Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V für die Arzneimittel Trixeo (Formoterol/Glycopyrronium bromid/Budesonid)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1 Düsseldorf
Postleitzahl: 42285
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rabattvertraege.barmer.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://beschaffungen.barmer.de/NetServer/index.jsp?TenderTypeID=BARMER
Abschnitt II: Gegenstand
Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V für die Arzneimittel Trixeo (Formoterol/Glycopyrronium bromid/Budesonid)
Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Rabatten gem. § 130 a Abs. 8 SGB V durch den pharmazeutischen Unternehmer für alle Arzneimittel mit der Bezeichnung Trixeo (Formoterol/Glycopyrronium bromid/Budesonid).
Apotheken bundesweit.
Gegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Rabatten gem. § 130 a Abs. 8 SGB V durch den pharmazeutischen Unternehmer für alle Arzneimittel mit der Bezeichnung Trixeo (Formoterol/Glycopyrronium bromid/Budesonid).
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
–
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Trixeo (Formoterol/Glycopyrronium bromid/Budesonid)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wedel
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 22880
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag kann bei der Vergabekammer des Bundes, Bundeskartellamt Bonn, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.