Übernahme der Trägerschaft des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende Referenznummer der Bekanntmachung: Z II 2-VSt. 1416/2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmu.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme der Trägerschaft des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) sucht für ein selbstständig arbeitendes Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE gGmbH) eine*n Träger*in als Alleingesellschafter*in. Die/Der Bieter*in muss eine hinreichende Gewähr dafür bieten, von allen relevanten Akteursgruppen der Energiewende als Träger*in des KNE akzeptiert zu werden. Ausgangslage ist der am 16.12.2013 von CDU, CSU und SPD vereinbarte Koalitionsvertrag: „Wir wollen die Energiewenden naturverträglich gestalten und zugleich die hierfür notwendigen Verfahren und dafür geeigneten Strukturen schaffen. Deswegen wird ein Kompetenzentrum „Naturschutz und Energiewende“ eingerichtet, um zu einer Versachlichung der Debatten und zur Vermeidung von Konflikten vor Ort beizutragen.“ Das Kompetenzzentrum wurde daraufhin 2016 auf Initiative des BMU geschaffen. Das KNE unterstützt den naturverträglichen Ausbau der Erneuerbaren Energien. Es trägt zur Vermeidung und Lösung von Konflikten mit dem Naturschutz bei, in dem es Fachinformationen zur Verfügung stellt, Konfliktberatungen vor Ort durchführt, und Dialogprozesse initiiert und moderiert. Das KNE ist kompetenter Ansprechpartner für alle Akteursgruppen. Es verhält sich gegenüber Konflikten und Konfliktparteien neutral und trägt zum fairen Austragen von Konflikten bei. In allen seinen Aktivitäten respektiert und wahrt es die Zuständigkeit von Bund, Ländern und Kommunen.
Sitz der/des AN bzw. Erfüllungsort (Bonn)
Die von der/vom Auftragnehmer*in (AN) zu erbringenden Leistungen gliedern sich in folgende Leistungsarten:
— Übernahme sämtlicher Gesellschafteranteile an der KNE gGmbH,
— Übernahme der Aufgaben einer Alleingesellschafterin,
— die Gewährleistung der neutralen Arbeit des KNE,
— Kostenabrechnung.
Die Auftraggeberin (AG‘in) hat das Recht, den Vertrag zu den im Angebot genannten Konditionen 1-mal um bis zu 2 Jahre und 3 Monate (bis max. 31.3.2028) zu verlängern; der Preis (exkl. Reisekosten) aus dem Angebot gilt dann anteilig, die Regelungen zur Fälligkeit (§ 5 des Vertrages) gelten entsprechend. Es besteht kein Anspruch der/des AN, dass die AG‘in diese Option ausübt. Im Fall der Inanspruchnahme der Verlängerungsoption wird eine diesbezügliche Erklärung mindestens 6 Monate vor Ende der Vertragslaufzeit in Textform gegenüber der/dem AN abgegeben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens 2 Vertreter*innen der AG'in unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bietende sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Mit dem Angebot ist eine Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB vorzulegen (Eigenerklärung, Formular 3.8 der Vergabeunterlagen).
2. Zusätzliche Fragen/Bieterfragen über die Vergabeunterlagen sind ausschließlich in Textform über die e-Vergabe-Plattform des Bundes einzureichen und sollen rechtzeitig, bis spätestens 8 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist an die Zentrale Vergabestelle gerichtet werden. Die Zentrale Vergabestelle wird die Auskünfte schnellstmöglich, spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist ebenfalls auf der e-Vergabe-Plattform des Bundes einstellen.
3. Es gilt deutsches Recht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.