Lieferung von Antigen-Selbsttests Referenznummer der Bekanntmachung: ZA 5.2/1000736906/AUL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Antigen-Selbsttests
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Lieferung von 18,6 Mio. Antigen-Tests gemäß Leistungsbeschreibung ggf. zzgl. einer optionalen Lieferung von weiteren bis zu 18,6 Mio. Antigen-Tests zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
Vertragsgemäß zu liefern sind ausschließlich solche Tests, die im Zeitpunkt der Beauftragung und Lieferung über eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen und unter einer entsprechenden BfArM-AT-Nummer gelistet sind oder ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika durchlaufen haben und dies mittels CE-Leistungserklärung nachweisen können, jedoch unter Ausschluss ausschließlich nasopharyngeal anzuwendender Tests. Die Tests müssen insbesondere auch zur Anwendung durch (Schul-) Kinder geeignet sein.
Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW
Schifferstraße 10
47059 Duisburg
Auftragsgegenstand ist die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die in den Adresslisten – die den Vergabeunterlagen beigefügt sind – insgesamt bis zu 6.200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Diese Endverbrauchsstellen sind über die gesamte Fläche des Bundeslandes NRW verteilt. Die Liefermenge einer jeden Endverbrauchsstelle ist in der „Adressliste 1“ bzw. der „Adressliste 2“ festgelegt.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Lieferung von 18,6 Mio. Antigen-Tests gemäß Leistungsbeschreibung ggf. zzgl. einer optionalen Lieferung von weiteren bis zu 18,6 Mio. Antigen-Tests zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest).
Vertragsgemäß zu liefern sind ausschließlich solche Tests, die im Zeitpunkt der Beauftragung und Lieferung über eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen und unter einer entsprechenden BfArM-AT-Nummer gelistet sind oder ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika durchlaufen haben und dies mittels CE-Leistungserklärung nachweisen können, jedoch unter Ausschluss ausschließlich nasopharyngeal anzuwendender Tests. Die Tests müssen insbesondere auch zur Anwendung durch (Schul-) Kinder geeignet sein.
Auftragsgegenstand ist auch die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die in der „Adressliste 1“ und „Adressliste 2“ (die den Vergabeunterlagen beigefügt sind) benannten insgesamt bis zu 6.200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Die Lieferung der 18,6 Mio. Antigen-Test hat mit folgender Priorisierung zu erfolgen:
(i) Zunächst Grundschulen und Förderschulen,
(ii) Sodann sonstige Schulen und das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP NRW),
(iii) Schließlich alle weiteren Endverbrauchsstellen.
Hinsichtlich der Liefermengen und -termine gilt das Folgende:
(i) Erste Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests zwischen dem 6.4.2021 und dem 13.4.2021, wobei die Lieferung an die in der „Adressliste 2“ ausgewiesenen Grundschulen und Förderschulen bis zum 09.04.2021 zu erfolgen hat.
(ii) Zweite Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests zwischen dem 12.4.2021 und dem 16.4.2021.
(iii) Dritte Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests zwischen dem 19.4.2021 und dem 23.4.2021.
Der Auftraggeber ist ferner berechtigt auf Grundlage seines dreifachen Optionsrechts die Lieferung von weiteren 18,6 Mio. Selbsttests an die in der „Adressliste 1“ und „Adressliste 2“ benannten insgesamt bis zu 6.200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers wie folgt zu fordern:
(i) Das erste Optionsrecht über die Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests ist – unabhängig von der Ausübung der weiteren Optionen – bis zum Ablauf des 21.4.2021 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Die Lieferung hat sodann zwischen dem 26.4.2021 und dem 30.4.2021 zu erfolgen.
(ii) Das zweite Optionsrecht über die Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests ist – unabhängig von der Ausübung der weiteren Optionen – bis zum Ablauf des 28.4.2021 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Die Lieferung hat sodann zwischen dem 3.5.2021 und dem 7.5.2021 zu erfolgen.
