Stadt Bergneustadt Stadtteilmanagement – Zukunftsquartier Altstadt und Stadtmitte
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergneustadt
NUTS-Code: DEA2A Oberbergischer Kreis
Postleitzahl: 51702
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadt-bergneustadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Bergneustadt Stadtteilmanagement – Zukunftsquartier Altstadt und Stadtmitte
Die Auftraggeberin schreibt vorliegend die Durchführung des Stadtteilmanagements für die Stadtteile Altstadt und Stadtmitte in Bergneustadt europaweit aus. Das Stadtteilmanagement soll seine Arbeit in 2020 aufnehmen.
Bergneustadt
Gegenstand der Ausschreibung ist die Umsetzung des Städtebaulichen Entwicklungskonzepts für die Stadtteile Altstadt und Stadtmitte. Das Entwicklungskonzept ist der Bevölkerung und den Akteuren vor Ort ein großes Anliegen. Sie begleiten das Vorhaben wohlwollend aber ebenso interessiert und kritisch.
Die Stadt Bergneustadt hat 2018 ein Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept für die Altstadt und die Stadtmitte erarbeiten lassen. Dies umfasst im Kern die Erneuerung der Altstadt und eine verbesserte Anbindung an die Innenstadt. Das ISEK wurde 2019 einstimmig vom Rat der Stadt beschlossen.
Die wesentlichen städtebaulichen Zielsetzungen sind die Schaffung einer neue Atmosphäre, die das Wohnen und Leben in den historischen Strukturen auch für neue Bewohner und Zielgruppen interessant macht, die Anpassung der Wohnungen und Häuser an heutige Wohn- und Lebensstandards sowie Anpassung des Wohnumfelds und des öffentlichen Raums an heutige Anforderungen unter den Aspekten Familienfreundlichkeit und Barrierefreiheit im Wechselspiel zwischen Historie und Modernität.
Darüber hinaus sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Bergneustädter Innenstadt und die Altstadt als gastronomischer und touristischer Anziehungspunkt gestärkt werden.
Zu den Aufgaben des Auftragnehmers gehören insbesondere:
— Projektsteuerung,
— Mitarbeit bei der Umsetzung des Integrierten Stadtteilentwicklungskonzepts,
— Unterstützung der Projektleitung,
— Teilnahme an themenbezogenen Arbeitskreisen und Gremien, Moderation,
— Unterstützung bei Durchführung von städtebaulichen Planungen,
— Betreuung von Fachplanern,
— Netzwerkarbeit, Aktivierung der Altstadtbewohner und Gewerbetreibenden,
— Regelmäßige Vor-Ort-Präsenz,
— Konzipieren, Organisieren und Durchführen von Beteiligungsverfahren,
— Leerstandsmanagement und Verbesserung der Angebotsstruktur,
— Unterstützung und Ausbau des bürgerlichen Engagements • Informations- und Kommunikationsmanagement, Öffentlichkeitsarbeit,
— Konzeption und Durchführung eines Bürger-Verfügungsfonds,
— Förderantragsmanagement,
— Mitwirkung an der Verfahrensevaluation.
Der Vertrag hat zunächst eine Laufzeit von einem Jahr. Optional werden von der Stadt Bergneustadt 5 Verlängerungsoptionen von jeweils maximal einem Jahr bis 2026 vorgesehen.
Das jährliche Volumen von max. [Betrag gelöscht] EUR brutto ist über die Vertragslaufzeit gleichbleibend.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadt Bergneustadt Stadtteilmanagement – Zukunftsquartier Altstadt
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Bewerber erhalten die Vergabeunterlagen ausschließlich digital (die Lesbarkeit ist über die kostenloseFreeware-Komponente „adobe-Reader“ möglich), damit die Überlassung für die Bewerber kostenfrei erfolgen kann.
Teilnahmeanträge müssen elektronisch (nicht per Brief, Telefax oder E-Mail) in Textform über die Ausschreibungsplattform subreport ELViS eingereicht werden.
Dabei müssen die Vergabeunterlagen
— mit der Ziffer 2 („Teilnahmeantragsschreiben“),
— mit der Ziffer 3 („Eigenerklärung zur Eignung“, nur wenn keine Präqualifikation vorliegt oder keine EEE eingereicht wird),
— mit der Ziffer 4 („Checkliste Leistungsfähigkeit“),
— mit der Ziffer 5 („Anlage Referenzen“),
— mit der Ziffer 6 („Erklärung einer Bewerbergemeinschaft“, nur wenn Antrag einer Bewerbergemeinschaft) und — mit der Ziffer 7 („Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unternehmen“, nur wenn zum Eignungsnachweise auf dritte Unternehmen zurückgegriffen wird) als Anlagen dem Teilnahmeantrag beigefügt werden.
Die Vergabeunterlagen
— mit der Ziffer 1 („Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags“) sowie sämtliche Anlagen zu den Vergabeunterlagen sind zwar Bestandteil des Teilnahmewettbewerbs, müssen dem Teilnahmeantrag aber nicht beigefügt werden.
Die Vergabestelle wird ggf. fehlende Unterlagen gem. § 56 VgV mit einer Frist von 6 Kalendertagen nachfordern.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Siehe § 135 GWB zur Geltendmachung der Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahre ninnerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist vonmindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlagerhalten soll, umfassen.
Siehe ferner § 160 GWB zu Nachprüfungsanträgen vor der Vergabekammer:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.