Evaluierung der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV Referenznummer der Bekanntmachung: 2124/G24
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53175
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Evaluierung der Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV
Die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel die in der Verordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Hierzu legt die Verordnung Grenzwerte fest, und regelt, wie die Beurteilungspegel für Straßen und Schienenwege berechnet werden.
Zur Überprüfung der Durchführung der Verordnung soll die Bundesregierung spätestens im Jahre 2025 und dann fortlaufend alle 10 Jahre dem Deutschen Bundestag Bericht erstatten. In dem Bericht soll insbesondere dargestellt werden, ob die in § 2 Absatz 1 der Verordnung genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind.
Hierfür muss evaluiert werden inwiefern die Regelungen der 16. BImSchV zur Erreichung der Ziele des BImSchG zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und Erschütterungen seit Bestehen der Verordnung auch unter Einbeziehung der Praktikabilität und der verfügbaren Technik gerecht werden. Es sollen quantitative Empfehlungen zu einer etwaigen Anpassung der Immissionsgrenzwerte gegeben werden, und aufgezeigt werden, ob und wie im Rahmen der Verordnung weiterer Anpassungsbedarf insbesondere zur Berücksichtigung des sog. Gesamtlärms für Straßen und Schienenwege besteht.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bonn bzw. Sitz des AN
Der Auftragnehmer (AN) hat eine Bestandsaufnahme zum Stand der Lärmwirkungsforschung und der aktuellen Entwicklung durchzuführen, im Zusammenhang mit Fragen des Verkehrslärmschutzes bei Neu- und Ausbau von Straßen- und Schienenwegen. Die Erkenntnisse sowie vorhandene Erfahrungen und Expertenwissen sind zu analysieren und zusammen zu tragen.
Darauf aufbauend soll insbesondere dargestellt werden, ob die in § 2 Absatz 1 der Verordnung genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen im Rahmen der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche erforderlich sind. Hier sind z.B. die Schwellenwerte des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und § 1 Absatz 2 Satz 2 zu prüfen. Des Weiteren ist zu bewerten, ob die geltenden Regelungen der VO die Bewertung von Lärm in komplexen Situationen unterschiedlicher Lärmquellen im Rahmen der VO ausreichend und praxistauglich ermöglicht oder behindert.
Die Leistungen gliedern sich in folgende Arbeitspakete:
AP 1 Erhebung und Analyse
AP 2 Identifizierung und Anpassungen der 16.BImSchV
Abstimmungen/Präsentationen
Das BMVI wird die Leistungserfüllung durch einen projektbegleitenden Arbeitskreis unterstützen, der mindestens aus Vertretern der für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen zuständigen Fachreferate des BMVI besteht. Er hat die Aufgabe, Kontakte zwischen Auftragnehmer und den Anwendern der 16. BImschV zu vermitteln, Zwischenergebnisse zu prüfen und die Qualität sicher zu stellen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen, Nachweise) vorzulegen:
a) Der Bieter bzw. Bewerber hat mittels des Formblattes F1 „Erklärung zum Unternehmen“ (Eigenerklärung) zu versichern, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB (siehe z. B. https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__123.html und https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__124.html) vorliegen.
b) Ist beabsichtigt, die Leistung gemeinschaftlich in Form einer Bieter-/Arbeitsgemeinschaft zu erbringen, so hat jedes Mitglied die vorgenannten Unterlagen vorzulegen; darüber hinaus sind im Formblatt F-BS auch Angaben zur Bewerber-/Bieterstruktur zu machen.
c) Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Unterauftragnehmer, so hat auch jeder benannte Unterauftragnehmer die unter a) genannten Unterlagen sowie eine entsprechende Verpflichtungserklärung (Eigenerklärung) vorzulegen. Die Unterauftragnehmer sind namentlich mit ihren zu leistenden Aufgaben im Formblatt F-UA „Verzeichnis der benannten Unternehmen/Unterauftragnehmer“ anzuführen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen vorzulegen:
EK 2:
Nachweis einer Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung durch Abgabe einer Eigenerklärung des Bieters (im Falle der Eignungsleihe des hierfür benannten anderen Unternehmens), dass eine entsprechende Versicherung besteht oder im Auftragsfall abgeschlossen wird und diese während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten wird. (Formblatt F2.).
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird (Eignungsleihe gem. § 47 VgV), sind auch die geforderten Nachweise des anderen Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. In diesem Fall hat das andere Unternehmen darüber hinaus auch eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Die Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung hat mindestens die nachstehenden Schäden mit folgenden Mindestversicherungssummen abzudecken:
— Für Personen- und Sachschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR pauschal je Schadensfall,
— Für Vermögensschäden mindestens [Betrag gelöscht] EUR je Schadensfall.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Mit dem Angebot sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Sofern zur Erfüllung der Eignungsanforderungen auf ein anderes Unternehmens zurückgegriffen wird, sind auch die geforderten Nachweise des benannten Unternehmens mit dem Angebot vorzulegen. Das benannte Unternehmen hat darüber hinaus, eine entsprechende Verpflichtungserklärung vorzulegen. (Eignungsleihe gem. § 47 VgV)
EK 3:Technische und Berufliche Leistungsfähigkeit gem. § 46 VgV:
Geeignete Referenzen über früher ausgeführte Aufträge der in den letzten 3 Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen, die mit Bezug auf die ausgeschriebenen Leistungen, Aufschluss über die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters geben.
Der AG berücksichtigt auch Referenzen, die mehr als 3 Jahre zurück liegen.
Gefordert werden vergleichbare Referenzen, d. h. Leistungen, die dem Auftragsgegenstand nahekommen oder ähneln und in Umfang, Komplexität (Vielschichtigkeit) und Schwierigkeitsgrad den ausgeschriebenen Leistungen entsprechen. Es sind in den Referenzprojekten Erfahrungen in den Bereichen von:
Wissenschaftlichen Untersuchungen/oder Studien/oder Gutachten zu Lärmimmissionen bei Neu- und Ausbau von Straßen- und Schieneninfrastruktur zu belegen/ nachzuweisen
Mit den Referenzen müssen alle o. g. Teilbereiche mindestens einmal nachgewiesen werden. Dabei können die Referenzen auch Erfahrungen in mehreren dieser Teilbereiche belegen/nachweisen.
Die Einzelheiten sind den elektronisch bereitgestellten Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Das Vergabeverfahren wird elektronisch über die E-Vergabe-Plattform des BMI (s. unter www.evergabe-online.de) durchgeführt. Die Bereitstellung von Vergabeunterlagen sowie die Kommunikation zwischen Bewerbern/Bietern und der Vergabestelle erfolgen grundsätzlich über die E-Vergabe-Plattform. Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unter: www.evergabe-online.info.
2) Folgende Möglichkeit steht Ihnen für die Fragestellung zur Verfügung: über die E-Vergabe-Plattform bis zum 21.4.2021, 12.00 Uhr: (als registrierter Nutzer der eVergabe). Die Antworten werden zeitnah erarbeitet und über die E-Vergabe-Plattform allen Bewerbern zur frei Verfügung gestellt.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).