Abschluss eines Rahmenvertrages zur Beschaffung von Lizenzen und Lizenzwartung des Softwareherstellers SAP

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 50968
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bgetem.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Sozialwesen

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Abschluss eines Rahmenvertrages zur Beschaffung von Lizenzen und Lizenzwartung des Softwareherstellers SAP

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
48000000 Softwarepaket und Informationssysteme
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Mit der vorliegenden Ausschreibung soll ein Rahmenvertrag zur Beschaffung von Lizenzen und Lizenzwartung des Herstellers SAP mit entsprechender Nutzungserweiterung geschlossen werden. Die Grundlaufzeit des Rahmenvertrages wird 2 Jahre betragen. Der Vertrag kann einseitig vom Auftraggeber zweimalig um je ein Jahr verlängert werden.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Köln

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die BG ETEM betreibt eine etablierte SAP Anwendungslandschaft, für die sie bisher die notwendigen Lizenzen in Einzelausschreibungen beschafft hat. Durch die Intensivierung der Nutzung ist absehbar, dass kommende herstellerspezifische Beschaffungen von Lizenzen und zugehörigen Wartungsleistungen jenseits der Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren liegen werden. Um die Beschaffungen zum Zeitpunkt des Bedarfes möglichst einfach in Form von Abrufen abwickeln zu können, wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung angestrebt.

Die Vorfestlegung auf den weiteren Bezug von Lizenzen des Herstellers SAP ist aufgrund §14 VgV, Absatz 4, Nr. 5 zulässig. Bei den im Rahmen des zu schließenden Vertrages zu beziehenden Lizenzen handelt es sich um „zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers [...], die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit Unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde“. Der Bezug von Dienstleistungen oder Customizing ist nicht Gegenstand der zu schließenden Rahmenvereinbarung. Gleiches gilt für nicht im Rahmen der Wartung abgegoltene SupportLeistungen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

1 Aufgabenstellung

Die BG ETEM betreibt eine etablierte SAP Anwendungslandschaft, für die sie bisher die notwendigen Lizenzen in Einzelausschreibungen beschafft hat. Durch die Intensivierung der Nutzung ist absehbar, dass kommende herstellerspezifische Beschaffungen von Lizenzen und zugehörigen Wartungsleistungen jenseits der Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren liegen werden. Um die Beschaffungen zum Zeitpunkt des Bedarfes möglichst einfach in Form von Abrufen abwickeln zu

Können, wird der Abschluss einer Rahmenvereinbarung angestrebt.

2 Herstellerfestlegung

Die Vorfestlegung auf den weiteren Bezug von Lizenzen des Herstellers SAP ist aufgrund §14 VgV, Absatz 4, Nr. 5 zulässig. Bei den im Rahmen des zu schließenden Vertrages zu beziehenden Lizenzen handelt es sich um „zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers […], die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde“.

3 Besondere Aspekte der SAP Beschaffung

Zwar verfügt die SAP über Vertriebspartner für Softwarelizenzen und Wartung, jedoch behält sich die SAP als alleinige Rechteinhaberin einige Bestandteile zum exklusiven Verkauf vor. Nach Abstimmung kann die SAP in diesem Verfahren keine Lizenzangebote von Resellern zulassen, da diese Reseller keinen Verkauf der sogenannten Nutzungserweiterung anbieten können.

Die Einräumung der Nutzungserweiterung ist aber eine für die BG ETEM essentielle Eigenschaft der zu Erwerbenden Lizenzen. Sie regelt, dass die BG ETEM als Mitglied im SIGUV-Verbund die Nutzung der mit den Lizenzen betriebenen Systeme auch Dritten ermöglichen darf. Dies wäre ohne vertraglich geregelte Nutzungserweiterung unzulässig.

4 Wahl der Verfahrensart

Da allein die SAP als exklusive Rechteinhaberin über die Möglichkeit verfügt, die für die BG ETEM notwendigen Nutzungsrechte einzuräumen, ist kein Wettbewerb auf Lieferanten- bzw. Händlerebene möglich. Mit nur einer möglichen Teilnehmerin werden Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ein offenes Verfahren hinfällig.

Geplant ist daher die Vergabe im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb im Sinne des §14, Absatz 4 Nr. 2 b VgV. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensart leitet sich aus §14, Absatz 4 VgV, Nr. 2, Lit. c) ab.

Die geforderte Leistung kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, das besondere gewerbliche Schutzrechte an den von ihm verkauften Artikeln hält.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
15/03/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Walldorf
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69190
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Ursprünglich veranschlagter Gesamtwert des Auftrags/Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Zwar verfügt die SAP über Vertriebspartner für Softwarelizenzen und Wartung, jedoch behält sich die SAP als alleinige Rechteinhaberin einige Bestandteile zum exklusiven Verkauf vor. Nach Abstimmung kann die SAP in diesem Verfahren keine Lizenzangebote von Resellern zulassen, da diese Reseller keinen Verkauf der sogenannten Nutzungserweiterung anbieten können.

Die Einräumung der Nutzungserweiterung ist aber eine für die BG ETEM essentielle Eigenschaft der zu erwerbenden Lizenzen. Sie regelt, dass die BG ETEM als Mitglied im SIGUV-Verbund die Nutzung der mit den Lizenzen betriebenen Systeme auch Dritten ermöglichen darf. Dies wäre ohne vertraglich Gelte Nutzungserweiterung unzulässig. Da allein die SAP als exklusive Rechteinhaberin über die Möglichkeit verfügt, die für die BG ETEM notwendigen Nutzungsrechte einzuräumen, ist kein Wettbewerb auf Lieferanten- bzw. Händlerebene möglich. Mit nur einer möglichen Teilnehmerin werden Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ein offenes Verfahren hinfällig.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://bundeskartellamt.de
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50968
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://bgetem.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 155 ff. GWB) geregelt. Die Vergabekammer des Bundes ist zuständig für die Überprüfung von Vergabeverfahren, die der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dienen.

Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.

§ 135 GWB lautet:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. gegen § 134 verstoßen hat oder

2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Bonn
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/03/2021

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