GKV Arzneimittel Abrechnungsdaten und Analysesoftware Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-02
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gwq-serviceplus.de
Abschnitt II: Gegenstand
GKV Arzneimittel Abrechnungsdaten und Analysesoftware
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags über die Lieferung GKV-Arzneimittel-Abrechnungsdaten aus Versandapotheken, öffentlichen Apotheken und ambulante Abgaben im Krankenhaus sowie die Bereitstellung einer onlinebasierten Analysesoftware.
Die GWQ benötigt für diverse Benchmark- & Geschäftsprozesse Arzneimittel-Verordnungsdaten für alle gesetzlichen Krankenversicherungen (ambulante Abgabe im Krankenhaus, öffentliche Apotheken und Versandapotheken). Eine Bereitstellung erfolgt über 2 Verfahren:
1. Mindestens 12 Online-Lizenzen (Mitarbeitergebunden) zum Arbeiten in dem Online-Tool und
2. Separate Lieferung der Rohdaten zum Einlesen der Daten ins GWQ-DWH. Die Bereitstellung der Daten erfolgt über einen SFTP-Server (Transportweg verschlüsselt und Transfers automatisierbar).
Der Vertrag wird über einen Zeitraum von 2 Jahren mit zweimaliger Verlängerungsoption für jeweils ein Jahr geschlossen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die GWQ ServicePlus AG grundsätzlich nicht den strengen vergaberechtlichen Regelungen unterliegt, da die Anwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Um die Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen und ein höchstes Maß an Transparenz für den beabsichtigten Vertragsabschluss zu gewährleisten, wendet die GWQ ServicePlus AG in diesem Fall jedoch freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht hierzu die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) an.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eigenerklärung des Bieters, dass sein Unternehmen über eine gültige und bestehende Betriebshaftpflichtversicherung mit folgender Mindestdeckungssumme verfügt:
— Personen- und Sachschäden (pauschal) [Betrag gelöscht] EUR,
— Vermögensschaden (pauschal) [Betrag gelöscht] EUR.
Vorlage von mindestens einer Referenz, deren Dienstleistungsaufträge innerhalb der letzten 3 Jahre, nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind. Es ist eine hinreichend detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen vorzunehmen und anzugeben, wann diese erbracht wurden; zwingend sind auch Angaben zu Referenzansprechpartnern (inkl. Telefonnummer).
Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen:
— Kassenname,
— Leistungsart/Umfang,
— Ansprechpartner Vertragspartner.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRZD1U8
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Rein vorsorglich für den Fall, dass das Kartellvergaberecht für anwendbar gehalten wird, wird auf folgende Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) hingewiesen:
§ 134 GWB:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 168 GWB:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“.