(iii) Das dritte Optionsrecht über die Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests ist – unabhängig von der Ausübung der weiteren Optionen – bis zum Ablauf des 5.5.2021 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Die Lieferung hat sodann zwischen dem 10.5.2021 und dem 14.5.2021 zu erfolgen.
Der Auftraggeber ist berechtigt auf Grundlage seines dreifachen Optionsrechts die Lieferung von weiteren 18,6 Mio. Selbsttests an die in der „Adressliste 1“ und „Adressliste 2“ benannten insgesamt bis zu 6.200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers wie folgt zu fordern:
(i) Das erste Optionsrecht über die Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests ist – unabhängig von der Ausübung der weiteren Optionen – bis zum Ablauf des 21.4.2021 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Die Lieferung hat sodann zwischen dem 26.4.2021 und dem 30.4.2021 zu erfolgen.
(ii) Das zweite Optionsrecht über die Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests ist – unabhängig von der Ausübung der weiteren Optionen – bis zum Ablauf des 28.4.2021 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Die Lieferung hat sodann zwischen dem 3.5.2021 und dem 7.5.2021 zu erfolgen.
(iii) Das dritte Optionsrecht über die Lieferung von 6,2 Mio. Antigen-Tests ist – unabhängig von der Ausübung der weiteren Optionen – bis zum Ablauf des 5.5.2021 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Die Lieferung hat sodann zwischen dem 10.5.2021 und dem 14.5.2021 zu erfolgen.
Die Beschaffung erfolgt im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb mit einer in Anbetracht der äußersten Dringlichkeit verkürzten Angebotsfrist auf zur Angebotserstellung hinreichende 4 Kalendertage.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die hiesige Leistung kann im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV wegen äußerster Dringlichkeit beschafft werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die kurzfristige Beschaffung der erst seit wenigen Wochen, teilweise Tagen zugelassenen Selbsttests ermöglicht durch die verstärkte Testung breiter Bevölkerungsgruppen eine wirksame Eindämmung der Pandemie. Vor dem Hintergrund dieser nunmehr erweiterten Möglichkeiten zur Bekämpfung der Pandemie hat die MPK am 22.3.2021 beschlossen, sowohl dem Personal in Schulen sowie allen Schülerinnen und Schülern pro Präsenzwoche als auch allen Beschäftigten in Präsenz pro Woche das Angebot von nunmehr 2 kostenlosen Selbsttests statt bisher einem zu unterbreiten. Die Umsetzung gilt es mit Blick auf die Gefährlichkeit der Pandemie, insbesondere auch der neuartigen Mutationen, sobald als möglich sicherzustellen. Die Versorgung des Landes über dieses Verhandlungsverfahren ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb erfolgt insbesondere zur Abdeckung des durch den nunmehr offerierten zweiten kostenlosen Selbsttest pro Woche gestiegenen Bedarfs. Das Verhandlungsverfahren ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb wurde auf das notwendige Zeitfenster einer Übergangsbeschaffung beschränkt, dessen es zwingend bedurfte, um ein beschleunigtes offenes Verfahren zur Beschaffung der Selbsttests durchzuführen. Dieses beschleunigte offene Verfahren ist zwischenzeitlich eingeleitet worden und wird unter der EU-Bekanntmachungsziffer 2021/S 062-157198 geführt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Land: Deutschland
Die Distribution und der Versand der Selbsttests wurden an einen Unterauftragnehmer vergeben.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VGV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wetbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S. 2 GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist. Aus den vorstehenden Gründen wird in das Pflichtfeld der Betrag 1 EUR eingegeben.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Auftraggeberin die ihr eingeräumten Optionsrechte 1-3 über die Lieferung weiterer Selbsttests am 13.04.2021 vollständig, d.h. hinsichtlich der Lieferung von weiteren 18,6 Mio. Selbsttests, ausgeübt hat.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYD0D4N5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber Nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
Gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.