Prüfung von Schlussverwendungsnachweisen Referenznummer der Bekanntmachung: 17;1000715816;EU
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Recklinghausen
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 45659
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 2361 / 305-0
Fax: +49 2361 / 305-59855
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lanuv.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Prüfung von Schlussverwendungsnachweisen
Der Fachbereich 17 – Förderung im LANUV NRW bearbeitet als Bewilligungsbehörde mit knapp 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innen- und Außendienstes Teile der EU-Förderprogramme ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums), EGFL (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft) und EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in NRW sowie etwa gut 15 mit Landesmitteln finanzierte Förderbereiche im Geschäftsbereich des MULNV NRW.
In den letzten Jahren haben sich eine Vielzahl von Förderverfahren ergeben, bei denen die Durchführung der geförderten Maßnahme abgeschlossen ist, jedoch die abschließende Schlussverwendungsnachweisprüfung und mithin der Verfahrensabschluss ausgeblieben ist.
Gegenstand dieses Auftrags ist der Abschluss dieser Förderverfahren.
Es handelt sich regelmäßig nicht um Vollprüfungen der Belege aus dem Schlussverwendungsnachweis. Vielmehr wird im Rahmen einer Stichprobenziehung zu prüfende Belege ausgewählt. Die Vorgaben der Stichprobenziehung werden von der/von dem Auftraggebenden vorgegeben und initiierend besprochen und ggfs. abgestimmt.
Leistungsgegenstand dieses Auftrags ist danach die Prüfung von Schlussverwendungsnachweisen inklusive der Erstellung von Schlussvermerken, Schlussbescheiden, Schlussberichten sowie ggfs. erforderliche Außenprüfungen bei der/bei dem Zuwendungsnehmenden und Anfertigung eines Außenprüfungsberichts. Die zu prüfenden Schlussverwendungsnachweise beschränken sich auf Förderprojekte die mit Mitteln des Landes NRW finanziert sind.
Im Übrigen wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Hierzu wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer europaweit ausgeschrieben.
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
47051 Duisburg
Der Fachbereich 17 – Förderung im LANUV NRW bearbeitet als Bewilligungsbehörde mit knapp 40 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Innen- und Außendienstes Teile der EU-Förderprogramme ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums), EGFL (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft) und EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) in NRW sowie etwa gut 15 mit Landesmitteln finanzierte Förderbereiche im Geschäftsbereich des MULNV NRW.
In den letzten Jahren haben sich eine Vielzahl von Förderverfahren ergeben, bei denen die Durchführung der geförderten Maßnahme abgeschlossen ist, jedoch die abschließende Schlussverwendungsnachweisprüfung und mithin der Verfahrensabschluss ausgeblieben ist.
Gegenstand dieses Auftrags ist der Abschluss dieser Förderverfahren.
Es handelt sich regelmäßig nicht um Vollprüfungen der Belege aus dem Schlussverwendungsnachweis. Vielmehr wird im Rahmen einer Stichprobenziehung zu prüfende Belege ausgewählt. Die Vorgaben der Stichprobenziehung werden von der/von dem Auftraggebenden vorgegeben und initiierend besprochen und ggfs. abgestimmt.
Leistungsgegenstand dieses Auftrags ist danach die Prüfung von Schlussverwendungsnachweisen inklusive der Erstellung von Schlussvermerken, Schlussbescheiden, Schlussberichten sowie ggfs. erforderliche Außenprüfungen bei der/bei dem Zuwendungsnehmenden und Anfertigung eines Außenprüfungsberichts. Die zu prüfenden Schlussverwendungsnachweise beschränken sich auf Förderprojekte die mit Mitteln des Landes NRW finanziert sind.
Im Übrigen wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Hierzu wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer europaweit ausgeschrieben.
Für diese Rahmenvereinbarung wird eine Höchstgrenze von 540 zu prüfenden Schlussverwendungsnachweisen gem. Leistungsbeschreibung vereinbart, die maximal innerhalb von 36 Monaten nach Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu bearbeiten sind. Wird diese Höchstgrenze erreicht, endet die Rahmenvereinbarung auch vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres.
Es wird angestrebt, dass im ersten Vertragsjahr ca. 180 Schlussverwendungsnachweise gem. Leistungsbeschreibung durch den Auftragnehmer bearbeitet werden.
