Wirtschaftsprüferleistungen – insbesondere Prüfung der Jahresrechnung der Deutschen Forschungsgemeinschaft Referenznummer der Bekanntmachung: DFG_2021_Z-FIN_EU2
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.dfg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wirtschaftsprüferleistungen – insbesondere Prüfung der Jahresrechnung der Deutschen Forschungsgemeinschaft
Gegenstand der Ausschreibung ist die Prüfung der Jahresrechnung nach Prüfstandards und Prüfhinweisen des IDW bei der DFG für die Geschäftsjahre 2022, 2023, 2024 und optional für die Jahre 2025 und 2026.
Die Prüfung der Jahresrechnung umfasst jährlich folgende Leistungen:
— Die Prüfung der Jahresrechnung sowie der Vermögensrechnung der DFG nach der Bundeshaushaltsordnung,
— Prüfung der doppischen Jahresabschlüsse von zur Zeit neun nichtrechtsfähigen, teils treuhänderisch verwalteten Stiftungen,
— Prüfung gemäß Fragenkatalog des BMBF sowie des aktuellen Fragekatalogs hierzu nach IDW-Prüfstandard, soweit je für die DFG in der Rechtsform eines e. V. anwendbar,
— Weitergehende Aufgliederung und Erläuterungen der Jahresrechnung,
— Hinweise über den Prüfungsbericht hinaus, soweit erforderlich (Management Letter),
— Optionale Sonderleistungen im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung oder unterjährig.
Zweimalige Verlängerungsoption um jeweils einen weiteren Prüfungszyklus, wenn nicht eine der Parteien bis spätestens zum 30.03. des als nächstes zu prüfenden Jahres kündigt.
Optionale Sonderleistungen im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung oder unterjährig.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung Ausschlussgründe zu §§ 123, 124 GWB,
2. Eigenerklärung Nichtvorliegen der Ausschlussvoraussetzungen gem. § 19 Abs. 1 MiLoG,
3. Eigenerklärung dahingehend, dass Ausschlussgründe im Sinne der §§ 319 und 319a HGB sowie § 53 WPO nicht vorliegen,
4. Unternehmensdarstellung/Erklärung über die Unternehmensstruktur, insb. Gründungsjahr, Hauptsitz, ggf. Niederlassungen, die organisatorische Gliederung, das Leistungsspektrum sowie personelle Kapazitäten, max. zwei DIN A4 Seiten.
5. Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags innerhalb der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind.
6. Erklärung darüber, dass der Bieter spätestens bei Beginn der Leistung über eine Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung verfügt.
Zu 6.:
Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen je Schadensfall mindestens betragen: 4 Mio. EUR.
7. Vorlage von Referenzen
Vorlage von Referenzen über früher ausgeführte vergleichbare Aufträge in Form einer Liste der in den letzten 3 Jahren vor Veröffentlichung der Bekanntmachung erbrachten wesentlichen Leistungen mit Angabe des Werts, des zu prüfenden Jahresvolumens, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts, Art und Umfang der erbrachten Leistung sowie des Kunden (inkl. Angabe der Ansprechpartner und Kontaktdaten (=Abteilung/Fachbereich beim Auftraggeber mit Funktions-E-Mail-Adresse, falls vorhanden)).
Vergleichbar ist eine Referenz aus Jahresrechnungs- bzw. Jahresabschlussprüfungen von öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen oder -förderorganisationen mit kameraler Buchführung bzw. von kameralistisch berichtenden Zuwendungs-empfängern (z. B. Universitäten, Universitätskliniken, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) und einem zu prüfenden Jahresvolumen iHv mind. 350 Mio. EUR.
8. Nachweise über Maßnahmen zur Qualitätssicherung, z. B. Zertifizierungsurkunde nach DIN ISO 9000 ff., Bescheinigung über die letzte externe Qualitätskontrolle nach § 57a ff. WPO oder gleichwertig.
9. Nachweise über Maßnahmen zur IT-Sicherheit, z. B. Zertifizierungsurkunde nach ISO 27001 oder gleichwertig.
10. Nennung eines für die Gesamtkoordination verantwortlichen Ansprechpartners.
Zu 7.:
Der Bieter hat mind. 3 Referenzen einzureichen, die den obigen Voraussetzungen entsprechen.
Wirtschaftsprüfer
Abschnitt IV: Verfahren
Der Wechsel des Wirtschaftsprüfers ist auf beiden Seiten mit einem hohen Einarbeitungsaufwand verbunden. Mit einer längeren Vertragslaufzeit amortisiert sich dieser Aufwand über einen längeren Zeitraum, was wirtschaftlicher ist.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Vergaberecht/vergaberecht_node.html
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.