Textile Vollversorgung Klinikum Leverkusen Referenznummer der Bekanntmachung: KLS-W-2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leverkusen
NUTS-Code: DEA24 Leverkusen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51375
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kls-lev.de
Abschnitt II: Gegenstand
Textile Vollversorgung Klinikum Leverkusen
Die Klinikum Leverkusen Service GmbH als Auftraggeber plant die Vergabe von Wäschedienstleistungen in Form einer textilen Vollversorgung für Teilbereiche der von ihr verantworteten Textilversorgung des Klinikums Leverkusen (ohne private Partner im Gesundheitspark).
Neben der Wäschereileistung, welche nach angefallenen Mengen vergütet wird (Lohnwäsche), sind die im Rahmen der Ausschreibung definierten Textilien in geforderter Ausführung und Anzahl (siehe Leistungsverzeichnis und Preisblatt) im rein kundenbezogenen Leasingwäscheverhältnis (keine Poolwäsche!) von der Wäscherei als Leasinggeber für vier Jahre (mit einmaliger Verlängerungsoption um ein Jahr) zu stellen. Dies bedeutet, dass die Kalkulation der Leasingbeträge ohne Wäschereileistungen zu verstehen ist, da diese über den Ansatz zur Lohnwäsche abgegolten werden. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen und dem Preisblatt.
Optional wird auch die komplette Inhouse-Logistik ausgeschrieben, der Zuschlag auf diesen Teilbereich erfolgt nur bei entsprechender Wirtschaftlichkeit. Näheres ist in den Vergabeunterlagen geregelt.
Die abgerufenen Wäschereinigungsleistungen werden ein Volumen von ca. 700 000 kg/anno umfassen. Hierbei handelt es sich um einen Richtwert, der aus den Erfahrungen der letzten Jahre durch den Auftraggeber gemittelt wurde. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf entsprechende Abnahmemengen. Im Falle gravierender Abweichungen von dieser Schätzung sind in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) Anpassungsregelungen vorgesehen.
Als Vertragsbeginn ist der 1.7.2021 vorgesehen.
Leverkusen
1.1 Leistungsinhalt Der zu vergebende Auftrag hat folgenden Inhalt:
1.1.1 Lohnwäsche Im Rahmen der Lohnwäsche werden folgende Fertigungstypen abgerufen:
— Mangeln für Flachwäsche (z. B.: Kopfkissen- und Deckenbezüge),
— Finishen für Formwäsche (Oberbekleidung, Arbeitskleidung, Patientenhemden); nach jeweiliger Vorgabe des Auftraggebers entweder auf dem Bügel hängend geliefert oder nach vorgegebenem Faltmuster gefaltet,
— Pressen für Hemden und Arbeitskittel (hängend oder gefaltet),
— Trocknen für Trockenwäsche (z. B.: Frotteehandtücher und Waschlappen, Babywäsche),
— Bügeln von Hand für gebügelte Wäsche (Hussen),
— Legewäsche für Spannbetttücher.
Die Vergütung erfolgt pauschal pro Kilogramm abgeholter, bearbeiteter und angelieferter Wäsche. Bzgl. der Liefermengen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen online-basierten Zugriff auf die Lieferstatistik zu gewährleisten. Diese beinhaltet wenigstens
— das Monitoring des jeweils aktuellen Wäschebestands und -bedarfs sowie
— die monatliche, transparente Nachverfolgbarkeit der Wäscheumlaufmenge je Wäscheart.
Bzgl. der Ausführung müssen folgende Qualitätsansprüche erfüllt sein:
— RKI-konformes, desinfizierendes und materialschonendes Waschverfahren,
— Wäsche knitterfrei, optisch sauber und farbecht, hygienisch einwandfrei, ggf. mit einem ordnungsgemäßen Faltbild gem. Vorgabe,
— Defekte aussortieren,
— Keine Trockenbrüche,
— Knitterfreies Finish Nicht ordnungsgemäß bearbeitete und somit nicht gebrauchsfertige Wäsche ist kostenneutral nachzuarbeiten.
