Lieferung von Antigen-Selbsttests Referenznummer der Bekanntmachung: ZA 5.2/1000733451/AUL

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Lieferauftrag

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S [removed])

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47059
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.nrw.de/lzpd

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Lieferung von Antigen-Selbsttests

Referenznummer der Bekanntmachung: ZA 5.2/[removed]/AUL
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33141625 Diagnoseausrüstung
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Lieferung einer noch nicht genau spezifizierten Anzahl von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß Leistungsbeschreibung. Abgeschlossen werden soll ein Rahmenvertrag mit festen wöchentlichen Abrufmengen in der 17. — 22. KW 2021 über 3.1 Mio Antigen-Selbsttests und einer Mindestabnahme von wöchentlich 2 Mio. Antigen-Selbsttests in der KW 23 und 24 2021. Für Zeiträume nach Beendigung der KW 24 2021 bestehen keine Mindestabnahmeverpflichtungen durch den Auftraggeber und seine Endverbrauchsstellen. Der Auftragnehmer stellt jedoch jederzeit während der Vertragslaufzeit sicher, auf Abruf bis zu 3 100 000 Antigen-Selbsttests pro Woche liefern zu können. Der Rahmenvertrag hat eine Grundlaufzeit bis zum 31.7.2021 und kann maximal bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Auftragsgegenstand ist auch die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die insgesamt bis zu 6 200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers beginnt mit der 17. KW, d. h. mit dem 26.4.2021.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
25/03/2021
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2021/S [removed]

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: II.1.4)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Kurze Beschreibung
Anstatt:

[...]

Abgeschlossen werden soll ein Rahmenvertrag mit festen wöchentlichen Abrufmengen in der 17. — 22. KW 2021 über 3.1 Mio Antigen-Selbsttests und einer Mindestabnahme von wöchentlich 2 Mio. Antigen-Selbsttests in der KW 23 und 24 2021. Für Zeiträume nach Beendigung der KW 24 2021 bestehen keine Mindestabnahmeverpflichtungen durch den Auftraggeber und seine Endverbrauchsstellen. Der Auftragnehmer stellt jedoch jederzeit während der Vertragslaufzeit sicher, auf Abruf bis zu 3 100 000 Antigen-Selbsttests pro Woche liefern zu können. Der Rahmenvertrag hat eine Grundlaufzeit bis zum 31.7.2021 und kann maximal bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Auftragsgegenstand ist auch die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die insgesamt bis zu 6 200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers beginnt mit der 17. KW, d. h. mit dem 26.4.2021.

[...]

muss es heißen:

[...]

Abgeschlossen werden soll ein Rahmenvertrag mit festen wöchentlichen Abrufmengen in der 18. — 23. KW 2021 über 3.1 Mio Antigen-Selbsttests und einer Mindestabnahme von wöchentlich 2 Mio. Antigen-Selbsttests in der KW 24 und 25 2021. Für Zeiträume nach Beendigung der KW 25 2021 bestehen keine Mindestabnahmeverpflichtungen durch den Auftraggeber und seine Endverbrauchsstellen. Der Auftragnehmer stellt jedoch jederzeit während der Vertragslaufzeit sicher, auf Abruf bis zu 6 200 000 Antigen-Selbsttests pro Woche liefern zu können. Der Rahmenvertrag hat eine Grundlaufzeit bis zum 31.7.2021 und kann maximal bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Auftragsgegenstand ist auch die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die insgesamt bis zu 6 200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers beginnt mit der 18. KW, d. h. mit dem 3.5.2021.

[...]

Abschnitt Nummer: II.2.4)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Beschreibung der Beschaffung
Anstatt:

Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Lieferung einer noch nicht genau spezifizierten Anzahl von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß Leistungsbeschreibung. Abgeschlossen werden soll ein Rahmenvertrag mit festen wöchentlichen Abrufmengen in der KW 17 — 22 des Jahres 2021 über 3.1 Mio Tests und einer Mindestabnahme von wöchentlich 2 Mio. Tests in der KW 23 und 24 des Jahres 2021. Für Zeiträume nach Beendigung der KW 24 2021 bestehen keine Mindestabnahmeverpflichtungen durch den Auftraggeber und seine Endverbrauchsstellen. Der Auftragnehmer stellt jedoch jederzeit während der Vertragslaufzeit sicher, auf Abruf bis zu 3 100 000 Tests pro Woche liefern zu können.

Vertragsgemäß zu liefern sind ausschließlich solche Tests, die im Zeitpunkt der Beauftragung und Lieferung über eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen und unter einer entsprechenden BfArM-AT-Nummer gelistet sind oder ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika durchlaufen haben und dies mittels CE-Leistungserklärung nachweisen können, jedoch unter Ausschluss ausschließlich nasopharyngeal anzuwendender Tests.

Auftragsgegenstand ist auch die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die insgesamt bis zu 6 200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers beginnt mit der KW 17 des Jahres 2021, d. h. mit dem 26.4.2021.

Zur vertragsgegenständlichen Leistung des Auftragnehmers gehört ab der KW 23 auch — soweit angeboten — die Abwicklung der Einzelbestellungen der Endverbrauchsstellen über ein bestehendes ERP-System mit Logistikmodul und die Bereitstellung einer webbasierten und grundsätzlich 24/7/365 mit einer Ausfallsicherheit von >99 % erreichbaren Bestellplattform mit Zweifaktoren-Authentifizierung oder Login-Daten für akkreditierte Besteller/innen, über die die Endverbrauchsstellen Einzelabrufe unter diesem Rahmenvertrag mit einer Mindestbestellmenge von jeweils 100 Tests tätigen können.

