FE 82.0751/2020-SPI Methodik: Abweichendes Verkehrsverhalten – Nichtbefolgung von Regeln“FE 82.0751/2020 „SPI Methodik: Abweichendes Verkehrsverhalten – Nichtbefolgung von Regeln Referenznummer der Bekanntmachung: Z2g-FE 82.0751/2020 FE 82.0751/2020
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
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Durch ihr Verhalten tragen Verkehrsteilnehmer ganz wesentlich zur Sicherheit im Straßenverkehr bei. Unangemessene Verhaltensweisen bergen ein hohes Unfallrisiko. Um solche Verhaltensweisen einzudämmen, mit denen Verkehrsteilnehmer sich und andere gefährden, wurden rechtliche Regelungen geschaffen, bei deren Nichtbefolgung Strafen und andere sekundärpräventive Maßnahmen drohen. Eine Klassifikation sicherheitsrelevanter Verstöße erfolgt z. B. über das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Straßenverkehrsgesetz. Z. B. sind Übertretung von Geschwindigkeitsbegrenzungen, Nichteinhaltung von Vorfahrtsregelungen etc. dort als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Verstöße definiert, da sie nachweislich mit einem erhöhten Unfallrisiko einhergehen. Die Häufigkeit von unangemessenen Verhaltensweisen kann daher als ein wesentlicher Indikator für die Sicherheit im Straßenverkehr dienen.
Problematisch ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass nur entdeckte Verstöße und Verstöße, die mit einer besonderen Schwere einhergehen, im Fahreignungsregister gespeichert werden. In der Unfallstatistik werden solche Verstöße nur aufgeführt, wenn sie maßgeblich als Unfallursache erkannt wurden. Dadurch entsteht ein Dunkelfeld unangemessener Verhaltensweisen, dessen Ausmaß kaum abzuschätzen ist.
Ziel des Projektes ist es, einen geeigneten Indikator zur Regelbefolgung zu identifizieren und eine Erhebungsmethodik zu entwickeln, die das Dunkelfeld mit einbezieht und die regelmäßig wiederholt durchgeführt werden kann. In Betracht gezogen werden sollen neben den Auswertungen der allgemein zugänglichen Statistiken (FAER, Unfallstatistik, MPU-Statistik) unter anderem die systematische Erfassung von Bußgeldbescheiden oder der Überwachungsdichte. Befragungen und Beobachtungen können einen Aufschluss über das Dunkelfeld der unentdeckten Verstöße geben und so die Validität des Indikators erhöhen.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum).
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen und
— ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
— Fachkunde und Erfahrung aus den Bereichen Verkehrspsychologie, Kriminologie und/oder polizeiliche Forschung, nachzuweisen durch mindestens 2 Referenzprojekte aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste 1),
— Notwendige technische Ausstattung für die Durchführung des Projektes: Beschreibung der technischen Ausstattung, nachzuweisen durch Eigenerklärung 1 über Verfügbarkeit der Ausstattung (Bezugszeitpunkt für die Erklärung:
Auftragsausführung)
— Vorhandensein von Fachpersonal für die Projektdurchführung, nachzuweisen durch Eigenerklärung über die Qualifikation der Mitarbeiter, mit namentlicher Nennung des Projektleiters und der Hauptbearbeiter (Eigenerklärung 2).
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
— Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes,
— Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
— Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.