Förderung von Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen zur Erschliessung von unterversorgten Gewerbegebieten auf Basis des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells durch die Stadt Ahaus
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2020/S [removed])
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ahaus
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 48683
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadt-ahaus.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Förderung von Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen zur Erschliessung von unterversorgten Gewerbegebieten auf Basis des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells durch die Stadt Ahaus
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beauftragung eines Unternehmens mit der Errichtung und dem Betrieb einer Breitbandinfrastruktur der nächsten Generation („Next Generation Access“ – „NGA“) in den noch unterversorgten Gewerbegebieten der Stadt Ahaus.
Das zu errichtende NGA-Netz muss eine Versorgung der in den Ausbaugebieten ausgewiesenen unterversorgten Adressen mit einer Bandbreite von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch gewährleisten. Insoweit die Errichtung und der Betrieb eines solchen NGA-Netzes in den Ausbaugebieten nicht eigenwirtschaftlich abbildbar sind, ist der Auftraggeber bereit, dem privaten Telekommunikationsunternehmen einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss zur Deckung seiner Wirtschaftlichkeitslücke zur Verfügung zu stellen (sog. „Wirtschaftlichkeitslückenmodell“).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Siehe oben Abschnitt II.1.4); hier: ca. 200 zu versorgende Anschlüsse.
Siehe oben Abschnitt II.1.4); hier: ca. 142 zu versorgende Anschlüsse.
Die Stadt Ahaus versetzt das Verfahren in den Stand vor Bekanntmachung zurück, um allen potentiellen interessierten Bietern die Möglichkeit zu eröffnen, sich an dem hiesigen Vergabeverfahren (mit der verringerten Gebietskulisse) zu beteiligen.
Dies hat zur Folge, dass das Vergabeverfahren ab dem gewählten Zeitpunkt insgesamt zu wiederholen ist und alle Bieter – auch die, die sich bereits am zugrundeligenden Verfahren beteiligt haben – sämtliche zur Verfügung gestellten Formulare vollständig auszufüllen und die abverlangten Dokumente im Rahmen ihres Eignungsnachweises und ihres Angebotes (erneut) mitzuliefern haben (bzgl. der Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen).
Begründung:
Nach Einreichung der Angebote, aber noch vor Zuschlagserteilung, wurde bekannt, dass sich innerhalb der ausgeschriebenen Gewerbeadressen auch Privatadressen befinden, welche nicht über den Sonderaufruf für Gewerbegebiete im Bundesförderprogramm auf Grundlage der Richtlinie für die Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 22.10.2015 (Förderrichtlinie des Bundes), 1. Novelle vom 3.7.2018, überarbeitete Version vom 28.11.2019, förderfähig sind.
In Los 1 betrifft dies 57 der ursprünglich 200 ausgeschriebenen Adressen.
Dieser Umstand führt dazu, dass sich die Grundlage des Verfahrens wesentlich geändert hat. Soweit sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat, ist der Auftraggeber berechtigt, das Verfahren ganz oder teilweise aufzuheben. Alternativ zur Aufhebung des Vergabeverfahrens kann der Auftraggeber das Verfahren in den Stand der Aufforderung zur Abgabe des Erstangebotes zurückversetzen. Die Möglichkeit der Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens ist als ein gegenüber der Aufhebung milderes Mittel in der vergaberechtlichen Spruchpraxis anerkannt und stellt sich unter dem allgemein zu beachtenden Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als geringerer Eingriff in die Bieterrechte als eine Aufhebung dar (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.5.2017 – VII-Verg 43/16; Beschl. v. 12.1.2015 – VII-Verg 29/14; OLG Koblenz, Beschl. v. 30.4.2014 – 1 Verg 2/14). Demnach beinhaltet die dem Auftraggeber zukommende Befugnis zur Aufhebung eines Vergabeverfahrens auch die Befugnis, von dem milderen Mittel der Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens Gebrauch zu machen.
Siehe oben Abschnitt II.1.4); hier: ca. 85 zu versorgende Anschlüsse.
Siehe oben Abschnitt II.1.4); hier: ca. 79 zu versorgende Anschlüsse.
Die Stadt Ahaus versetzt das Verfahren in den Stand vor Bekanntmachung zurück, um allen potentiellen interessierten Bietern die Möglichkeit zu eröffnen, sich an dem hiesigen Vergabeverfahren (mit der verringerten Gebietskulisse) zu beteiligen.
Dies hat zur Folge, dass das Vergabeverfahren ab dem gewählten Zeitpunkt insgesamt zu wiederholen ist und alle Bieter – auch die, die sich bereits am zugrundeligenden Verfahren beteiligt haben – sämtliche zur Verfügung gestellten Formulare vollständig auszufüllen und die abverlangten Dokumente im Rahmen ihres Eignungsnachweises und ihres Angebotes (erneut) mitzuliefern haben (bzgl. der Einzelheiten wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen).
