Projekt 432: CS-Netzwerk-Schulungsprogramm Referenznummer der Bekanntmachung: P 432 TP 6 & 7
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 432: CS-Netzwerk-Schulungsprogramm
Als Wissensbasis für Digitale-Ersthelfer und Vorfall-Experten im Cyber-Sicherheitsnetzwerk(CSN) soll ein Schulungsprogramm erstellt werden. Das Programm umfasst einen Leitfaden zur Reaktion auf IT-Vorfälle, ein Übungspaket sowie unterstützende Maßnahmen.
Die Leistung die in diesem Teilprojekt vergeben werden soll ist die
1. Erstellung eines Trainingskoffers (Los 1).
Hier sind kreative Ideen gefragt das erforderliche Wissen spielerisch (z. B. in einem Rollenspiel) zu vermitteln. In einer sicheren Umgebung sollen die Abläufe einer Vorfallbehandlung nach unterschiedlichen IT-Sicherheitsvorfällen trainiert und die praktischen Fähigkeiten der Zielgruppen ausgebaut werden.
2. Unterstützung bei Konzeption und Durchführung der Pilotphase des CSN (Los 2).
Nach der Erstellung von Prüffragen (Einarbeitungsphase) soll ein Konzept für die stufenweise Einfügung des CSN erstellt werden. Westlicher Bestandteil ist die Planung und Begleitung der Pilotphase. Zusätzlich sind Checklisten und Hilfsmittel für die Pilotphase zu erstellen, sowie eine Evaluierung der Prozesse durchzuführen.
Projekt 432 Los 1: Trainingskoffer des Cyber-Sicherheitsnetzwerks (CSN-Koffer)
Beim Auftragnehmer.
s. Punkt II 1.4.
Projekt 432 Los 2: Fachliche Unterstützung, Konzeption und Begleitung der Pilotphase zur Einführung des CSN (CSN-Pilot)
Beim Auftragnehmer.
s. Punkt II 1.4.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 432 Los 1: Trainingskoffer des Cyber-Sicherheitsnetzwerks (CSN-Koffer)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47805
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 432 Los 2: Fachliche Unterstützung, Konzeption und Begleitung der Pilotphase zur Einführung des CSN (CSN-Pilot)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o. g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.