Planungsleistungen „Neubau Fußgängerüberführung Josef-Hoeren-Straße in Essen“ Referenznummer der Bekanntmachung: 20-105-VgV
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45131
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.essen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen „Neubau Fußgängerüberführung Josef-Hoeren-Straße in Essen“
Gesucht wird ein Auftragnehmer, der Planungsleistungen der nachstehenden Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erbringt:
— Ingenieurbauwerke, §§ 41 ff. HOAI,
— Tragwerksplanung, §§ 49 ff. HOAI,
— sowie weitere Leistungen gem. Leistungsbeschreibung.
Die Planung beinhaltet den Neubau eines barrierefreien Übergangs. Die umzusetzende Vorzugslösung sieht ein 9-feldriges integrales Bauwerk mit doppelt gekrümmter Linienführung vor.
45327 Essen
Die ehemalige Fußgängerüberführung Josef-Hoeren-Straße quert die Köln-Mindener-Bahnstrecke und verbindet die Stadtteile Stoppenberg, Altenessen-Süd und Katernberg.
Die überspannte Gleisanlage ist dabei im Besitz der Deutschen Bahn sowie des RVR.
Aufgrund des sehr schlechten Bauwerkzustandes war eine wirtschaftliche Sanierung ausgeschlossen, weshalb der Abbruch des Bauwerks beschlossen wurde. Die Durchführung dieser Maßnahme ist für das 1. Quartal 2021 geplant.
Im Rahmen eines vorangegangenen Planungsauftrages wurden barrierefreie Lösungsmöglichkeiten entwickelt, wobei sich eine Rampenlösung als Vorzugsvariante der Verwaltung und Politik erwiesen hat. Diese Variante sieht die zusätzliche Querung der Köln-Mindener-Straße sowie den Anschluss an das Fahrradnetz im Bereich Graitengraben vor.
Neben der Realisierung eines barrierefreien Übergangs und Sicherstellung der Stadtteilvernetzung soll diese Wegeverbindung einen wesentlichen Baustein, den Modalsplit im Essener Nord-Osten zugunsten des Umweltverbundes zu verändern, darstellen. Gemäß der Empfehlung für Radverkehrsanlagen (2010) wird der Neubau daher mit einer nutzbaren Breite von 4 Metern ausgestattet. Aufgrund der erheblichen Entwicklungslängen bedingt durch die vorhandene Topographie sollen zudem an den jeweiligen Erdrampen Treppen für mobile Verkehrsteilnehmer angeordnet werden.
Die umzusetzende Vorzugslösung sieht ein 9-feldriges integrales Bauwerk mit doppelt gekrümmter Linienführung vor. An den Aufgängen sind jeweils Erdbauwerke vorgesehen. Die Brückenkonstruktion sollte sich dabei optisch in die Umgebung einfinden. Da sich die Brücke in unmittelbarer Nähe zum Gelände Zeche Zollverein befindet, ist die Ausführung in Corten-Stahl beabsichtigt.
Da es sich bei dem geplanten Bauwerk nicht um einen 1:1 Ersatzneubau handelt, sind umfassende Vorbereitungsmaßnahmen notwendig. Die Brücke weicht von dem aktuell festgesetzten Bebauungsplan ab. Darin sind u. a. Waldflächen ausgewiesen, welche vom Vorhaben betroffen sind. Auch befinden sich derzeit nicht alle Grundstücke im städtischen Besitz.
Zur Realisierung des Bauwerkes wurde der Genehmigungsprozess daher bereits angestoßen. Aufgrund der erforderlichen Waldeingriffe wurden eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung und eine Artenschutzprüfung erstellt (siehe Anlage). Diese haben gezeigt, dass keine erheblichen negativen Auswirkungen für den Naturhaushalt zu erwarten sind. Seitens der unteren Naturschutzbehörde bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben. Die vorgegebenen Rahmenbedingungen sind in der Planung zu berücksichtigen.
In den aktuellen Planunterlagen ist entlang des Erdbauwerks sowie des Anschlusses Graitengraben ein Entwässerungsgraben dargestellt, dieser soll nach Möglichkeit im Zuge der weiteren Planung entfallen, insbesondere um Eingriffe in die bereits festgesetzte Kompensationsfläche zu verhindern.
Durch das neue Brückenbauwerk wird der Waldrand an der Josef-Hoeren-Straße aufgerissen. Um langfristig hier hinter dem neuen Bauwerk einen stabilen und im Randbereich (entlang der Straße bzw. der neuen Brücke) pflegearmen Waldbestand zu entwickeln, sollte ein entsprechend breiter, gestufter Waldrand aufgebaut werden. Dazu sind die Fällung weiterer Gehölze und Neupflanzungen auf einem breiteren Streifen erforderlich.
Die geplante Maßnahme wurde ebenfalls bereits im Beratungsgremium Zollverein vorgestellt, um die Vereinbarkeit mit dem Denkmalschutzobjekt Zollverein festzustellen. Das Vorhaben ist in Anlehnung an die Kriterien einer Kulturerbe-Verträglichkeitsprüfung (KVP) bewertet worden. Die Einschätzung zeigt, dass der außergewöhnliche universelle Wert (OUV) des Welterbes Zollverein durch das Projekt nicht negativ beeinträchtigt wird. Von den Mitgliedern des Beratungsgremiums wurden einige Anregungen für die Planung vorgetragen. U. a. wird eine Handlaufbeleuchtung empfohlen. Mögliche Konzepte sind dabei außerdem in Hinblick auf eine artenschutzfreundliche Beleuchtung zu prüfen.
Für das voraussichtlich betroffene Gebiet wurden bereits Luftbildauswertungen angefordert und erstellt.
Für das Bauwerk ist eine Bohrpfahlgründung geplant, d. h. es erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen. In diesen Bereichen ist eine Sicherheitsdetektion erforderlich.
Da es sich bei der ausgewerteten Fläche um ein sog. Bombenabwurfgebiet handelt, ist zudem grundsätzlich eine Flächendetektion erforderlich, soweit ein Bodeneingriff, der keine erhebliche mechanische Belastung beinhaltet, geplant wird.
Sollte daher, z. B. vor Auffüllung des Geländes für die Erdrampen, die Fläche abgeschoben und verdichtet werden, könnte eine Flächendetektion in Betracht kommen. Dies ist dann sinnvoll, wenn bis auf den gewachsenen Boden-Geländeniveau 1945- abgeschoben wird und sich zudem keine Störfaktoren einschl. eines Überlappungsbereichs von 5 m im Erdreich befinden.
Soll auf der Fläche jedoch kein Bodeneingriff vorgenommen werden, sondern der Boden aufgeschüttet werde,n ist eine Flächendetektion hier entbehrlich.
Im Rahmen der Planung ist darüber hinaus zu beachten, dass sich konkrete Blindgängerverdachtspunkte auf dem Gelände befinden. Es ist das Merkblatt für Baugrundeingriffe in der aktuell gültigen Fassung zu beachten.
Der Leistungsumfang umfasst sowohl die Objektplanung (Ingenieurbauwerk) als auch die Fachplanung (Tragwerksplanung) sowie einige besondere Leistungen, die im Leistungverzeichnis näher bestimmt sind. Die bereits vorliegende Planung (HOAI Lph 2) ist unter Berücksichtigung der oben und im Leistungsverzeichnis näher spezifizierten Rahmenbedingungen anzupassen und fortzuschreiben.
Der Bauablauf einschließlich der jeweiligen Bauphasen ist detailliert zu planenund Eingriffe in die Umgebung auf ein Minimum zu beschränken. Der Bauablauf ist mit einem detaillierten Terminplan zu hinterlegen, sodass unter Berücksichtigung von Reservezeiten Sperrzeiten der Gleisanlage beantragt werden können.
Bauoberleitung gem. §§ 43 ff. HOAI 2021 (LPH 8) i. V. m. mit Anlage 12 und örtliche Bauüberwachung für das Ingenieurbauwerk.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe SSF Ingenieure AG
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40210
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.ssf-ing.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYZYRPK
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40474
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 211/ 4750
Fax: +49 211/ 4752671
Internet-Adresse: http://www.brd.nrw.de/wirtschaft/wirtschafts_arbeitsmarkt_foerderung/Das_oeffentliche_Auftragswesen.html
Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insb. nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Insoweit gilt, das ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]