Begründung:
Nach Einreichung der Angebote, aber noch vor Zuschlagserteilung, wurde bekannt, dass sich innerhalb der ausgeschriebenen Gewerbeadressen auch Privatadressen befinden, welche nicht über den Sonderaufruf für Gewerbegebiete im Bundesförderprogramm auf Grundlage der Richtlinie für die Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 22.10.2015 (Förderrichtlinie des Bundes), 1. Novelle vom 3.7.2018, überarbeitete Version vom 28.11.2019, förderfähig sind.
In Los 2 betrifft dies 6 der ursprünglich 85 ausgeschriebenen Adressen.
Dieser Umstand führt dazu, dass sich die Grundlage des Verfahrens wesentlich geändert hat. Soweit sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat, ist der Auftraggeber berechtigt, das Verfahren ganz oder teilweise aufzuheben. Alternativ zur Aufhebung des Vergabeverfahrens kann der Auftraggeber das Verfahren in den Stand der Aufforderung zur Abgabe des Erstangebotes zurückversetzen. Die Möglichkeit der Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens ist als ein gegenüber der Aufhebung milderes Mittel in der vergaberechtlichen Spruchpraxis anerkannt und stellt sich unter dem allgemein zu beachtenden Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als geringerer Eingriff in die Bieterrechte als eine Aufhebung dar (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.5.2017 – VII-Verg 43/16; Beschl. v. 12.1.2015 – VII-Verg 29/14; OLG Koblenz, Beschl. v. 30.4.2014 – 1 Verg 2/14). Demnach beinhaltet die dem Auftraggeber zukommende Befugnis zur Aufhebung eines Vergabeverfahrens auch die Befugnis, von dem milderen Mittel der Zurückversetzung eines Vergabeverfahrens Gebrauch zu machen.
Achtung: Der Vorbehalt des Auftraggebers, den Zuschlag bereits auf das Erstangebot zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten, bedingt, dass bereits das Erstangebot bezuschlagungsfähig und verbindlich sein muss. Er bedingt ferner, dass es keinen Anspruch der Bieter auf Verhandlung über das Erstangebot gibt. Der Auftraggeber möchte den Bietern jedoch auch im Falle dessen, dass er den Zuschlag auf das Erstangebot erteilt, die Möglichkeit einräumen, Änderungswünsche zum Vertragsentwurf einzureichen. Diese gelten vertragsrechtlich nicht als Bestandteil des Erstangebotes. Die Umsetzung eines Änderungswunsches darf somit nicht zur Bedingung des Angebotes oder Voraussetzung für dessen Ausführung gemacht werden. Die Umsetzung ist dem Erstangebot auch nicht kalkulatorisch zu Grunde zu legen. Entsprechende Änderungswünsche müssen (bereits vor Ablauf der Angebotsfrist) auf einem ausdrücklich gekennzeichneten Dokument bis zum 29.7.2020 (11.00 Uhr) auf der genannten Vergabeplattform eingegangen sein. Der Auftraggeber wird die eingegangenen Änderungswünsche zum Vertragsentwurf im Nachgang dahingehend überprüfen, ob diese für ihn annehmbar oder nicht akzeptabel sind und einen darauf basierenden Vertrag bis zum 12.8.2020 (11.00 Uhr) allen Bietern über die genannte Vergabeplattform zur Verfügung stellen, so dass die Bieter ihr Erstangebot zwingend auf diesem vom Auftraggeber übermittelten Vertrag abzugeben haben, damit der Auftraggeber vergleichbare Angebote erhält.
Achtung: Der Vorbehalt des Auftraggebers, den Zuschlag bereits auf das Erstangebot zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten, bedingt, dass bereits das Erstangebot bezuschlagungsfähig und verbindlich sein muss. Er bedingt ferner, dass es keinen Anspruch der Bieter auf Verhandlung über das Erstangebot gibt. Der Auftraggeber möchte den Bietern jedoch auch im Falle dessen, dass er den Zuschlag auf das Erstangebot erteilt, die Möglichkeit einräumen, Änderungswünsche zum Vertragsentwurf einzureichen. Diese gelten vertragsrechtlich nicht als Bestandteil des Erstangebotes. Die Umsetzung eines Änderungswunsches darf somit nicht zur Bedingung des Angebotes oder Voraussetzung für dessen Ausführung gemacht werden. Die Umsetzung ist dem Erstangebot auch nicht kalkulatorisch zu Grunde zu legen. Entsprechende Änderungswünsche müssen (bereits vor Ablauf der Angebotsfrist) auf einem ausdrücklich gekennzeichneten Dokument bis zum 12.3.2021 (11.00 Uhr) auf der genannten Vergabeplattform eingegangen sein. Der Auftraggeber wird die eingegangenen Änderungswünsche zum Vertragsentwurf im Nachgang dahingehend überprüfen, ob diese für ihn annehmbar oder nicht akzeptabel sind und einen darauf basierenden Vertrag bis zum 26.3.2021 (11.00 Uhr) allen Bietern über die genannte Vergabeplattform zur Verfügung stellen, so dass die Bieter ihr Erstangebot zwingend auf diesem vom Auftraggeber übermittelten Vertrag abzugeben haben, damit der Auftraggeber vergleichbare Angebote erhält.