Projekt 453: eMergent — Digitalisierung im Rettungsdienst Referenznummer der Bekanntmachung: P 453
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53133
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bsi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projekt 453: eMergent — Digitalisierung im Rettungsdienst
Das Projekt „eMergent-Digitalisierung im Rettungsdienst“ befasst sich in 2 Teilstudien mit der Vernetzung und Digitalisierung eines Notfalleinsatzes. Während in der einen Teilstudie ein umfassender Bericht zum aktuellen Stand und der weiteren Entwicklung der Digitalisierung im Rettungsdienst durchgeführt werden soll, werden in der zweiten Teilstudie vernetzte digitale Produkte aus dem Rettungsdienstalltag einigen Sicherheitstests unterzogen.
Neben dem Bericht der ersten Teilstudie wird eine Umfrage erstellt, welche die Akteure des Rettungsdienstes (Rettungsdienstler, Notärzte, Ärztliche Leiter Rettungsdienst, usw.) zu Ihren Erfahrungen und Meinungen mit der Digitalisierung befragt.
Am Ende des Projektes werden insgesamt 2 Veröffentlichungen erstellt, jeweils eine pro Teilstudie. Des Weiteren wird jeweils eine Präsentation erstellt.
Beim Auftragnehmer
s. Punkt II 1.4).
AP 3 ist optional.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projekt 453: eMergent — Digitalisierung im Rettungsdienst
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
NUTS-Code: DE122 Karlsruhe, Stadtkreis
Postleitzahl: 76131
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das BSI die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält, vgl. § 97 Abs. 6 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Rechte aus § 97 Abs. 6 GWB sowie sonstige Ansprüche gegen das BSI, die auf die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung in einem Vergabeverfahren gerichtet sind, können nur vor den Vergabekammern und dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden, § 156 Abs. 2 GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB.
Es wird darüber belehrt, dass ein solcher Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig ist, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem BSI nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem BSI gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des BSI, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die o. g. vier Unzulässigkeitsgründe gelten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.