Abschluss eines Rahmenvertrages zur Beschaffung von Lizenzen und Lizenzwartung des Softwareherstellers SAP
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50968
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bgetem.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines Rahmenvertrages zur Beschaffung von Lizenzen und Lizenzwartung des Softwareherstellers SAP
Mit der vorliegenden Ausschreibung soll ein Rahmenvertrag zur Beschaffung von Lizenzen und Lizenzwartung des Herstellers SAP mit entsprechender Nutzungserweiterung geschlossen werden. Die Grundlaufzeit des Rahmenvertrages wird 2 Jahre betragen. Der Vertrag kann einseitig vom Auftraggeber zweimalig um je ein Jahr verlängert werden.
Köln
Die BG ETEM betreibt eine etablierte SAP Anwendungslandschaft, für die sie bisher die notwendigen Lizenzen in Einzelausschreibungen beschafft hat. Durch die Intensivierung der Nutzung ist absehbar, dass kommende herstellerspezifische Beschaffungen von Lizenzen und zugehörigen Wartungsleistungen jenseits der Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren liegen werden. Um die Beschaffungen zum Zeitpunkt des Bedarfes möglichst einfach in Form von Abrufen abwickeln zu können, wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung angestrebt.
Die Vorfestlegung auf den weiteren Bezug von Lizenzen des Herstellers SAP ist aufgrund §14 VgV, Absatz 4, Nr. 5 zulässig. Bei den im Rahmen des zu schließenden Vertrages zu beziehenden Lizenzen handelt es sich um „zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers [...], die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit Unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde“. Der Bezug von Dienstleistungen oder Customizing ist nicht Gegenstand der zu schließenden Rahmenvereinbarung. Gleiches gilt für nicht im Rahmen der Wartung abgegoltene SupportLeistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
1 Aufgabenstellung
Die BG ETEM betreibt eine etablierte SAP Anwendungslandschaft, für die sie bisher die notwendigen Lizenzen in Einzelausschreibungen beschafft hat. Durch die Intensivierung der Nutzung ist absehbar, dass kommende herstellerspezifische Beschaffungen von Lizenzen und zugehörigen Wartungsleistungen jenseits der Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren liegen werden. Um die Beschaffungen zum Zeitpunkt des Bedarfes möglichst einfach in Form von Abrufen abwickeln zu
Können, wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung angestrebt.
2 Herstellerfestlegung
Die Vorfestlegung auf den weiteren Bezug von Lizenzen des Herstellers SAP ist aufgrund §14 VgV, Absatz 4, Nr. 5 zulässig. Bei den im Rahmen des zu schließenden Vertrages zu beziehenden Lizenzen handelt es sich um „zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers […], die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde“.
3 Besondere Aspekte der SAP Beschaffung
Zwar verfügt die SAP über Vertriebspartner für Softwarelizenzen und Wartung, jedoch behält sich die SAP als alleinige Rechteinhaberin einige Bestandteile zum exklusiven Verkauf vor. Nach Abstimmung kann die SAP in diesem Verfahren keine Lizenzangebote von Resellern zulassen, da diese Reseller keinen Verkauf der sogenannten Nutzungserweiterung anbieten können.
Die Einräumung der Nutzungserweiterung ist aber eine für die BG ETEM essentielle Eigenschaft der zu Erwerbenden Lizenzen. Sie regelt, dass die BG ETEM als Mitglied im SIGUV-Verbund die Nutzung der mit den Lizenzen betriebenen Systeme auch Dritten ermöglichen darf. Dies wäre ohne vertraglich geregelte Nutzungserweiterung unzulässig.
4 Wahl der Verfahrensart
Da allein die SAP als exklusive Rechteinhaberin über die Möglichkeit verfügt, die für die BG ETEM notwendigen Nutzungsrechte einzuräumen, ist kein Wettbewerb auf Lieferanten- bzw. Händlerebene möglich. Mit nur einer möglichen Teilnehmerin werden Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ein offenes Verfahren hinfällig.
Geplant ist daher die Vergabe im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb im Sinne des §14, Absatz 4 Nr. 2 b VgV. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensart leitet sich aus §14, Absatz 4 VgV, Nr. 2, Lit. c) ab.
Die geforderte Leistung kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, das besondere gewerbliche Schutzrechte an den von ihm verkauften Artikeln hält.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Walldorf
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69190
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zwar verfügt die SAP über Vertriebspartner für Softwarelizenzen und Wartung, jedoch behält sich die SAP als alleinige Rechteinhaberin einige Bestandteile zum exklusiven Verkauf vor. Nach Abstimmung kann die SAP in diesem Verfahren keine Lizenzangebote von Resellern zulassen, da diese Reseller keinen Verkauf der sogenannten Nutzungserweiterung anbieten können.
Die Einräumung der Nutzungserweiterung ist aber eine für die BG ETEM essentielle Eigenschaft der zu erwerbenden Lizenzen. Sie regelt, dass die BG ETEM als Mitglied im SIGUV-Verbund die Nutzung der mit den Lizenzen betriebenen Systeme auch Dritten ermöglichen darf. Dies wäre ohne vertraglich Gelte Nutzungserweiterung unzulässig. Da allein die SAP als exklusive Rechteinhaberin über die Möglichkeit verfügt, die für die BG ETEM notwendigen Nutzungsrechte einzuräumen, ist kein Wettbewerb auf Lieferanten- bzw. Händlerebene möglich. Mit nur einer möglichen Teilnehmerin werden Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ein offenes Verfahren hinfällig.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://bundeskartellamt.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50968
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://bgetem.de
Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 155 ff. GWB) geregelt. Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Überprüfung von Vergabeverfahren, die der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dienen.
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Bonn
Land: Deutschland