegebäude und Praktika befindet sich in der Anlage GPV4 — „Leistungsbeschreibung — Aufgabenbeschreibung“.
Weitere Anforderungen:
Zum 1.1.2018 sind die Regelungen zum neuen Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 650 a-v BGB) in Kraft getreten.
Das Regelwerk der VOB/B ist - auch unter Geltung des neuen Bauvertragsrechts — nach den Vorschriften des BGB weiterhin privilegiert.
Dies bedeutet, dass die Regelungen der VOB/B wirksam bleiben, auch wenn einzelne Paragrafen der VOB/B vom gesetzlichen Leitbild des BGB erheblich abweichen.
Diese Privilegierung greift allerdings nur dann, wenn die VOB/B von den Parteien „als Ganzes“ in den Vertrag einbezogen wird. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung führt jegliche Abweichung von den Regelungen der VOB/B — unabhängig von ihrem Gewicht — zu einem Verlust der Privilegierung. Die VOB/B ist dann also nicht mehr „als Ganzes“ einbezogen, was in der Folge zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln im betreffenden Bauvertrag führen kann.
Zur Sicherstellung der Privilegierung der VOB/B in den Bauverträgen ist deshalb bereits bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse auf die VOB/B-Konformität auch in der Leistungsbeschreibung zu achten.
Außerdem ist bei der Aufnahme von Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen sowie bei Hinweisen zur Leistungsbeschreibung oder der Verwendung von Freitexten bei der Leistungsbeschreibung darauf zu achten, dass keine VOB/B-widrigen (und damit privilegierungsschädlichen) Klauseln aufgenommen werden.
Als VOB/B-widrig gelten insbesondere:
— Regelungen, die den Regelungen der VOB/B widersprechen,
— Ergänzungen von Regelungen, die bereits in der VOB/B enthalten sind, es sei denn die VOB/B sieht eine Ergänzung oder Auslegung ausdrücklich vor.
Selbst, wenn die VOB/B keine Regelungen trifft, können Ergänzungen VOB/B-widrig sein.
Hiernach ist der Auftragnehmer verpflichtet, VOB/B-widrige Bauvertragsgestaltungen im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen zu vermeiden und zu überprüfen, dass die anderen Planer (Architekten/Ingenieure) nicht hiergegen verstoßen. Um die Privilegierung der VOB/B nicht zu gefährden, hat der Auftragnehmer die oben dargestellten Anforderungen, insbesondere an die Ausgestaltung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen und an die Erstellung der Leistungsverzeichnisse, durchgehend zu beachten.
Die Leistungen werden durch einseitigen Abruf beauftragt, und zwar entweder vollständig oder beschränkt auf bestimmte Leistungsphasen einzelner Leistungsbilder (stufenweise Beauftragung).
Es sind folgende Stufen vorgesehen:
— Stufe A: Grundlagenermittlung, Vorentwurfsplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung,
— Stufe B: Ausführungsplanung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe,
— Stufe C: Objektüberwachung,
— Stufe D: Objektbetreuung.
Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf die Beauftragung einzelner oder gar aller Stufen.
Die Generalplanerleistungen werden stufenweise beauftragt, insbesondere soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Generalplanerleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ibbenbüren
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 49479
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
1. Technische Gebäudeausrüstung Anlagengruppen 1-6, 8 in allen Leistungsphasen
2. Laborplanung (Technische Gebäudeausrüstung Anlagengruppe 7) in allen Leistungsphasen
3. Brandschutzplanung in allen Leistungsphasen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYMHD4PW
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.