Naturwissenschaftliches Lehrmaterial Wirteltor Gymnasium, Düren Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-040-O
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düren
NUTS-Code: DEA26 Düren
Postleitzahl: 52349
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]06
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dueren.de
Abschnitt II: Gegenstand
Naturwissenschaftliches Lehrmaterial Wirteltor Gymnasium, Düren
Die Ausschreibung umfasst die Lieferung und Verräumung von naturwissenschaftlichem Lehrmaterial/Schülerversuchsmaterial als Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung (Biologie, Physik, Chemie) für das Wirteltor-Gymnasium, Hans-Brückmann-Straße 1, 52351 Düren.
Hersteller unabhängig
Stadt Düren, Wirteltor-Gymnasium
Hans-Brückmann-Straße 1
52351 Düren
Detaillierung siehe Leistungsverzeichnis zu Los 1.
Sollte es zu unvorhersehbaren baulichen Verzögerungen kommen verlängert sich die Vertragszeit entsprechend über den 31.3.2022 hinaus.
Hersteller abhängig
Stadt Düren, Wirteltor-Gymnasium
Hans-Brückmann-Straße 1
52351 Düren
Detaillierung siehe Leistungsverzeichnis zu Los II.
Sollte es zu unvorhersehbaren baulichen Verzögerungen kommen verlängert sich die Vertragszeit entsprechend über den 31.3.2022 hinaus.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Mindestangaben sind im Formular „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzunehmen. Ein Nachweis über die erlaubte Berufsausübung durch Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder auf andere Weise ist mit dem Angebot vorzulegen.
Jahresumsätze in Euro bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre.
Siehe Vordruck „Eigenerklärung zur Eignung“.
Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung.
Siehe Vordruck „Eigenerklärung zur Eignung“.
Angaben von mindestens 3 Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungen im vergleichbaren Umfang.
Siehe Vordruck „Eigenerklärung zur Eignung“.
Die Referenz wurde in den letzten 3 Jahren (also im Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2020) erbracht.
Der Lieferumfang muss mit Art und Umfang der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sein. Die Überprüfung der Referenz muss zu einem positiven Ergebnis führen; eine negative Referenz führt zum Ausschluss.
Erfüllen nicht mindestens 3 der vorgelegten Referenzen die oben genannten Mindestanforderungen führt dies zum zwingenden Ausschluss des Angebots.
Siehe Vordruck „Eigenerklärung zur Eignung“.
Abschnitt IV: Verfahren
Stadt Düren, Bauverwaltungsamt
Submissionsstelle
Josef-Schregel-Straße 1
52349 Düren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXQ1YYQYNPE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
Erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße sind unverzüglich zu rügen. Die maßgeblichen Fristen ergeben sich aus § 160 GWB und § 135 GWB.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB: Der Antrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 S. 2: Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 S.2 bleibt unberührt.