Postdienstleistungen bei der AOK NORDWEST — eGK Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-12-03-NW-KRA-BvA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dortmund
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 44269
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Postdienstleistungen bei der AOK NORDWEST — eGK
Die Auftraggeberin hat die Vergabe von Postdienstleistungen für
— den Fachbereich; Postalischer Versand im Zusammenhang mit der Bildeinholung für die eGK — elektronische Gesundheitskarte sowie
— den Fachbereich; Postalischer Versand im Zusammenhang mit der Produktion der eGK- elektronische Gesundheitskarte und PIN / PUK-Mailings ausgeschrieben.
Es wurden Dienstleistungsverträge mit jeweils einem Auftragnehmer pro Los für die Abholung, Beförderung, Freimachung / Frankierung und Zustellung der vorgesehenen Sendungsarten geschlossen.
Fachbereich; Postalischer Versand im Zusammenhang mit der Bildeinholung für die eGK
Fachbereich; Postalischer Versand im Zusammenhang mit der Bildeinholung für die eGK:
— Zustellbereich: Deutschland / International,
— Abholstandort / kalkulierte Sendungsmenge (jährlich):
—— Fa. SPS, Kirchheimer Str. 177, 73265 Dettingen /Teck / 180 900 zuzüglich 900 International.
Die Lichtbildeinholung für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) wird durch ein extern beauftragtes Unternehmen sichergestellt. Ein vergaberechtskonformer Vertrag mit dem Unternehmen wurde nach
Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens zum 1.10.2018 geschlossen. Die maximale Vertragsdauer beträgt hierbei 4 Jahre, sodass ein neuer Vertragsabschluss spätestens zum 1.10.2022 erforderlich wird. Bezuschlagt wurde die Firma SPS SwissPostSolutions GmbH mit dem Abholstandort: Kirchheimer Str. 177, 73265 Dettingen / Teck.
Der Versand der durch die SPS GmbH erstellten Postsendungen erfolgt durch einen von der AOK Nordwest vorgegebenen Postdienstleister, der im Rahmen des hier ausgeschriebenen Vertrages beauftragt werden soll.
Aufgrund der beschriebenen Verfahrensweise darf durch den Auftragnehmer nicht davon ausgegangen werden, dass es sich während der gesamten Vertragslaufzeit um den derzeit angegebenen Abholstandort handeln wird. Es ist daher erforderlich, dass der Auftragnehmer neben der bundesweiten und in geringem Umfang
Internationalen Zustellung auch die bundesweite Abholung der Briefsendungen sicherstellen kann.
Fachbereich; Postalischer Versand im Zusammenhang mit der Produktion der eGK und PIN / PUK-Mailings
Fachbereich; Postalischer Versand im Zusammenhang mit der Produktion der eGK und PIN/PUK-Mailings:
— Zustellbereich: Deutschland / International,
— Abholstandort: Fa. G & D, Austraße 101 b, 96465 Neustadt bei Coburg / kalkulierte Sendungsmenge (jährlich):
—— Deutschlandweit 1 990 550 zuzüglich 1 000 International.
Für die Produktion der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und die PIN / PUK-Mailings wurde nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahren zum 24.12.2018 ein vergaberechtskonformer Vertrag, mit einer maximalen Vertragsdauer von 4 Jahren geschlossen. Ein neuer Vertragsabschluss ist daher spätestens zum 24.12.2022 vorgesehen. Den Zuschlag bei dieser Ausschreibung erhielt die Firma Giesecke+Devrient Mobile Security GmbH, Abholstandort: Austraße 101 b, 96465 Neustadt bei Coburg. Der Versand der durch Giesecke + Devrient erstellten Postsendungen erfolgt durch einen von der AOK Nordwest vorgegebenen Postdienstleister, der im Rahmen des hier ausgeschriebenen Vertrages beauftragt werden soll.
Aufgrund der beschriebenen Verfahrensweise darf durch den Auftragnehmer nicht davon ausgegangen werden, dass es sich während der gesamten Vertragslaufzeit um den derzeit angegebenen Abholstandort handeln wird. Es ist daher erforderlich, dass der Auftragnehmer neben der bundesweiten und in geringem Umfang Internationalen Zustellung auch die bundesweite Abholung der Briefsendungen sicherstellen kann.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fachbereich; Postalischer Versand im Zusammenhang mit der Bildeinholung für die eGK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 53121
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Fachbereich; Postalischer Versand im Zusammenhang mit der Produktion der eGK und PIN / PUK-Mailings
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 53121
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Vergabeverfahren wurde im Auftrag der AOK NORDWEST — Die Gesundheitskasse, Kopenhagener Str. 1, 44269 Dortmund vom AOK-Bundesverband durchgeführt.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKDT4H.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [removed]
§ 135 GWB
„1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber,
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den
Zuschlag erhalten soll, umfassen“.
§ 168 GWB
„(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden“.