Die Beauftragung von Leistungen gem. Leistungsbeschreibung kann jedoch nur in dem Umfang erfolgen, wie dem LANUV Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt auf der Grundlage des Haushaltsgesetzes, das der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß dem in der Landesverfassung beschriebenen Verfahren beschließt.
Es besteht keine Verpflichtung des LANUV Einzelabrufe zu tätigen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle eines Einzelabrufs, unabhängig von dem geforderten Umfang zu den vereinbarten Bedingungen zu liefern/die Leistung zu erbringen.
Eine verbindliche Abnahmeverpflichtung für die Leistungen bzw. den o. a. Leistungsumfang kann vertraglich nicht eingegangen werden.
Die Vertragslaufzeit beginnt am Tag nach der Zuschlagserteilung und läuft zunächst 24 Monate. Der Vertrag verlängert sich maximal um 1 weiteres Jahr, also längstens bis zum Ablauf von insgesamt 36 Monaten, soweit nicht vom Auftraggeber oder Auftragnehmer schriftlich gekündigt wird.
Nach Ablauf des ersten Vertragsjahres haben beide Seiten das Recht, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats schriftlich zu kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung.
Für beauftragte Abrufe behält dieser Vertrag auch nach dem Ende der Vertragslaufzeit seine Gültigkeit.
Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach dem BGB wird hiervon nicht berührt. Für die Möglichkeiten zur Kündigung wird weiterhin auf das Formular 512_EU verwiesen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) auch zur Eintragung im Berufs- und Handelsregister (...);
(Ausländische Bieter haben eine entsprechende Berufs- oder Handelsregisternummer nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, anzugeben. Dieses ist auch dann erforderlich, wenn das Angebot über eine Zweigniederlassung mit Sitz in Deutschland erfolgt.)
b) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) zur Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.
(Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für Sie zuständigen Versicherungsträger an)
c) Eigenerklärung Ausschlussgründe (Formular 521_EU), ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und allen Subunternehmen
d) Nur soweit zutreffend: Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe (Formular 532_EU)
[Die zuvor genannten Eignungsnachweise gem. Buchst. a bis c (Buchstabe d) – nur soweit zutreffend) sind zwingend mit dem Angebot zunächst nur von dem Hauptauftragnehmer und ggf. den Mitgliedern der Bietergemeinschaft einzureichen. Für ein ggf. eingesetztes Nachunternehmen sind die entsprechenden Nachweise nur auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen und zwar nur vom dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Nachweise für sein Nachunternehmen vorzulegen. Werden die Nachweise dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o. g. Nachweise für seinen Nachunternehmer bereits freiwillig mit dem Angebot einreicht oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile.]
e) Nur soweit zutreffend: Verpflichtungserklärung
Nachunternehmer (Formular 533_EU)
Die Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Formular 533_EU) ist bei dem Einsatz eines Nachunternehmens nur auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen und zwar nur von dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung für sein Nachunternehmen vorzulegen. Wird die Erklärung dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o. g. Erklärung für seinen Nachunternehmer bereits freiwillig mit dem Angebot einreicht oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile.
a) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) auch zur Eintragung einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, geben den für Sie zuständigen Versicherungsträger an).
b) Beantwortung eines Firmenfragenkatalogs (ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft) auch zum Gesamtumsatz des Unternehmens in Bezug auf die letzten 3 aufeinander folgenden Geschäftsjahre.
c) Nur soweit zutreffend: Erklärung Unteraufträge / Eignungsleihe (Formular 532_EU / Formular 533_EU).
Zu Formular 533_EU:
Die Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Formular 533_EU) ist bei dem Einsatz eines Nachunternehmens nur auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen und zwar nur von dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung für sein Nachunternehmen vorzulegen. Wird die Erklärung dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o. g. Erklärung für seinen Nachunternehmer bereits freiwillig mit dem Angebot einreicht oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile.
a) Auflistung des für die durchzuführenden Aufgaben vorgesehenen Fachpersonals als gesonderte Anlage zum Angebot zzgl. des Nachweises der beruflichen Befähigung und Kurzviten je Person in folgenden Funktionen:
— Projektleitung,
— Stellvertretung der Projektleitung,
— weiteres Fachpersonal für die Bearbeitung,
— Projektleitung und Stellvertretung:
Für Personen in der Projektleitung und deren Stellvertretung ist zum Nachweis der beruflichen Befähigung ein abgeschlossenes Studium (mindestens Fachhochschule oder vergleichbar) aus Verwaltung, Recht oder Wirtschaft (oder vergleichbar) nachzuweisen (Kopie Studienabschluss ausreichend).