Bzgl. des durch die Bieter auszufüllenden Preisblatts wird auf Folgendes hingewiesen:
Feste Vorgaben:
— in der Spalte 1 ist die durch den AG angenommene Menge in Höhe von 700 000 kg pro Jahr angegeben („Mengenvordersatz“). Durch die Bieter anzugebende Preise:
— in Spalte 2 ist der Preis pro kg Lohnwäsche anzugeben, wobei dieser auf Grundlage der angegebenen Mengen mit Abweichungen von 10 % nach unten oder oben zu kalkulieren ist (entsprechende Anpassungsklauseln werden in den BVB geregelt),
— in Spalte 3 wird aus Spalte 1 (Mengenvordersatz) und Spalte 2 (Preis pro kg) der wertungsrelevante Preis für ein Jahr Lohnwäsche errechnet.
1.1.2 Kundenbezogenes Leasingwäscheverhältnis Sämtliche im Leistungsverzeichnis und Preisblatt angegebenen Textilien sind in der jeweiligen Ausführung und Menge im rein kundenbezogenen Leasing zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt keine Kleidung oder Textilien. Der gesamte Bedarf ist mit ausschließlich neuen Textilien vom Auftragnehmer zu stellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keinerlei sog. „Poolwäsche“ akzeptiert wird, welche auch in anderen Einrichtungen eingesetzt wird. Der Auftraggeber erhält insofern ausschließlich Textilien, die allein er benutzt.
Achtung: Für die Kalkulation ist wichtig, dass die Lohnwäsche zu den angebotenen Konditionen vergütet wird und daher nicht in die Leasingbeträge einzubeziehen ist.
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber im Wege des Rahmenvertrags als Leasingwäsche die Kleidungs- und Wäschestücke zur Verfügung, die sich nach Art und Menge aus der Anlage 1 (Leistungsverzeichnis und Preisblatt) sowie Anlagen 9.1-9.3 (Kleiderordnung) ohne Schuhe (nicht Auftragsgegenstand) ergeben.
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Bestellung mit, welche Anzahl der Kleidungsstücke in welcher Größe zur Verfügung gestellt werden muss. Alle Größen sind preislich einheitlich zu kalkulieren. Übergrößen sind bis zu einem Anteil von 5 % der jeweiligen Gesamtbeschaffungsmenge pro Kleidungsstück ohne Zuschlag zur Verfügung zu stellen. Bei Überschreitungen der 5 %igen Menge pro Kleidungsstück dürfen für über die 5%ige Freigrenze hinausgehende Kleidungsstücke marktgerechte Aufschläge erhoben werden.
Zur Klarstellung im Hinblick auf das Preisblatt wird auf Folgendes hingewiesen:
Feste Vorgaben:
— die Art und Qualität der Kleidungs- bzw. Wäschestücke in Spalte 1 stellt den Beschaffungsgegenstand dar; wenn bei der Qualität „Mischgewebe 50:50“ gefordert ist, bedeutet dies einen Anteil von 50 % Baumwolle und 50 % Polyester, ggf. ist zudem die Mindestgrammzahl pro m2 Stoff angegeben,
— ob ein Kleidungsstück mit einem Logo versehen wird, ergibt sich aus Spalte 2; die Kosten für die Anbringung sind durch den AN einzukalkulieren,
— ob ein Kleidungsstück über einen UHF-Transponder verfügen muss, ergibt sich aus Spalte 3; die Kosten sind durch den AN einzukalkulieren,
— die benötigte Menge („Anzahl gesamt“) in Spalte 4 ergibt sich aus der Anzahl der derzeit beschäftigen Mitarbeiter bzw. Bezugsobjekte (z. B. Betten) und der jeweiligen Mengenzuordnung an Kleidungs- bzw. Wäschestücken. Dabei ist Umlauf und Reserve bereits eingeplant. Der Bieter muss daher keine weiteren Reserven einkalkulieren,
— in Spalte 5 ist angegeben, ob jährlicher Mehrbedarf absehbar ist. Sofern dort „bei Bedarf“ vermerkt ist, kann keine verlässliche Aussage getroffen werden und es gilt der Grundsatz, dass bei Änderung der Mitarbeiter- und/oder Bedarfszahlen der Lieferumfang anzupassen ist. Hierzu dient die Abfrage von Einzelpreisen pro Wäsche-/ Kleidungsstück, die auch für weiteren Bedarf gelten.
