Abrufrahmenvereinbarung über die Lieferung von Enzymen der Firma New England Biolabs
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: +221 50620
Fax: +221 5062513
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mpipz.mpg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abrufrahmenvereinbarung über die Lieferung von Enzymen der Firma New England Biolabs
Abschluss einer Abrufrahmenvereinbarung über die Lieferung von Enzymen der Firma New England Biolabs. Abnehmer sind die unter Ziffer II 2.4 genannten Institute der Max Planck Gesellschaft (MPG). Das Lieferspektrum wird im elektronischen Katalog des eProcurement Systems der MPG für Einzelabrufe zur Verfügung gestellt.
Der Sitz aller Einrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft in Deutschland und den Niederlanden. https://www.mpg.de
Abschluss einer Abrufrahmenvereinbarung über die Lieferung von Enzymen der Firma New England Biolabs. Das Lieferspektrum wird im elektronischen Katalog des eProcurement Systems der MPG für Einzelabrufe zur Verfüung gestellt. Auftragsberechtig aus diesem Rahmenvertrag sind die Max Planck Gesellschaft, einschließlich aller von ihr unterhaltenen Institutte, Arbeitsgruppen und Forschungsstellen, sowie alle Einrichtungen, an denen die MPG beteiligt ist.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die betreffenden Erzeugnisse werden gemäß den in der Richtlinie genannten Bedingungen ausschließlich für Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecke hergestellt
Die Betreffenden Erzeugnisse werden ausschließlich für Forschungs- Versuchs- und Untersuchungszwecke hergestellt.
Produkte unterschiedlicher Hersteller können trotz gleichen Namens und vergleichbarer Zusammensetzungin ihrer Wirkung bei Versuchen unterschiedliche Ergebnisse erzielen. Gerade daher ist die wissenschaftliche Determinierung der im konkreten Einzelfall für Versuchsreihen zu verwendenden Produkte Bestandteil des
Experimentaufbaus und in der Verantwortung des wissenschaftlichen Projektleiters. Die Vorgabe bestimmter Produkte liegt hier auf Grund dieses Umstandes im Leistungsbestimmungsrecht des Bedarfsträgers. Ein geäußerter Bedarf an Enzymen des Herstellers New England Biolabs GmbH ist deshalb für den Einkauf produktbezogen vorgegeben und kann nicht durch Alternativprodukte ersetzt werden. Um den technisch/produktspezifischen Besonderheiten gerecht zu werden, dürfen solche Bedarfe auch nur mit entsprechenden Produkten gedeckt werden. Eine Austauschbarkeit verwendeter Produkte und Materialien ist somit im
Bereich einer, an der Grundlagenforschung orientierten Spitzenwissenschaft nicht gegeben.
Der Auftragnehmer ist alleinger Hersteller der Produkte und bestätigt außerdem, dass kein anderer Händler die Produkte zu günstigeren Konditionen anbieten kann. Hierzu gehören insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, der niedrigste Preis, die dauerhafte Verfügbarkeit, die schnellste Lieferzeit, sowie der technische support, den nur der Hersteller selbst anbieten kann. Damit ist die Vergabe des Auftrages im Wege eines Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung nach § 14 Abs.(4) Nr.2b) VgV im vorliegenden Fall einschlägig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig,soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr.4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 134 Abs.2 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung (per Fax oder auf elektronischem Weg) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§134 Abs.2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB).