Lieferung von Schnelltests Referenznummer der Bekanntmachung: ZA5.2/1000731429/AUL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.nrw.de/lzpd
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Schnelltests
Der Auftrag umfasst die Lieferung von 3,3 Mio. Antigen-Tests zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 zur Eigenanwendung durch Laien (nachfolgend bezeichnet als „Test(s)“). Vertragsgemäß zu liefern sind ausschließlich solche Tests, die im Zeitpunkt der Beauftragung und Lieferung eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten haben und unter einer entsprechenden BfArM-AT-Nummer gelistet sind oder ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika durchlaufen haben und dies mittels CE-Leistungserklärung nachweisen können.
Polizeibekleidungscenter
In den Hummelkämpen 10c
44534 Lünen
Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien, die nach § 11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen und unter einer entsprechenden BfArM-AT-Nummer gelistet sind oder ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika durchlaufen haben und dies mittels CE-Leistungserklärung nachweisen können.
Der Bieter muss über Herstellerangaben zu den spezifischen SARS-CoV-2-Proteinen (Antigenen) verfügen, die durch den angegeben Test nachgewiesen werden können. Entsprechende Angaben zur Wirkungsweise des Tests müssen sich auch aus der Packungsbeilage entsprechend den Vorgaben der IVD-Richtlinie entnehmen lassen können.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die hiesige Leistung kann im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV wegen äußerster Dringlichkeit beschafft werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die kurzfristige Beschaffung der erst seit wenigen Wochen, teilweise Tagen zugelassenen Selbstschnelltests ermöglicht durch die verstärkte Testung breiter Bevölkerungsgruppen eine wirksame Eindämmung der Pandemie. Vor dem Hintergrund dieser nunmehr erweiterten Möglichkeiten zur Bekämpfung der Pandemie hat die MPK am 3.3.2021 beschlossen, sowohl dem Personal in Schulen und allen Schülerinnen und Schülern pro Präsenzwoche sowie allen Beschäftigten in Präsenz pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest zu unterbreiten. Die Umsetzung gilt es mit Blick auf die Gefährlichkeit der Pandemie, insbesondere auch der neuartigen Mutationen, sobald als möglich sicherzustellen. Die Versorgung des Landes mittels einer Bedarfsdeckung über dieses Verhandlungsverfahren ohne vorgeschalteten Teilnahmebedarf wurde auf das notwendige Zeitfenster einer Übergangsbeschaffung beschränkt, dessen es zwingend bedurfte, um ein beschleunigtes offenes Verfahren zur Testbeschaffung durchzuführen. Dieses offene Verfahren ist zwischenzeitlich eingeleitet und wird unter der EU-Bekanntmachungsziffer 2021/S 057-143419 im EU-Amtsblatt geführt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE126 Mannheim, Stadtkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VGV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wetbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S. 2 GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist. Aus den vorstehenden Gründen wird in das Pflichtfeld der Betrag 1 EUR eingegeben.
Bekanntmachungs-ID: CXPNYD0D44C
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist für die Verfahrensteilnehmer insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden,
3) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Er lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]