Durch die Bieter anzugebende Preise:
— in Spalte 7 ist der Netto-Preis pro Ausstattungsstück im Jahr anzugeben, der sämtliche oben genannten Kriterien sowie die Instandhaltung und ggf. den Austausch der Kleidungs- bzw. Wäschestücke beinhaltet, wenn diese sich nicht mehr in einem einwandfreien Zustand befinden. Das heißt, dass die Bieter anhand eigener Erfahrungen abzuschätzen haben, wie lange das jeweilige Textilstück bei den üblichen Anforderungen und vorgegebenen Mengen eingesetzt werden kann, um den vertraglichen Anforderungen an einen einwandfreien Zustand gerecht werden zu können.
— die Gesamtanzahl aus Spalte 4 wird in Spalte 8 mit dem Netto-Preis pro Ausstattungsstück im Jahr aus Spalte 7 multipliziert und ergibt den Preis für die Gesamtabnahme pro Jahr, wobei dieser Preis ggf. auch für die Vertragsverlängerungsoption als vereinbart gilt Die Kleidungs- bzw. Wäschestücke müssen im Vertragszeitraum in einem einwandfreien Zustand zur Verfügung gestellt werden und ggf. ausgetauscht werden, wenn über übliche Gebrauchsspuren hinaus der Zustand nicht mehr einwandfrei ist. Der übliche Verschleiß geht daher zu Lasten des Auftragnehmers. Sollte schlechte Qualität angeboten werden, wird dies unweigerlich zu einem häufigeren Austausch führen. Nach Ablauf der Vertragszeit werden die Kleidungs- bzw. Wäschestücke zurückgegeben.
Nach Ablauf der Vertragszeit werden alle Kleidungs- bzw. Wäschestücke an den Auftragnehmer zurückgegeben. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Wäschestücke ggf. zum aktuellen Restwert anzukaufen. Der Auftragnehmer hat hierauf jedoch – auch bei solchen Kleidungsstücken mit Logo – ausdrücklich keinen Anspruch.
Die Wäschekennzeichnung, die der Bieter neben der Ausstattung mit einem Logo zu erbringen und einzukalkulieren hat, erfolgt nach individueller Vorgabe des Auftraggebers mittels Patch-Kennzeichnung inklusive UHF Chip. Dabei sind folgende technische Rahmendaten zu beachten, damit der Kleiderkiosk des Auftraggebers funktioniert:
UHF Chip, geforderte technische Daten: siehe Datenblatt für ein Beispielsprodukt oder gleichwertig in Anlage 10. Klarstellung: Es muss nicht das angebotene Produkt verwendet werden, es gilt der Grundsatz „oder gleichwertig“.
Etiketten zur Ärztekittelkennzeichnung: vorgestanzte Etiketten zum Aufpatchen selbstklebend, nicht bedruckt für Thermotransferdrucksystem; Qualität: CT 2026 weiß Etiketten zur Kennzeichnung der Babywäsche: CT 2009 vorgestanzt, bedruckt für Thermotransferdrucksystem, Anzahl Farben 2; Farben: blau Pantone 300C; grün Pantone 382C; Qualität: CT 2009 weiß Patientenbezogene Wäsche erhält kein Logo. Mitarbeiterbezogene Dienstkleidung mit Ausnahme von Funktionskleidung muss mit Unternehmenslogo versehen werden (siehe Leistungsbeschreibung/Preisblatt). Dieses bringt der Bieter im Wege des Thermotransferdrucks auf eigene Kosten an. Es gibt 2 Logos (Klinikum Leverkusen gGmbH sowie Klinikum Leverkusen Service GmbH), die der Bieter nach individueller Vorgabe des Auftraggebers anbringen wird. Diese haben folgende Eigenschaften:
Klinikum Leverkusen gGmbH Logo: Anzahl Farben 2; Farben: blau Pantone 300U; grün Pantone, 382U;
Größe: 70 x 48 mm Klinikum Leverkusen Service GmbH Logo: Anzahl Farben 2; Farben: blau Pantone 300U; rot Pantone 1797;
Größe: 70 x 20 mm 1.1.3 Lohnwäsche und Leasing (Option 1) Option 1 ist der Mindeststandard, der von den Bietern in jedem Falle zu leisten und anzubieten ist. Dieser wird ggf. durch Option 2 ergänzt, sofern die entsprechende Leistung für den Auftraggeber wirtschaftlich ist.
Die Anlieferung und Abholung erfolgt frei Haus 6 x pro Woche 1 x pro Tag (Mo-Sa). Die Anlieferung der Wäsche muss dabei zwischen 5.00 und 6.00 Uhr erfolgen; die Abholung der Schmutzwäsche muss bis 7.00 Uhr erfolgt sein.
Es muss keine verbrauchsstellenkommissionierte Sortierung erfolgen, da der Auftraggeber diese in Option 1 selbst durchführt.
Gefaltete Wäsche wird sortenrein, nach Größe sortiert in Hussenwagen/Trolleys angeliefert. Hängende Ware wird auf Ständern angeliefert. Die Transportbehältnisse sind durch den Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen und müssen folgende Kriterien erfüllen:
— Abmessungen Tiefe ca. 60 cm, Breite ca. 100 cm, Höhe ca. 180 cm,
— doppelter Boden,
— umklappbar.
Die Schmutzwäschesortierung erfolgt nach einem Farbsystem, das durch den Auftraggeber vorgegeben wird und vom Auftragnehmer zwingend einzuhalten ist.
Die Anfahrt ist ausschließlich mit einem LKW ohne Hänger und ohne Sattelzug möglich. Den Bietern wird empfohlen, sich ein Bild über die Örtlichkeiten zu machen. Für eine Terminabstimmung kann Kontakt über die oben genannte Kontaktstelle aufgenommen werden.
Fortsetzung unter II.2.14)
Einseitige Verlängerungsoption für den AG um einmal ein Jahr
Option Inhouse-Logistik:
Der Auftraggeber weiß nicht und konnte auch durch Marktsondierung nicht verlässlich in Erfahrung bringen, welche Kosten das Inhouse-Logistikkonzept nach sich ziehen wird. Sollte die harte Kostenobergrenze in Höhe von maximal [Betrag gelöscht] EUR nicht an- oder unterboten werden, wird der Auftraggeber die Inhouse-Logistik nicht beauftragen, da eine Eigenumsetzung in diesem Falle wirtschaftlicher wäre. Eine Trennung ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich.
Eine wirtschaftliche Vergabe setzt jedoch voraus, dass ein Angebot, das den Zuschlag incl. Option 2 erhalten soll, hinsichtlich der Bestandteile Lohnwäsche und Logistik im Sinne der Option 1 nicht mehr als 15 % teurer ist als ein Angebot, das nur Option 1 beinhaltet. Bei Überschreitung der 15 % wird.
Option 2 nicht beauftragt, auch wenn die Kostenobergrenze nicht überschritten wird.
Zusammenfassend noch einmal wie folgt:
— Option 1 muss angeboten werden. Option 2 kann zusätzlich angeboten werden, dies ist jedoch nicht zwingend.
— Wird Option 2 von einem Bieter mit maximal [Betrag gelöscht] EUR netto angeboten, wird Option 2 gewertet. Wenn kein Bieter Option 2 für maximal [Betrag gelöscht] EUR netto anbietet, wird Option 2 nicht gewertet, da für den AG eine Eigenerfüllung günstiger ist. Ein Bieter, der Option 1 und Option 2 angeboten hat, wird dann allein mit Option 1 gewertet.
— Gibt ein Bieter ein gesondertes Hauptangebot für (allein) Option 1 und zusätzlich für Option 1 sowie Option 2 ab und wird Option 2 nicht gewertet, wird das Hauptangebot für (allein) Option 1 gewertet.
— Wird Option 2 von einem Bieter mit maximal [Betrag gelöscht] EUR netto angeboten, kann ein Bieter, der nur Option 1 anbietet, den Zuschlag nur dann erhalten, wenn er mit seinem Preis für Option 1 um mindestens 15 % günstiger ist als der Bieter, der Option 2 am günstigsten anbietet. Option 2 wird dann nicht bezuschlagt, da die Wirtschaftlichkeit einer Vergabe von Option 2 nicht gegeben wäre.
Die Anlieferung ist bei Option 1 geschuldet bis in den Raum hinter der jeweiligen Laderampe. Die Abholung erfolgt ab dem Raum vor der jeweiligen Laderampe. Veränderungen der Ablauforganisation im Krankenhaus bzw. der Standorte für Schmutz- und Frischwäsche haben keinen Einfluss auf die Preisbildung, sofern der Standort im Bereich des Gesundheitsparks verbleibt.
1.1.4 Volle Inhouse-Logistikleistungen (Option 2) Option 2 ergänzt Option 1, deren Inhalt ansonsten Leistungsgegenstand bleibt. Ein Bieter muss Option 2 nicht anbieten. Bei Option 2 handelt sich aber explizit um kein gesondertes Los im vergaberechtlichen Sinne, das losgelöst bewertet wird. Wenn ein Bieter Option 2 nicht anbietet, kann sein Angebot allein auf Option 1 nicht bezuschlagt werden, sofern ein anderer Bieter neben Option 1 ein wirtschaftliches Angebot (weniger oder gleich [Betrag gelöscht] EUR netto p.a.) für Option 2 abgibt. Das bedeutet, dass in diesem Falle das Angebot, welches nur Option 1 enthält, nicht gewertet wird, es sei denn, es ist um 15 % günstiger als das Angebot des Bestbietenden für Option 1, der auch Option 2 wertungsfähig anbietet.
Es ist zulässig, dass ein Bieter 2 Hauptangebote abgibt (eines allein für Option 1 und eines für Option 1 und 2), sofern sich dies im Hinblick auf Option 1 auf die Angebotspreise auswirkt. Es ist insofern ausdrücklich zulässig, nur bzgl. des Preises unterschiedliche Hauptangebote zu Option 1 abzugeben.
Die Logistikleistung in Option 2 umfasst das Bringen und Holen der zu betreuenden Wäsche. Hierzu zählt die gesamte Inhouse-Logistik für die Disposition, Verteilung und Abholung der Produkte auf dem Klinikgelände sowie innerhalb der Gebäude und Stationen.
Ziel ist dabei eine komplikationsfreie, kontinuierliche, und bedarfsorientierte Versorgung sämtlicher durch das Klinikum genutzter Stationen und Bereiche mit gereinigten und hygienisch unbedenklichen Textilien. Das bedeutet eine reibungslose und passgenaue Wäscheversorgung im Rahmen abgestimmter Bedarfe und Prozesse.
Die Ordnung und Sauberkeit der für die Logistikleistung zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände und Räume obliegen ausschließlich dem Anbieter. Die Reinigung der Wäschedepots und der Schmutzwäscheräume der Station obliegt dem Klinikum, der Anbieter hat Verunreinigungen zu vermeiden und zur Wahrung der Ordnung beizutragen.
Bei wirtschaftlicher Attraktivität wird das Klinikum künftig logistische Eigenleistungen im hier beschriebenen Sinne nicht mehr vorhalten.
Durch die Übertragung der Inhouse-Logistik auf den Anbieter ergibt sich die Notwendigkeit, ein IT-gestütztes Dispositionssystem bereitzustellen. Es soll der Sicherstellung der bedarfsgerechten, komplikationsfreien Wäscheversorgung dienen und ein Controlling der Wäscheversorgung auf Kostenstellenebene der Bedarfsträger ermöglichen. Damit sollen Verbräuche und Umläufe detailliert zuordenbar und abrechenbar sein sowie Änderungen im Verbrauch künftig unmittelbar erkannt werden können.
Helpdesk Der Leistungsteil Logistik beinhaltet als zentrale Anlaufstelle ein Helpdesk, das sämtliche Belange und Bedarfe der Nutzer in Bezug auf die Sicherstellung der Wäschebedarfe über die Regelversorgung hinaus bündelt und ggf. Reklamationen aufnimmt. Das betrifft insbesondere die Intensivstationen und OP-Bereiche mit adhoc-Bedarfen. Ziel ist dabei die kurzfristige Bearbeitung von Bedarfen (in der Regel mit einem Tag Vorlauf) bei größtmöglicher Kundenzufriedenheit.
Die Aufgabe des Helpdesk ist die Betreuung und Koordination aller Anforderungen und Wünsche der Stationen und Organisationseinheiten des Klinikums, gegebenenfalls einzubeziehender Nachauftragnehmer oder auch zu informierender Dritter im Rahmen der vereinbarten Prozesse, Vorgaben, Richtlinien. Die Kommunikation zur Betreuung und Abstimmung zwischen den Bedarfsträgern und dem Logistikbereich ist im Klinikum geübte Praxis.
Das Helpdesk muss folgende Punkte sicherstellen:
— webbasierte bzw. elektronische Anwendung zur Dokumentation von Meldungen (wie z. B. spontane, diskontinuierliche und regelmäßige Bedarfe, Reklamationen etc.),
— kontinuierliche Abbildung der Bearbeitungszustände (Datenbankanwendung),
— eingeleitete Maßnahmen, entsprechend festgelegtem Deeskalationsprogramm, erfassen,
— für den Auftraggeber – im Online-Zugriff zur Verfügung stehen,
— über eine zentrale E-Mail-Adresse verfügen sowie
— über eine zentrale Telefon-Hotline während der Kernarbeitszeiten erreichbar sein.
Bei der Annahme im Helpdesk sind grundsätzlich folgende Merkmale und Informationen zu erfassen und zu dokumentieren:
— eine fortlaufende Nr. zur Meldungserfassung,
— der Meldende mit Station, Kostenstelle und Rufnummer/E-Mail-Adresse für Rückfragen/Fertigmeldungen,
— der Aufnehmende,
— Datum und Uhrzeit der Erfassung,
— Gegenstand des Bedarfes bzw. seine Beschreibung,
— Priorität/Dringlichkeit,
— Einbindung in das IT-gestützte Dispositionssystem.
Die telefonische Erreichbarkeit des Helpdesk ist von Mo bis Fr in der Zeit von 6.00 bis 12.00 Uhr für Bedarfe am Folgetag sicherzustellen. Außerhalb dieser Zeiten ist der Helpdesk nur elektronisch kontaktierbar. Bedarfe für den Folgetag sind bis 12.00 Uhr anzumelden.
Gegenstand der Leistungserbringung Logistik Entsprechen der Aufgabenstellung umfasst der Gegenstand der Leistungserbringung die gesamte Transportkette der Wäschebereitstellung zu und von jedem Bedarfsträger des Klinikums Leverkusen.
Zu betreuen sind dabei:
— sämtliche Wäsche im Rahmen der ausgeschriebenen textilen Vollversorgung,
— eine zentrale Anlieferung bzw. Abholung,
— alle Ausstattungsgegenstände für Anlieferung und Abholung im Klinikum (Zentrallager, Kleiderkammer, Schrankdepots bzw. Räume zur Schmutzwäschesammlung auf den Stationen) sowie
— alle zugehörigen Transportsysteme Lieferorte für Anlieferung und Abholung im Klinikum sind die klinischen Stationen, Funktionsabteilungen, ein Bekleidungskiosk für die Berufskleidung sowie weitere Serviceeinrichtungen.
Weiteres in den Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die Bieter müssen zur persönlichen Lage folgende Kriterien erfüllen, um zur Wertung zugelassen zu werden (Mindestbedingungen):
— Eigenerklärung des Bieters gemäß Anlage „Eigenerklärung Ausschlussgründe“,
— Eigenerklärung des Bieters die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen zu erfüllen,
— Eigenerklärung des Bieters über die Mitgliedschaft in einer anzugebenden Berufsgenossenschaft,
— Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben,
—— in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
—— in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
—— dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und o dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Die Bieter müssen zur wirtschaftlichen und finanziellen Lage folgende Kriterien erfüllen, um zur Wertung zugelassen zu werden (Mindestbedingungen):
— Vorlage einer aktuellen, allgemeinen Bankauskunft über die wirtschaftliche Situation und/oder ein geordnetes Zahlungsverhalten des Bieters.
— Eigenerklärung, dass der Bieter in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jeweils einen Umsatz im Bereich der Lohnwäsche/Textilen Vollversorgung von mindestens 2.0 Mio. EUR netto pro Jahr erwirtschaftet hat. Die Angaben müssen auf Verlangen der Vergabestelle vor Zuschlagserteilung durch Bilanzauszüge oder Auszüge aus Geschäftsberichten nachgewiesen werden.
— Nachweis des Bieters, dass er über eine Haftpflichtversicherung verfügt mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens
—— [Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden,
—— [Betrag gelöscht] EUR für Sachschäden,
—— [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden.
Es genügt der schriftliche Nachweis eines Versicherers, die entsprechenden Deckungssummen im Auftragsfall gewährleisten zu wollen (z. B. Aufstockung bestehender Versicherungen oder Neuabschluss einer Police).
Die Bieter müssen folgende technischen Kriterien erfüllen, um zur Wertung zugelassen zu werden (Mindestbedingungen):
— Mindestens 2 Referenzen über die in den letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahren ausgeführten Leistungen, die in Bezug auf Art, Umfang und Schwierigkeit mit den hier zu vergebenden Leistungen vergleichbar sind, unter Benennung der Art des Referenzprojektes (Einrichtungsart [z. B. Krankenhäuser, Altenheime, etc.], Ausstattungsqualität und Versorgungsumfang), des Projektumfangs, des Zeitraums und Ortes der Leistungserbringung, des jährlichen Rechnungswertes und des Anteils der selbsterbrachten Leistungen.
Vergleichbar sind sowohl für Option 1 als auch in Option 2 nur solche Referenzen, die mindestens 1,5 Tonnen Wäschereileistungen pro Tag mit Anlieferung und Abholung beinhalten. Zur Prüfung der Referenzen ist der Auftraggeber nebst Ansprechpartner und Kontaktdaten anzugeben.
Wird Option 2 angeboten, muss für eine Vergleichbarkeit zusätzlich eine Inhouse-Logistik nachgewiesen werden (entfällt, sofern nur Option 1 angeboten wird).
— Eigenerklärung zur Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach den jeweiligen Berufsgruppen, sowie Angaben über Aufwendungen für die Weiterbildung der Mitarbeiter.
— Eigenerklärung zum bei Auftragserteilung vorgehaltenen Maschinenpark, aus dem sich ergibt, dass eine tägliche Waschleistung von mindestens 3,5 Tonnen gegeben ist.
— Nachweis über ein bestehendes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 ff.
— Nachweis laufender Gütesicherungsmaßnahmen zur sachgemäßen Wäschepflege nach RAL RG 992/2 und 992/3, einschließlich neutraler Untersuchungen in der Wäscherei.
— Nachweis über die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften BGR 500: Betreiben von Arbeitsmitteln. Kap. 2.6: Betreiben von Wäschereien.
— Nachweis der Desinfektorenanerkennung des staatlich geprüften Desinfektors.
— Nachweis der jährlichen Ergebnisse der Hygienekontrollen der letzten 3 Jahre.
— Vorlage einer Kooperationsvereinbarung mit mindestens 2 weiteren geeigneten Wäschereien zur Sicherstellung der vollumfänglichen Wäscheversorgung des Auftraggebers zu den Konditionen der hiesigen Ausschreibung im Falle eines Betriebsausfalls (Havarie) oder einer vorübergehenden Betriebsschließung wie z. B. für Betriebsferien, wobei auch das Qualitätsmanagementsystem und die Gütesicherungsmaßnahmen der Ersatzunternehmen den hiesigen Anforderungen entsprechen müssen (Nachweise sind auf Verlagen des Auftraggebers vorzulegen).
Bei einer ARGE müssen die Voraussetzungen der technischen Leistungsfähigkeit nicht für jedes einzelne ARGE-Mitglied, sondern für die ARGE insgesamt vorliegen.
Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit kann auch auf Nachunternehmen (ggf. auch konzernverbundene Unternehmen) zurückgegriffen werden, sofern diese über eine Verpflichtungserklärung die jeweilige Verfügbarkeit für den Auftrag bestätigen.
Bei einer ARGE müssen die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für mindestens ein ARGE-Mitglieder nachgewiesen werden. Eine Ausnahme gilt bzgl. der Versicherungssummen, für die ggf. auch eine Erklärung der ARGE als solcher ausreichend ist.
Eine „Addition“ bzgl. des Gesamtumsatzes aller ARGE-Mitglieder ist aufgrund der jeweils gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Mitglieder nicht möglich.
Ein Mitglied muss daher für sich alleine gesehen den geforderten Gesamtumsatz in den letzten 3 Jahren nachweisen und eine positive Bankauskunft vorlegen.
Der Auftraggeber geht davon aus, dass der Bieter den Hauptbestandteil der geschuldeten Leistungen im eigenen Betrieb erbringt. Der Bieter hat daher Art und Umfang der Leistungen anzugeben, die er an geeignete Nachunternehmer übertragen will. Namen und Adresse der Nachunternehmer sind – soweit bekannt – mit Angebotsabgabe anzugeben und deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) auf Anforderung der Vergabestelle durch die in Ziffer 3 aufgeführten Erklärungen und Belege nachzuweisen.
Der Auftragnehmer muss unabhängig von dieser Regelung über Kooperationsvereinbarungen mit mindestens 2 weiteren geeigneten Wäschereien zur Sicherstellung der vollumfänglichen Wäscheversorgung des Auftraggebers im Falle eines Betriebsausfalls verfügen (Havarie).
Weiteres siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die Vergabestelle zu richten.
Statthafter Rechtsbehelf ist gem. §§ 160 ff. GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer Rheinland mit Sitz in Köln. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim Bieter/Bewerber kommt es nicht an.
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).