1/DLII5/LS004 Bachelorstudienplätze im Studiengang Sportwissenschaften als Fernstudium für Spitzensportler der Bundeswehr mit Studienbeginn WS 2021 – WS 2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 6002070831-BAIUDBw Inland
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]/5312
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
1/DLII5/LS004 Bachelorstudienplätze im Studiengang Sportwissenschaften als Fernstudium für Spitzensportler der Bundeswehr mit Studienbeginn WS 2021 – WS 2024
Bachelorstudienplätze im Studiengang Sportwissenschaften als Fernstudium für Spitzensportler der Bundeswehr mit Studienbeginn WS 2021 – WS 2024.
Hochschule mit Bachelorstudiengang Sportwissenschaften oder vergleichbar in deutscher Sprache
Für die Wintersemester 2021, 2022, 2023 und 2024 sind dem Auftraggeber jeweils bis zu 15 Studienplätze zur Verfügung zu stellen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Ausgefüllte Eigenerklärung zum Nichtvorliegen zwingender und fakultativer Ausschlussgründe (Formblatt B-V034),
— Motivationsschreiben / Präsentation der Hochschule (maximal eine Seite A4),
— formlose ausgefüllte Erklärung, dass für die elektronische Kommunikation nach Aufforderung des Auftraggebers ein Verschlüsselungsprogramm genutzt werden wird,
— Nachweis einer staatlichen Anerkennung eines akkreditierten Bachelor-Studienganges im Bereich der Sportwissenschaften oder mit gleichwertigen Schwerpunkten,
— Nachweis als institutionelle und systemakkreditierte Hochschule,
— Anforderung an die Infrastruktur: Während der Präsenzphasen müssen sich in unmittelbarer Nachbarschaft (Fahrzeit nicht mehr als 20 Minuten) der Studieneinrichtung professionelle Möglichkeiten zur Durchführung von sportlich indizierten Maßnahmen auf Niveau des Spitzensportes, mindestens Landesleistungsstützpunkt, besser Olympiastützpunkt mit entsprechender Infrastruktur befinden.
— Nachweis als institutionelle und systemakkreditierte Hochschule
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit „Anwendungen“ bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit