Vergabeverfahren elektronischer Impfnachweis
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabeverfahren elektronischer Impfnachweis
Der digitale Impfnachweis ist eine zusätzliche Möglichkeit zum gelben Impfpass, um Impfungen zu dokumentieren. Statt nur im gelben Impfpass Impfzeitpunkt, Impfstoff und Namen vorweisen zu können, sollen Nutzerinnen und Nutzer diese Informationen künftig auch personalisiert bequem auf ihren Smartphones digital speichern können. Der digitale Impfnachweis umfasst eine Impfnachweis-App, eine Prüf-App und ein Backendsystem für die Integration in Arztpraxen und Impfzentren.
Der digitale Impfnachweis ist eine zusätzliche Möglichkeit zum gelben Impfpass, um Impfungen zu dokumentieren. Statt nur im gelben Impfpass Impfzeitpunkt, Impfstoff und Namen vorweisen zu können, sollen Nutzerinnen und Nutzer diese Informationen künftig auch personalisiert bequem auf ihren Smartphones digital speichern können. Der digitale Impfnachweis umfasst eine Impfnachweis-App, eine Prüf-App und ein Backendsystem für die Integration in Arztpraxen und Impfzentren.
Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
— Festlegung des Systemaufbaus und der Architektur des Gesamtsystems in einer Lösungsskizze,
— Festlegung aller Schnittstellen des Gesamtsystems zwischen den Komponenten,
— Entwicklung Impfzertifikatsservice (Frontend und Backend),
— Aufbau des Backend des Impfzertifikatsservice im Rechenzentrum,
— Bereitstellung der Lösung zur Authentifizierung aller Impfzentren,
— Entwicklung und Bereitstellung der Impfnachweis-App (optional zus. Wallet),
— Entwicklung und Bereitstellung der Prüf-App,
— Betrieb der zentralen Anteile des Gesamtsystems,
— Nutzerdokumentation und Support für den Impfzertifikatsservice für Impfzentren und Arztpraxen,
— Bereitstellung Benutzerdokumentation und FAQ für Impfzentren, Arztpraxen, Bürger und Prüfer in elektronischer Form,
— Offenlegung und Dokumentation aller Schnittstellen des Gesamtsystems,
— Veröffentlichung des vollständigen und dokumentierten Quellcodes für Impfnachweis-App, Prüf-App und des Frontend des Impfzertifikatsservice und Zustimmung zur kostenfreien Nutzung durch Dritte,
— Erstellung eines Datenschutz- und Datensicherheitskonzepts einschließlich einer Datenschutzfolgeabschätzung,
— Externe Begutachtung der IT-Sicherheit aller Komponenten und externe Durchführung von Penetrationstests,
— Unterstützung bei der Abstimmung mit den europäischen Partnern bei der Weiterentwicklung der Leitlinien.
— Betrieb des Systems ab dem 9. Monat,
— Arbeiten im Rahmen von Change-Request,
— Bereitstellung qualifizierter elektronischer Zertifikate.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die Mitglieder des Europäischen Rates haben Ende Januar 2021 vereinbart, einen interoperablen Standard-Impfnachweis für medizinische Zwecke auszuarbeiten. Daraufhin wurden vom europäischen eHealth-Netzwerk in Abstimmung mit dem Gesundheitssicherheitsausschuss (Health Security Committee), dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und der Weltgesundheitsorganisation technische Leitlinien zum Nachweis der Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 veröffentlicht. Die Leitlinien enthalten Mindeststandards zu den Informationen, die künftige Impfnachweise enthalten sollen. Anschließend erfolgten weitere Abstimmungen zur Umsetzung auf europäischer Ebene. Am 22. Februar 2021 wurde im Gespräch der zuständigen Ministerinnen und Minister mit der Bundeskanzlerin im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (sog. Corona-Kabinett der Bundesregierung) die Beschaffung einer digitalen Impfbescheinigung im Rahmen einer kurzfristigen dringlichen Vergabe beschlossen.
Am 25. Februar 2021 hat sich der Europäische Rat mit der entsprechenden Umsetzung eines digitalen Impfnachweises in Europa befasst.
Durch die kurzfristige europäische Einigung und den damit verbundenen europäischen Systemzwang muss die digitale Impfbescheinigung in Deutschland schnellstmöglich umgesetzt werden, da eine deutsche Insellösung der vereinbarten Interoperabilität entgegenstehen würde. Die Dringlichkeitsvergabe wurde bereits am 25. Februar eingeleitet. Eine Vergabe zu einem früheren Zeitpunkt war insoweit nicht möglich, weil die europäischen Rahmenbedingungen noch nicht definiert waren.
Die rein technische Umsetzung einer digitalen Impfbescheinigung wird ca. 12 Wochen in Anspruch nehmen. Die Ursachen dafür sind die Komplexität der Lösung, die notwendigen datenschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Prüfungen sowie die Anbindung von ca. 55 000 Praxen und von ca. 410 Impfzentren.
Angesichts der Komplexität der Umsetzung einer digitalen Impfbescheinigung und in Anbetracht eines einheitlichen europäischen Vorgehens und der angestrebten Anerkennung im EU-Ausland ist es innerhalb der gebotenen Frist von 3 Monaten nicht möglich, zusätzlich zur technischen Umsetzung ein reguläres Vergabeverfahren durchzuführen; dies gilt selbst bei Zugrundelegung der für Fälle einfacher Dringlichkeit vorgesehenen verkürzten Teilnahme- bzw. Angebotsfristen (etwa nach § 17 Abs. 3 VgV, § 15 Abs. 3 VgV). Denn auch in letzterem Fall würde die Beschaffung einen nicht unwesentlichen Teil des zur Auftragsdurchführung zwingend benötigen Zeitraums beanspruchen und damit die Zielerreichung gefährden. Stattdessen wurden daher im Rahmen einer kurzfristigen dringlichen Vergabe dem Bundesministerium für Gesundheit bekannte zur Leistungserbringung in Frage kommende Anbieter zur Angebotsabgabe aufgefordert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ehningen
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 71139
Land: Deutschland
Beratungs-, Entwicklungs- und Unterstützungsleistungen und ggf. Hosting in allen Teilbereichen des Vorhabens.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweis zu Ziff. V.2.1) Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Datum unter Ziff. V.2.1) um das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung handelt. Der Abschluss des Vertrags erfolgt erst nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (vgl. § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Es wird auf folgende Bestimmung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hingewiesen:
§ 135 Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html