Projekt 465: FIDO Authentisierung mit Trusted Platform Modules (FANTOM) Referenznummer der Bekanntmachung: P 465
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 465: FIDO Authentisierung mit Trusted Platform Modules (FANTOM)
Ziel des Projekts ist es, eine Client-Anwendung zu entwickeln, die eine sichere 2 FA mittels FIDO 2 ermöglicht, indem sie kryptographische Funktionen von TPMs verwendet. Damit der Einsatz des FIDO-Tokens den hohen Sicherheitsanforderungen gerecht wird, muss zunächst auf Basis der Funktionen des TPM ein Cryptographic Service Provider Light nach Schutzprofil BSI-CC-PP-0111-2019 konzipiert und entwickelt werden.
Dazu gehört auch eine Sicherheitsanalyse, in der die verwendete Funktionalität des TPMs und die sichere Anbindung zur Anwendung untersucht wird.
Anschließend erfolgt die Entwicklung des FIDO-Clients, welcher sich ausschließlich der Kryptofunktionen des zuvor entwickelten TPM-CSPLs bedient.
Beim Auftragnehmer.
s. II.1.4).
— Arbeitspaket 3: Implementierung und Pilotierung,
— Arbeitspaket 4: Vollständige Dokumentation insb. auch zur Zertifizierung nach Common Criteria (CC) und FIDO 2,
— Arbeitspaket 5: Vollständige Dokumentation bei Nichtrealisierbarkeit.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 465: FIDO Authentisierung mit Trusted Platform Modules (FANTOM)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o. g. 4 Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.