Beschaffung von SARS-CoV-Antigen-Schnelltesten zur Eigenanwendung Referenznummer der Bekanntmachung: 30-01.59.05-10-198-EU
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Steinfurt
NUTS-Code: DEA37 Steinfurt
Postleitzahl: 48565
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kreis-steinfurt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von SARS-CoV-Antigen-Schnelltesten zur Eigenanwendung
Beschaffung von SARS-CoV-Antigen-Schnelltesten zur Eigenanwendung.
Jugendamt
Kreis Steinfurt
Tecklenburger Str. 10
48565 Steinfurt
Lieferung von 50 000 Stück verbindlich zu folgenden Lieferterminen:
— 20 000 Stück spätestens am 17.5.2021,
— 30 000 Stück zum Ende 26. KW 2021.
Zentrale Dienste
Kreis Steinfurt
Tecklenburger Str. 10
48565 Steinfurt
Lieferung von 61 000 Stück verbindlich zu folgenden Lieferterminen:
— 21 000 Stück spätestens am 17.5.2021,
— 20 000 Stück zum Ende 26. KW 2021,
— 20 000 Stück zum Ende der 33. KW 2021.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Keine
Eigenerklärung zu Ausschlussgründen
— Nachweis der Zertifizierung nach DIN ISO 9001 „Qualitätsmanagement“,
— Zusicherung des Bieters, dass die Teste bei jeder Teillieferung noch mindestens 2 Monate vom BfArM zugelassen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Tecklenburger Str. 10, Raum B692, 48565 Steinfurt
Keine Anwesenheit von Bietern oder sonst interessierten Personen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Folgende Unterlagen sind mit dem Angebot vorzulegen:
— digitales Muster der deutschsprachigen Gebrauchsanleitung,
— Nachweis der Zertifizierung nach DIN ISO 9001 „Qualitätsmanagement“,
— Zusicherung des Bieters, dass die Teste bei jeder Teillieferung noch mindestens 2 Monate vom BfArM zugelassen sind.
Vertragsstrafen werden vereinbart: 0,2 % je Werktag ab Verzug, max. 5 % der Gesamtauftragssumme
Auf die Einhaltung von Mindestfristen nach § 15 VgV wird entsprechend dem Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie verzichtet. Die Informations- und Wartefrist nach § 134 GWB entfällt wegen besonderer Dringlichkeit.
Sofern das Angebot einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen oder einer anerkannten Blindenwerkstätte oder diesen Einrichtungen vergleichbare Einrichtungen (nachfolgend bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 von Hundert berücksichtigt.
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Abschlags ist, dass die Herstellung der angebotenen Lieferungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wertschöpfung durch ihre Beschäftigten mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.
Bekanntmachungs-ID: CXPWYY29GCC
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48143
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.nrw.de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen
Sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt wurde, ist der Verstoß gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Ein Antrag auf Nachprüfung ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen.