„Projektsteuerungsleistungen“ für das Projekt R. 6 Anatomiegebäude und Praktika Referenznummer der Bekanntmachung: R.6_PSL
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 33615
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.uni-bielefeld.de/
Abschnitt II: Gegenstand
„Projektsteuerungsleistungen“ für das Projekt R. 6 Anatomiegebäude und Praktika
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Projektsteuerungsleistungen nach den Projektstufen 1 bis 5 (im Sinne der AHO Heft 9, Jahrgang 2020) jeweils inklusive aller Handlungsbereiche (A bis E), es sei denn, soweit einzelne Handlungsbereiche in der Leistungsbeschreibung und / der aufgrund der anstehenden Verhandlung explizit vom Leistungssoll ausgenommen werden.
33615 Bielefeld
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind Projektsteuerungsleistungen nach den Projektstufen 1 bis 5 (im Sinne der AHO Heft 9, Jahrgang 2020) jeweils inklusive aller Handlungsbereiche (A bis E), es sei denn, soweit einzelne Handlungsbereiche in der Leistungsbeschreibung und / der aufgrund der anstehenden Verhandlung explizit vom Leistungssoll ausgenommen werden.
Die Honorartabelle aus der AHO Heft 9 ist nicht Gegenstand der Preiskalkulation. Hierfür hat der Auftraggeber eine eigenständige Honorartabelle entwickelt.
Die Projektsteuerungsleistungen umfassen die Vorbereitungs-, Planungs-, Bau- und Projektabschlussphase.
Die Projektsteuerungsleistungen werden stufenweise beauftragt, insbesondere soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.
Bauherr ist die Universität Bielefeld.
Der Auftragnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf die Beauftragung einzelner oder gar aller Stufen.
Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Projektsteuerungsvertrag (Anlage AV1 [AHO — Heft 9 — Jahrgang 2020]) und den entsprechenden Anlagen PSV 1 bis PSV 8, im Falle von Widersprüchen in folgender Geltungsreihenfolge (1. vor 2.; vor 3.; etc.):
1. Anlage AV 1 — „Entwurf des Projektsteuerungsvertrages (PSV)“ [AHO — Heft 9 — Jahrgang 2020],
2. Anlage PSV 1 — Allgemeine Vertragsbestimmungen für Architekten- / Ingenieurleistungen"
3. Anlage PSV 2 — Vertragsbedingungen des Landes NRW (Formular 512 EU - Vertragsbedingungen NRW),
4. Anlage PSV 3 — Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB TVgG NRW),
5. Anlage PSV 4 — Aufgabenbeschreibung,
6. (zukünftige) Anlage PSV 5 — Bezuschlagtes Angebot des Bieters aus diesem Vergabeverfahren,
7. Anlage PSV 6 — Mit Vertragsschluss auszufüllende Niederschrift und Erklärung über die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes (Verpflichtungserklärung),
8. Anlage PSV 7 — Baupolitische Ziele des Landes NRW,
9. Anlage PSV 8 — Diese Vergabeunterlagen.
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Projektsteuerers sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
Zum Bauvorhaben am südwestlichen Ende des Campus befinden sich das Bestandsgebäude der Verhaltensforschung (VHF) sowie das Gebäude der Experimentalphysik (XPhy). Das zukünftige Baufeld für das Gebäude R. 6 Anatomiegebäude und Praktika befindet sich in unmittelbarer Nähe zu beiden Gebäuden in südlicher Richtung.
Unter dem Arbeitstitel „Standortkonzept Campus Süd“ wurde als Rahmen für die bauliche Umsetzung eine städtebauliche Untersuchung bei der AS + P Albert Speer + Partner GmbH in Auftrag gegeben. Diese liegt zwischenzeitlich in finaler Fassung vor. Auf dem Campus Süd der Universität Bielefeld (siehe Übersichtsplan) wurden für die Medizinische Fakultät OWL bereits die Gebäude R. 1 (2019 bezogen) und R. 2 (ab 2020 in Ausführung) zur Büro- und Laborflächennutzung sowie Teile der Erweiterung des Gebäude Z (ab 2020 in Ausführung) zur Büro- und Verwaltungsfläche projektiert.
Das geplante Anatomiegebäude mit einer Nutzfläche von ca. 2 850 m2 (NUF 1-6) soll einen chemisch-präparativen Hörsaal mit 300 Plätzen zzgl. Anatomie und Präparation beinhalten.
Aufgabenbeschreibung Projekt R. 6 Anatomiegebäude und Praktika.
Die Aufgabenbeschreibung für das Projekt R. 6 Anatomiegebäude und Praktika befindet sich in der Anlage PSV 4 — „Aufgabenbeschreibung“.
Fortsetzung Ziffer II.2.14) „Zusätzliche Angaben“.
Die Projektsteuerungsleistungen werden stufenweise beauftragt, insbesondere soweit erwartete Fördermittel für die jeweilige Stufe bewilligt werden, soweit die Finanzierung gesichert ist und soweit keine schwerwiegenden Gründe gegen eine Weiterbeauftragung vorliegen. Hierbei handelt es sich um solche Gründe, die im Falle einer bereits erfolgten Beauftragung den Auftraggeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden.
Weitere Anforderungen:
Zum 1.1.2018 sind die Regelungen zum neuen Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 650 a-v BGB) in Kraft getreten.
Das Regelwerk der VOB / B ist - auch unter Geltung des neuen Bauvertragsrechts - nach den Vorschriften des BGB weiterhin privilegiert.
Dies bedeutet, dass die Regelungen der VOB / B wirksam bleiben, auch wenn einzelne Paragrafen der VOB / B vom gesetzlichen Leitbild des BGB erheblich abweichen.
Diese Privilegierung greift allerdings nur dann, wenn die VOB / B von den Parteien „als Ganzes“ in den Vertrag einbezogen wird. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung führt jegliche Abweichung von den Regelungen der VOB / B - unabhängig von ihrem Gewicht - zu einem Verlust der Privilegierung. Die VOB / B ist dann also nicht mehr „als Ganzes“ einbezogen, was in der Folge zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln im betreffenden Bauvertrag führen kann.
Zur Sicherstellung der Privilegierung der VOB / B in den Bauverträgen ist deshalb bereits bei der Erstellung der Leistungsverzeichnisse auf die VOB / B-Konformität auch in der Leistungsbeschreibung zu achten.
Außerdem ist bei der Aufnahme von Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen sowie bei Hinweisen zur Leistungsbeschreibung oder der Verwendung von Freitexten bei der Leistungsbeschreibung darauf zu achten, dass keine VOB / B-widrigen (und damit privilegierungsschädlichen) Klauseln aufgenommen werden.
Als VOB / B-widrig gelten insbesondere:
— Regelungen, die den Regelungen der VOB / B widersprechen,
— Ergänzungen von Regelungen, die bereits in der VOB / B enthalten sind, es sei denn die VOB / B sieht eine Ergänzung oder Auslegung ausdrücklich vor.
Selbst, wenn die VOB / B keine Regelungen trifft, können Ergänzungen VOB / B-widrig sein.
Hiernach ist der Auftragnehmer verpflichtet, VOB / B-widrige Bauvertragsgestaltungen im Rahmen der von ihm zu erbringenden Leistungen zu vermeiden und zu überprüfen, dass die anderen Planer (Architekten / Ingenieure) nicht hiergegen verstoßen. Um die Privilegierung der VOB/B nicht zu gefährden, hat der Auftragnehmer die oben dargestellten Anforderungen, insbesondere an die Ausgestaltung der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen und an die Erstellung der Leistungsverzeichnisse, durchgehend zu beachten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von „Projektsteuerungsleistungen für das Projekt R. 6 Anatomiegebäude und Praktika“
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 33602
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPNYMHDM1R.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.