FE 02.0437/2020/LRB – Fortentwicklung der Grünpflege im Straßenbetriebsdienst unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten Referenznummer der Bekanntmachung: Z2kä-FE 02.0437/2020/LRB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 02.0437/2020/LRB – Fortentwicklung der Grünpflege im Straßenbetriebsdienst unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten
FE 02.0437/2020/LRB – Fortentwicklung der Grünpflege im Straßenbetriebsdienst unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten.
1. Problem/Ausgangslage
Der Straßenbetriebsdienst in Deutschland hat die wichtige Aufgabe, das Leistungsvermögen der Straßen zu erhalten und für einen sicheren und reibungslosen Verkehrsablauf zu sorgen – hierbei setzt er jährlich erhebliche finanzielle Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe um. Neben den neuen technischen Entwicklungen und Best-Practice-Anwendungen haben insbesondere die ökologischen Anforderungen stark zugenommen, wie sie beispielsweise in der Strategie der Bundesregierung zur vorbildlichen Berücksichtigung von Biodiversitätsbelangen für alle Flächen des Bundes (StrÖff) und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) definiert werden. Um diesen Anforderungen seitens des Straßenbetriebsdienstes in Zukunft besser gerecht zu werden, ist es erforderlich, die zu erledigenden Aufgaben und die dabei zu erfüllenden Standards bundeseinheitlich zu definieren. Es besteht der dringende Bedarf, das Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst - Teil: Grünpflege zu aktualisieren. Darüber hinaus sollen Hinweise zur ökonomischen Durchführung ökologischer Grünpflege erstellt werden.
2. Ziel/Nutzen
Das Merkblatt für den Straßenbetriebsdienst – Teil: Grünpflege ist technisch und rechtlich an den neuen Stand anzupassen. Ein besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass die Grünpflege angesichts vielfältiger Anspruchs- und Interessengruppen wirtschaftlich und bewältigbar ist, neben den sonstigen Aufgaben im Straßenbetriebsdienst. Deshalb sind neben naturschutzfachlichen Anforderungen insbesondere die verkehrliche Verfügbarkeit, wirtschaftliche, arbeitsergonomische Aspekte sowie Anforderungen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Um dem Straßenbetriebsdienst eine detaillierte Beschreibung ökologisch und ökonomisch sinnvoller Methoden und Arbeitsweisen der Grünpflege (Pflege der Rasen- und Gehölzflächen an Straßen) zur Verfügung zu stellen, die aufgrund des Umfangs des Merkblattes nicht dargestellt werden können, sollen zusätzliche Hinweise und Hilfestellungen erarbeitet werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 02.0437/2020/LRB – Fortentwicklung der Grünpflege im Straßenbetriebsdienst unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
— Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes,
— Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
— Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.