[...]

muss es heißen:

Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Lieferung einer noch nicht genau spezifizierten Anzahl von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) zum Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß Leistungsbeschreibung. Abgeschlossen werden soll ein Rahmenvertrag mit festen wöchentlichen Abrufmengen in der KW 18 — 23 des Jahres 2021 über 3.1 Mio Tests und einer Mindestabnahme von wöchentlich 2 Mio. Tests in der KW 24 und 25 des Jahres 2021. Für Zeiträume nach Beendigung der KW 25 2021 bestehen keine Mindestabnahmeverpflichtungen durch den Auftraggeber und seine Endverbrauchsstellen. Der Auftragnehmer stellt jedoch jederzeit während der Vertragslaufzeit sicher, auf Abruf bis zu 6 200 000 Tests pro Woche liefern zu können.

Vertragsgemäß zu liefern sind ausschließlich solche Tests, die im Zeitpunkt der Beauftragung und Lieferung über eine Sonderzulassung nach § 11 Abs. 1 Medizinproduktegesetz (MPG) durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verfügen und unter einer entsprechenden BfArM-AT-Nummer gelistet sind oder ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika durchlaufen haben und dies mittels CE-Leistungserklärung nachweisen können, jedoch unter Ausschluss ausschließlich nasopharyngeal anzuwendender Tests. Die Tests müssen insbesondere auch zur Anwendung durch (Schul-) Kinder geeignet sein.

Auftragsgegenstand ist auch die fristgerechte Lieferung der Antigen-Selbsttests an die insgesamt bis zu 6 200 Endverbrauchsstellen im Land NRW, d. h. Schulen, Behörden und sonstige Einrichtungen des Auftraggebers. Die Lieferverpflichtung des Auftragnehmers beginnt mit der KW 18 des Jahres 2021, d. h. mit dem 3.5.2021.

Zur vertragsgegenständlichen Leistung des Auftragnehmers gehört ab der KW 24 auch — soweit angeboten — die Abwicklung der Einzelbestellungen der Endverbrauchsstellen über ein bestehendes ERP-System mit Logistikmodul und die Bereitstellung einer webbasierten und grundsätzlich 24/7/365 mit einer Ausfallsicherheit von >99 % erreichbaren Bestellplattform mit Zweifaktoren-Authentifizierung oder Login-Daten für akkreditierte Besteller/innen, über die die Endverbrauchsstellen Einzelabrufe unter diesem Rahmenvertrag mit einer Mindestbestellmenge von jeweils 100 Tests tätigen können.

[...]

Abschnitt Nummer: II.2.7)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Anstatt:

Beginn: 20/04/2021

muss es heißen:

Beginn: 26/04/2021

Abschnitt Nummer: II.2.14)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben
Anstatt:
muss es heißen:

Nach den neuen Beschlüssen der MPK vom 22./23.3.2021 soll nunmehr dem Personal in Schulen sowie allen Schülerinnen und Schülern pro Präsenzwoche sowie allen Beschäftigten in Präsenz pro Woche das Angebot von mindestens 2 kostenlosen Schnelltests unterbreitet werden. Die Bedarfsmenge hat sich infolge dieser neuerlichen Entwicklung verdoppelt, so dass das Verfahren entsprechend angepasst wird. Angesichts der derzeit knappen Ressourcen müssen alle erforderlichen Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Menge an Tests für die genannten Zwecke zur Verfügung steht. Dafür bietet sich die Anpassung des hiesigen offenen — und damit den größtmöglichen Wettbewerb bietenden — Verfahrens an. Zur Berücksichtigung dieser Bedarfsaufstockung im Rahmen der Angebotslegung wird die ursprünglich 18 Kalendertage umfassende Angebotsfrist um eine weitere Woche (7 Kalendertage) verlängert und endet nunmehr am 13.4.2021, 12.00 Uhr.

Abschnitt Nummer: IV.2.2)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Anstatt:
Tag: 06/04/2021
Ortszeit: 12:00
muss es heißen:
Tag: 13/04/2021
Ortszeit: 12:00
Abschnitt Nummer: IV.2.7)
Stelle des zu berichtigenden Textes: Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Anstatt:
Tag: 06/04/2021
Ortszeit: 12:00
muss es heißen:
Tag: 13/04/2021
Ortszeit: 12:00
VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:

Nach den neuen Beschlüssen der MPK vom 22.3.2021 soll nunmehr dem Personal in Schulen sowie allen Schülerinnen und Schülern pro Präsenzwoche sowie allen Beschäftigten in Präsenz pro Woche das Angebot von mindestens 2 kostenlosen Schnelltests unterbreitet werden. Die Bedarfsmenge hat sich infolge dieser neuerlichen Entwicklung mithin verdoppelt, so dass das Verfahren entsprechend angepasst wird. Angesichts der derzeit knappen Ressourcen müssen alle erforderlichen Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Menge an Tests für die genannten Zwecke zur Verfügung steht. Dafür bietet sich die Anpassung des hiesigen offenen — und damit den größtmöglichen Wettbewerb bietenden — Verfahrens an.

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