RSTW SpDrS60 Hamm Rbf – 3. BS, Stellwerke „Hro“ und „Hrw“
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamm
NUTS-Code: DEA54 Hamm, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 59067
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Abschnitt II: Gegenstand
RSTW SpDrS60 Hamm Rbf – 3. BS, Stellwerke „Hro“ und „Hrw“
RSTW SpDrS60 Hamm Rbf – 3. BS, Stellwerke „Hro“ und „Hrw“.
Hamm
RSTW SpDrS60 Hamm Rbf – 3. BS, Stellwerke „Hro“ und „Hrw“.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Firma Siemens ist für diese Technik (SpDrS60) Systemhersteller
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Braunschweig
NUTS-Code: DE91 Braunschweig
Postleitzahl: 38126
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2, S1 GWB) Die Zuschlagserteilung ist möglich, 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder Email, bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post. (§ 134 Abs. 2 GWB) Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, das die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – Bis zum Ablauf der Teilnahme – bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S1 Nr. 1-3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S.1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die im § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.