Weiterhin ist zur Darstellung der Qualifikationen je Person die Nennung von vergleichbaren Projekten anzugeben, in denen die benannten Personen jeweils im für sie aktuell vorgesehenen Aufgabebereich gearbeitet haben. Bei den benannten Projekten müssen die jeweils benannten Personen vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Anteil in leitender Funktion tätig gewesen sein. Dabei dürfen sie nicht nur untergeordnete Aufgaben wahrgenommen haben. /
— Weiteres Fachpersonal für die Bearbeitung:
Für das weitere Fachpersonal ist zum Nachweis der beruflichen Befähigung jeweils ein einschlägiger Berufsabschluss aus Verwaltung, Recht oder Wirtschaft (oder vergleichbar) nachzuweisen (Kopien ausreichend).
Zur Darstellung der Qualifikationen je Person ist die Nennung von vergleichbaren Projekten anzugeben, in denen die benannten Personen jeweils im für sie aktuell vorgesehenen Aufgabebereich gearbeitet haben. Bei den benannten Projekten müssen die jeweils benannten Personen vollständig oder zumindest zu einem ganz überwiegenden Anteil tätig gewesen sein.
Im Falle der Zuschlagserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vorgestellten Personen für die ausgeschriebene Leistung einzusetzen. Soweit andere als im Angebot benannte Personen eingesetzt werden sollen, ist dies mit dem Auftraggeber rechtzeitig im Voraus abzustimmen. Werden – ohne Zustimmung des Auftraggebers – andere als die benannten Personen in der Bearbeitung eingesetzt, kann dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellen.
b) Aussagekräftige Darstellung des sich bewerbenden Unternehmens, ggfs. auch für alle Teilnehmer der Bietergemeinschaft, in Bezug auf vergleichbarer Erfahrungen in der Verwaltung, um eine rechtskonforme Projektumsetzung (inkl. Aktenführung und Korrespondenz mit Behörden) zu belegen.
c) Formblatt „Referenzen“, ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und allen Subunternehmen
Es sind mind. zwei Referenzen bei einem zu benennenden Auftraggeber (inkl. Kontaktdaten und Ansprechpartner, Vertragszeitraum, genaue Leistung) aus den letzten 5 Jahren, die mit dem Leistungsgegenstand nach Umfang, Art und Weise vergleichbar sind (entweder auf Zuwendungsgeberseite als auch auf Seiten eines größeren Zuwendungsempfängers mit unterschiedlichen Förderbereichen und -projekten, wie z.B. Drittmittelmanagement für Universität, Institut oder sonstige Einrichtung) anzugeben.
Die Eignungsnachweise gem. den o. g. Buchst. a bis c sind zwingend mit dem Angebot zunächst nur von dem Hauptauftragnehmer und ggf. den Mitgliedern der Bietergemeinschaft einzureichen. Für ein ggf. eingesetztes Nachunternehmen sind die entsprechenden Nachweise nur auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen und zwar nur vom dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen Nachweise für sein Nachunternehmen vorzulegen. Werden die Nachweise dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o.g. Nachweise für seinen Nachunternehmer bereits freiwillig mit dem Angebot einreicht oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile.
d) soweit zutreffend: Erklärung Unteraufträge/Eignungsleihe (Formular 532_EU / Formular 533_EU)
Zu Formular 533_EU: Die Verpflichtungserklärung Nachunternehmer (Formular 533_EU) ist bei dem Einsatz eines Nachunternehmens nur auf Aufforderung der Vergabestelle vorzulegen und zwar nur von dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll. Der Auftraggeber benachrichtigt den Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist die Erklärung für sein Nachunternehmen vorzulegen. Wird die Erklärung dem Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, wird das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Dem Bieter bleibt es selbst überlassen, ob er die o. g. Erklärung für seinen Nachunternehmer bereits freiwillig mit dem Angebot einreicht oder erst nach Aufforderung des Auftraggebers. Den Bietern entstehen dadurch keine Vor- oder Nachteile.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Für diese Rahmenvereinbarung wird eine Höchstgrenze von 540 zu prüfenden Schlussverwendungsnachweisen gem. Leistungsbeschreibung vereinbart, die maximal innerhalb von 36 Monaten nach Auftragserteilung vom Auftragnehmer zu bearbeiten sind. Wird diese Höchstgrenze erreicht, endet die Rahmenvereinbarung auch vor Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres.
