Entwicklung und Umsetzung von Informationsmaßnahmen im Bereich Soziale Medien Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 055-139352
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Entwicklung und Umsetzung von Informationsmaßnahmen im Bereich Soziale Medien
Für die Kommunikation in den Sozialen Medien wird die Unterstützung durch geeignete professionelle Dienstleister benötigt, um eine adäquate Online-Kommunikation zu gewährleisten.
DEUTSCHLAND
Der Auftragnehmer hat in dere Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 folgende Leistung zu erbringen:
— Koordination und Management des digitalen Lagezentrums zu Covid-19,
— Zielgruppenspezifische digitale Aussteuerung der Inhalte gemäß definierter strategischer Parameter,
— Tast-Force zur laufenden Erstellung digitaler Inhalte zur Gewährleistung maximaler kommunikativer Reaktionsfähigkeit,
— Fortlaufendes Community Management gemäß der BMG-Richtlinien zur Sicherstellung maximaler Responsivität auf Bürgerfragen,
— Fortlaufende datenbasierte Anpassung der Tätigkeiten des digitalen Lagezentrums.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Es wird auf folgende Bestimmung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hingewiesen:
§ 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland