Hosting und Domainverwaltung für die Webpräsenzen des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) Referenznummer der Bekanntmachung: Z14 O4080-0045/162
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bmz.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hosting und Domainverwaltung für die Webpräsenzen des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)
Für den technischen Betrieb der BMZ-Webpräsenzen, im Wesentlichen www.bmz.de und deren Unterseiten, Sonderanwendungen sowie der Verwaltung der BMZ-Domains. Außerdem zusätzlichen aufwandsbezogenen Abrufaufträge die im Lauf des vorgesehenen Vertragszeitraums vom 1.6.2021 bis 31.5.2025 anfallen können und die von der Art und vom Umfang her aktuell nicht vorauszusehen sind.
Berlin und Bonn
Für den technischen Betrieb der BMZ-Webpräsenzen, im Wesentlichen www.bmz.de und deren Unterseiten, Sonderanwendungen sowie der Verwaltung der BMZ-Domains. Außerdem zusätzlichen aufwandsbezogenen Abrufaufträge die im Lauf des vorgesehenen Vertragszeitraums vom 1.6.2021 bis 3105.2025 (Nutzungsphase) anfallen können und die von der Art und vom Umfang her aktuell nicht vorauszusehen sind. Vor der Nutzungsphase ab dem 1.6.2021 wird es eine maximal 4-wöchige Migrationsphase zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien Fortsetzung des Webauftritts des BMZ geben. Mit dem Angebot ist ein Migrationskonzept vorzulegen.
Es sind Leistungen für das Hosting der Webpräsenzen, des BSCW-Systems „Team Work“ des WCMS „Fiona“und des ECMS „CoreMedia“ des Auftraggebers bestehend aus Bereitstellung, Betrieb, Leistungen zur Domainverwaltung sowie Störungsmeldung/-beseitigung inklusive Support zu erbringen. Diese Leistungen werden pauschal abgerechnet und sie sind nach dem aktuellen Stand der Technik zu erbringen. Das Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS) wird während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht erhalten. Es entspricht mindestens den geforderten Informationssicherheitsanforderungen gemäß ISO 27001 und orientiert sich möglichst an den Vorgaben des BSI Grundschutzes. Es ist durch eine ISO 27001 Zertifizierung auf der Basis BSI IT-Grundschutzes, eine ISO 27001 Zertifizierung oder eine gleichwertige Zertifizierung von einer akkreditierten Stelle vergleichbar vorzuweisen. Es wird nachgewiesen, dass bei der Leistungserbringung spätestens nach 12 Monaten zu 50 % Strom aus erneuerbaren Energien verwendet wird.
Siehe auch Ziffer 2.5.2 der Leistungsbeschreibung (Anlage 3b)
Die in diesem Leistungsverzeichnis, im EVB-IT Vertrag sowie im Preisblatt aufgeführten Leis-tungsbestandteile beschreiben die geforderte Leistung grundsätzlich abschließend. Aufgrund aktuell noch nicht vorherzusehender Umstände, wie bspw. das Auftreten neuer Bedarfe nach der Bundestagswahl 2021 und damit verbundener neu umzusetzender Projekte, die sich auch auf die hier benannten Leistungsbestandteile, in Form von veränderter Leistungserfordernis oder -umfang, auswirken können, kann sich der Umfang der beschriebenen Leistungsbe-standteile (Pauschalleistungen sowie geschätzter Umfang der „aufwandsbezogenen Leistun-gen“) um insgesamt 15 % bezogen auf die „Gesamtsumme Vertrag“ nach Anlage 4, Pos. 10 während der Vertragslaufzeit erhöhen, wobei es jedoch inhaltlich nicht zu einer Verände-rung des Gesamtcharakters des Auftrags kommen darf. Die optionale Erhöhungssumme be-zogen auf die“ Gesamtsumme Vertrag“ kann über alle im Preisblatt aufgelisteten Positionen angewandt werden.
Der AG kann die beschriebene Option einseitig ziehen. Die Voraussetzungen und Grenzen der Option ergeben sich zusätzlich aus den Grenzen der Ziff. 17 EVB-IT Dienstleistungs-AGB. Die Optionsziehung wird entsprechend dem oben geschilderten Änderungsverfahren durch-geführt.
Sind über die Option hinaus Auftragsänderungen erforderlich, hat der AG gegenüber dem AN das vertragliche Recht, diese ebenfalls nach dem oben geschilderte Änderungsverfahren zu beauftragen. Der AG prüft jedoch eigenständig, ob Änderungen über die Option hinaus vergaberechtlich zulässig sind.
Bieterfragen können ausschließlich mittels evergabe-online.de abgegeben werden. Sie werden für alle Bieter zugänglich auf www.evergabe-online.de beantwortet.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Bonn
Eine öffentliche Angebotsöffnung findet nicht statt; § 55 Abs. 2 VgV.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bieterfragen können ausschließlich mittels evergabe-online.de abgegeben werden. Sie werden für alle Bieter auf www.evergabe-online.de beantwortet.
Zugelassen sind nur Angebote, die mithilfe elektronischer Mittel, d. h. mittels der eVergabe-Plattformdes Bundes (www.evergabe-online.de), an uns übermittelt worden sind. Angebote, die uns in Papierform, per E-Mail oder Fax erreichen, sind nicht zugelassen und müssen ausgeschlossen werden.
Siehe dazu unsere Hinweise in den Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der Bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt (§ 160 Abs. 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)), ist der Verstoß fristgerecht, d. h. unbeschadet des Ablaufs der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Verstoßes (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB), jedoch bei Verstößen gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist beim Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Das nach § 160 Abs. 2 GWB Antrags befugte Unternehmen kann einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer stellen und muss diesen dann unverzüglich begründen, § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB. Die Begründung muss nach § 161 Abs. 2 GWB die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen. Zudem ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 Satz 2 GWB).
Ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftragsgebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Das gilt gemäß § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB auch für Bewerber, also Wirtschaftsteilnehmer, die sich um eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben haben oder eine solche Aufforderung erhalten haben, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Ein Vertrag darf gemäß § 134 Abs. 2 GWB erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch den Auftraggeber geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an, § 134 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbsatz GWB.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis:
Der Auftraggeber ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, sehr kurzfristig an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten, also auch die Verfahrensgegner, haben dann ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aller Bieter zu wahren, bitten wir Sie daher, auf einer entsprechenden Anlage genau mitzuteilen, welche Ihrer Unterlagen welche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Nur für sie gilt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Behandlung als vertraulich, § 5 I VgV.