Lieferung von Antigentests (Laientests) Referenznummer der Bekanntmachung: 100.31-5525-EX
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 33602
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bielefeld.de/node/7868
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Antigentests (Laientests)
Kurzfristige Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2.
Stadt Bielefeld – Amt für Organisation, IT und Zentrale Leistungen Niederwall 23 33602 Bielefeld
Anlieferung: Feuerwehramt
Am Stadtholz 18
33609 Bielefeld
Kurzfristige Lieferung von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 für die Stadt Bielefeld.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Zur Begründung wird zunächst auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19.3.2020 zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verwiesen.
Der Verwaltungsvorstand hat in seiner Sitzung vom 23.3.2021 beschlossen, dass für die städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis von SARS-CoV-2 bereitgestellt werden.
Die Beschaffung der Selbsttests wird aufgrund der äußerst dringenden und zwingenden Gründen zur Bekämpfung der Pandemie im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. §§ 14 Abs. 4 Nr. 3 und 17 VgV ausgeschrieben.
Hiernach kann der Auftraggeber Leistungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene oder nichtoffene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein.
Die Entwicklung der Pandemiesituation kann kein öffentlicher Auftraggeber voraussehen. In der derzeitigen Pandemiesituation (Ausbreitung der Varianten, schrittweise Öffnung der Schulen für Präsensunterricht, schrittweise Öffnung des Einzelhandels und weiterer Einrichtungen, erneuter Anstieg der Infektionszahlen nach der schrittweisen Öffnung und akut bevorstehenden erneuten Einschränkungen) ist es zur Abschätzung von Gefahren (insbes. Entwicklung, ggf. Anstieg der Fallzahlen und Ausbreitungssituation bei den städtischen Mitarbeitenden, Anteil der Varianten an der Ausbreitung) zwingend notwendig, einen Überblick über das Pandemiegeschehen zu behalten. Hierzu zählt insbes. das Infektionsgeschehen unter den Mitarbeitenden der Stadt Bielefeld, die nicht im Homeoffice arbeiten.
Das Angebot von Selbsttests ist eine sinnvolle und vom Bund empfohlene Möglichkeit einen Überblick über das Pandemiegeschehen zu erhalten und einzelne Infektionen frühzeitig festzustellen. Durch die frühzeitige Feststellung der Infektionen und die daran anschließenden Quarantänemaßnahmen kann das Infektionsgeschehen positiv beeinflusst werden.
Da mit der schrittweisen Öffnung bereits begonnen wurde, sieht die Teststrategie des VV vor, schnellstmöglich Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Die Durchführung eines formalen Vergabeverfahrens unter Berücksichtigung aller Fristen und Verfahrensschritte ist an dieser Stelle hinderlich für die kurzfristige Bereitstellung von Selbsttests. Dem Schutz der Gesundheit muss an dieser Stelle ein höherer Stellenwert zugeschrieben werden. Die sich durch die Corona-Pandemie ergebende akute Gefahrensituation führt dazu, dass ein sofortiges Handeln geboten ist. Außerdem haben die durch die ZVS durchgeführten Markterkundungen vom 11.3.2021 und 24./25.3.2021 ergeben, dass sich die Lieferzeiten mit jedem Tag Verzögerung in der Bestellung verlängern können. Auch dies bestätigt die Notwendigkeit zügig ein Vergabeverfahren durchzuführen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Graz
NUTS-Code: AT221 Graz
Postleitzahl: 8045
Land: Österreich
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.technomed.at
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPWYDZ9G9N
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gem. § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.