Vermietung von 2 Schilderwerkstätten im Bürogebäude Südstr. 8 Referenznummer der Bekanntmachung: VgV-2021-0003
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herne
NUTS-Code: DEA55 Herne, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44623
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: +49 2323 / [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.herne.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vermietung von 2 Schilderwerkstätten im Bürogebäude Südstr. 8
In dem an der Südstr. 8 in Herne befindlichen Bürogebäude sollen im Rahmen dieser Ausschreibung 2 Räume getrennt voneinander vermietet werden (Los 1 und Los 2). Die Räume werden zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebses von KfZ-Kennzeichen und Zubehör vermietet. Die Räume sind jeweils 24,8 m2 groß und befinden sich im Erdgeschoss des Gebäudes.
Raum 17
Bürogebäude
Südstr. 8
Südstr. 8
44625 Herne
In dem an der Südstr. 8 in Herne befindlichen Bürogebäude sollen im Rahmen dieser Ausschreibung 2 Räume getrennt voneinander vermietet werden (Los 1 und Los 2). Die Räume werden zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebses von KfZ-Kennzeichen und Zubehör vermietet. Die Räume sind jeweils 24,8 m2 groß und befinden sich im Erdgeschoss des Gebäudes.
Raum 18
Bürogebäude
Südstr. 8
Südstr. 8
44625 Herne
In dem an der Südstr. 8 in Herne befindlichen Bürogebäude sollen im Rahmen dieser Ausschreibung 2 Räume getrennt voneinander vermietet werden (Los 1 und Los 2). Die Räume werden zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebses von KfZ-Kennzeichen und Zubehör vermietet. Die Räume sind jeweils 24,8 m2 groß und befinden sich im Erdgeschoss des Gebäudes.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Einzureichende Eigenerklärungen / Nachweise:
(Bei Nichtvorliegen der geforderten oder nachgeforderten Nachweise bis zum festgesetzten Termin erfolgt Ausschluss vom Wettbewerb gemäß § 57 Abs.1 Nr. 2 VgV.).
Bei Abgabe des Angebotes:
— Eigenerklärung Ausschlussgründe,
— Eigenerklärung gemäß § 19 Abs. 3 Mindestlohngesetz (MiLoG),
— Eigenerklärung über den Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen,
— Eigenerklärung über die Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind unter Angabe von Auftraggeber und Ansprechpartner,
— Eigenerklärung über die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes.
Nach Aufforderung vor Auftragserteilung:
Abschnitt IV: Verfahren
Personen sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Fragen zu diesem Ausschreibungsverfahren sind ausschließlich in Textform über die Vergabeplattform zu stellen. Um eine fristgemäße Beantwortung sicherzustellen, sind Fragen bis spätestens zum 26.4.2021 zu stellen.
Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen
Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der „Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen“ verpflichtet. Insbesondere wird auf das ILO-Übereinkommen verwiesen. Dazu gehören das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit.
Die „Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen“ sind den Vergabeunterlagen beigefügt. Der Auftragnehmer erkennt durch Abgabe des Angebots diese Vorgaben an.
Bietergemeinschaften sind zugelassen.
Alle geforderten Eigenerklärungen finden Sie in der „Abschließenden Nachweisliste“.
Bekanntmachungs-ID: CXPSYD6DDHU.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat,
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach Absatz 2 kann die Unwirksamkeit nach Abs. 1 nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprü-fungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Gemäß § 160 Abs. 3, Nr. 1-4 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber den Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung des Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.