Ausschreibung eines Rahmenvertrages zur Wirtschaftsprüfung für die BwFuhrparkService GmbH Referenznummer der Bekanntmachung: 21/Wirtschaftsprüfung/03
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53831
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bwfuhrpark.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ausschreibung eines Rahmenvertrages zur Wirtschaftsprüfung für die BwFuhrparkService GmbH
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Wirtschaftsprüfung für die BwFuhrparkService GmbH.
Der Leistungsumfang setzt sich aus den 3 nachfolgend benannten Leistungen zusammen:
— Aufstellung Jahresabschluss,
— Betriebswirtschaftliche Prüfung,
— Gutachterliche Stellungnahmen.
BwFuhrparkService GmbH
Postfach 3195
53831 Troisdorf
Als große Kapitalgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist die BwFuhrparkService GmbH verpflichtet, einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. Dies ist durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu testieren.
Die jährlichen Prüfungen durch den Wirtschaftsprüfer und die Befassung in den jährlichen Jahresabschlussberichten der GmbH beinhalten seit Gründung der GmbH die Ausführungen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz.
Gleichzeitig ist der Wirtschaftsprüfer u. a. beauftragt, einen Bericht über die Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft im Jahresabschluss zu erstellen und den Vertretern der Gesellschafter die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäftsführung zu bestätigen. Die konkrete inhaltliche Beauftragung - auch weiterer themenbezogener Berichte - erfolgt durch den Aufsichtsratsvorsitzenden.
Die beabsichtigte Gewinnung von Kunden in anderen Bundesressorts / Bundesunternehmen außerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung erfordert auch eine differenzierte Darstellung von auftragsbezogenen Teilergebnissen im Jahresabschluss der GmbH, die damit durch den Wirtschaftsprüfer verbundene betriebswirtschaftliche Prüfung und Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der durch die GmbH durchgeführten Ermittlung der Ergebnisse im Jahresabschluss. Die Ergebnisermittlung für die Bundeswehr als Hauptkunden der GmbH erfolgt dabei bisher auf Basis der Anwendung der „Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten“. Für weitere Kunden in anderen Bundesressorts / Bundesunternehmen erfolgt eine Ergebnisermittlung auf Basis der konkret vereinbarten vertraglichen Regelungen. Damit verbundene stichtagsbezogene Forderungen/Verbindlichkeiten der BwFuhrparkService GmbH sind durch den Wirtschaftsprüfer prüferisch zu bestätigen.
Die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers umfasst zudem die Durchführung weiterer umfänglicher betriebswirtschaftlicher Prüfungen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen sowie die Beratung des Unternehmens in bilanziellen Angelegenheiten. Dazu gehören (hier nicht abschließend aufgeführt) u. a. die Durchführung von Private Investor Tests im Zusammenhang mit möglicherweise geplanten Eigenkapitalerhöhungen und Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis einer Prüfung, die betriebswirtschaftliche Prüfung und Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis einer Prüfung von, durch die GmbH entwickelter Verfahren / Methoden zu Optimierungs- / Wirtschaftlichkeitsrechnungen.
Im Zuge komplexer oder neuer Geschäftsvorfälle können zudem Beratungsleistungen in Form von gutachterlichen Stellungnahmen erforderlich werden.
Der Dienstleistungsumfang ist in der Summe auf eine maximale Auftragssumme von [Betrag gelöscht] EUR netto über die gesamte Laufzeit begrenzt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag zur Wirtschaftsprüfung für die BwFuhrparkService GmbH
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Geben mehrere Unternehmen als Bietergemeinschaft ein gemeinschaftliches Angebot ab, so wird dieses Angebot wie das Angebot eines Einzelbieters behandelt. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern grundsätzlich gleichgestellt. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgeschrieben. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen.
In Bezug auf den Nachweis der Eignung gilt:
Jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat seine Eignung für den Teil der Leistungen nachzuweisen, den es im Auftragsfall übernimmt.
Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme an der Ausschreibung:
— Die Geschäftssprache ist Deutsch. Daher werden fließende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift vom Auftragnehmer und von seinem mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals erwartet,
— Als Bieter kommen nur Unternehmen in Betracht, die mindestens zehn (10) nach § 15 des Gesetzes über die Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) bestellte Wirtschaftsprüfer beschäftigt haben. Der Nachweis erfolgt anhand der Eigenerklärung zur Beschäftigung von Wirtschaftsprüfern gemäß Ziffer 2.9 des Angebotsformulars,
— Als Bieter kommen nur Unternehmen in Betracht, welche die im Angebotsformulars unter Ziffer 2.12 aufgeführten Referenzen erbringen können,
— Als Bieter kommen nur Unternehmen in Betracht, die den im Angebotsformular unter Ziffer 2.8 aufgeführten Nachweis für ein gültiges, zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem auf Basis DIN EN ISO 27001 erbringen können.
Abforderung der Vergabeunterlagen:
Die Unterlagen stehen ausschließlich digital und kostenlos über www.dtvp.de zur Verfügung.
Für die Abgabe des Angebots sind zwingend die von der Vergabestelle vorgegebenen Formulare / Vordrucke zu verwenden und ausgefüllt abzugeben.
Geben mehrere Unternehmen als Bietergemeinschaft ein gemeinschaftliches Angebot ab, so wird dieses Angebot wie das Angebot eines Einzelbieters behandelt. Bietergemeinschaften sind Einzelbietern grundsätzlich gleichgestellt. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht vorgeschrieben. Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle einer Teilnahme als Bietergemeinschaft sind die Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen.
Soweit der Bieter oder die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen (z. B. eines Unterauftragnehmers oder eines konzernverbundenen Unternehmens) in Anspruch nimmt (sog. „Eignungsleihe“), muss mit Angebotsabgabe nachgewiesen werden, dass die für den Auftrag erforderlichen Kapazitäten dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck kann der Bieter / die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung des betreffenden Unternehmens vorlegen. Dieser Nachweis bzw. diese Erklärung ist als Anlage dem Angebot beizufügen. Jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft hat seine Eignung für den Teil der Leistungen nachzuweisen, den es im Auftragsfall übernimmt. Eignungsnachweise sind auch für Unternehmen vorzulegen, auf die sich ein Bieter / eine Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner / ihrer Eignung beruft.
Der Auftraggeber behält sich vor, bei Angebotsabgabe nicht beiliegende bzw. den Anforderungen formal bzw. inhaltlich nicht genügende Dokumente, Nachweise, Angaben und Erklärungen unter Fristsetzung nachzufordern. Ein Anspruch der Bieter auf Nachforderung besteht nicht.
Ab einem Auftragswert von [Betrag gelöscht] EUR wird die Vergabestelle beim Bundesamt für Justiz von Amts wegen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 4 GewO) anfordern und bei der Eignung entsprechend bewerten. Diese Anforderung erfolgt nur, sofern der Bieter für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt.
Die gesamte Korrespondenz ist in deutscher Sprache abzufassen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHUDTG7.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüberdem öffentlichen Auftraggeber, der BwFuhrparkService GmbH.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom17.2.2016, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016, Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 23.2.2016.
In Bezug auf die Einreichung von Nachprüfungsanträgen gilt gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags wegen unzulässigunterbliebener vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Uniongemäߧ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäߧ 134 GWB darüber informiert. Das gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BwFuhrparkService GmbH geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage.
Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die Vergabestelle der BwFuhrparkService GmbH.
Die vorstehend genannte Frist von 10 bzw. 15 Kalendertagen läuft auch dann ab, wenn der Bieter einen Vergaberechtsverstoß gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gerügt hat.