b) Rechnungslegung und Zahlungsabwicklung:
Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage netto. Hat der Bieter einen Skontoabzug eingeräumt, so hat der Auftraggeber die Wahl, ob er den Skontoabzug und das damit verbundene verkürzte Zahlungsziel in Anspruch nimmt. Ergänzend hierzu wird auf die §§ 15 und 17 Formular 512 EU verwiesen.
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt quartalsweise nach Aufwand und ist nach Leistungsarten und Zeiten aufgeschlüsselt einzureichen. Die Leistungen sind – je nach Zeitaufwand – nach Tagessätzen, Stundensätzen bzw. 1/4 Stundensätze abzurechnen.
Stichtag ist jeweils zum 15.03., 15.06. 15.09. sowie 15.11. Die detaillierten prüffähigen Rechnungen müssen dem Auftraggeber innerhalb von 1 Woche nach Quartalsende vorliegen.
Die anlässlich der Prüfungen oder bei der Abnahmeprüfung festgestellten Mängel sind vom Auftragnehmer in angemessener Frist ohne besondere Vergütung zu beseitigen.
Die Vergütung erfolgt aufgrund tatsächlich erbrachter Leistungen.
Die Rechnungen können nach Wahl des Auftragnehmers entweder per E-Mail an das Funktionspostfach [removed] oder als E-Rechnung über ein zentrales E-Rechnungsportal unter Angabe der jeweiligen Bestellnummer eingereicht werden.
c) Auszug Gewerbezentralregister:
Der Auftraggeber wird vor der Auftragserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a GewO (Gewerbeordnung) beim Bundesamt für Justiz für den Bieter anfordern, der den Zuschlag erhalten soll.
d) Leistungsabruf:
Die Abrufe der Leistungen durch den Auftraggeber erfolgen schriftlich (in Papierform, per E-Mail, per Fax). Hierbei werden dem Auftragnehmer die zu erbringenden Leistungen sowie eine Kosten-Höchstgrenze mitgeteilt. Der Auftragnehmer beginnt zeitnah mit den Leistungen.
Weiterhin hat der Auftragnehmer den Auftraggeber umgehend per Mail zu informieren, wenn absehbar ist, dass die Leistungen bis zum Erreichen der Kosten-Höchstgrenze nicht vollständig erbracht werden können. Erst nach Zustimmung und angepasster Kosten-Höchstgrenze durch den Auftraggeber, sind die Leistungen fortzuführen.
e) Preisbindung:
Die im Angebot des Auftragnehmers angegebenen Preise sind für die gesamte Vertragslaufzeit – inkl. der möglichen Vertragsverlängerungen gem. Ziffer 5 dieses Dokumentes – bindend.
f) Wertungs-/Zuschlagskriterium:
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Als Wertungskriterien wird dabei der Preis (40 %) und die Qualität (60 %) zugrunde gelegt. Das Angebot mit der höchsten Gesamtpunktzahl (Preis und Qualität) erhält den Zuschlag.
Haben zwei Angebote eine identische Punktzahl erzielt, entscheidet das Kriterium Qualität. Sollte dieser Wert ebenfalls identisch sein, entscheidet im Kriterium Qualität der höhere Wert des Oberkriteriums „Organisations- und Ablaufstruktur für die Projektumsetzung“. Bei Gleichheit folgt der Vergleich des Punktwertes des Unterkriteriums „Übersichtsweise Darstellung der organisatorischen Aspekte von Einzelprojektbeauftragung bis Projektabschluss“. Sollte auch dieser Wert gleich sein, entscheidet das Los.
Bekanntmachungs-ID: CXS7YY7YR87
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 134 GWB – Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 135 GWB – Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat …
§ 160 GWB – Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgr. der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.