Übernahme und Verwertung von Straßenkehricht für die Entsorgung Herne AöR Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-02 Nr. 07
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Herne
NUTS-Code: DEA55 Herne, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 44625
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.entsorgung-herne.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme und Verwertung von Straßenkehricht für die Entsorgung Herne AöR
Die Entsorgung Herne AöR hat zum 1.7.2021 die Übernahme und Verwertung von Straßenkehricht neu zu vergeben. Als öffentlicher Auftraggeber ist die Entsorgung Herne AöR verpflichtet, diese Leistungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu beauftragen.
Entsorgung Herne AöR
Südstraße 10
44625 Herne
Übernahme des Straßenkehrichts an einer vom Auftragnehmer im Angebot zu benennenden Übernahmestelle.
Übernahme und Verwertung von Straßenkehricht
— Übernahme des Straßenkehrichts an einer vom Auftragnehmer im Angebot zu benennenden Übernahmestelle,
— Transport zur Verwertungsanlage,
— Verwertung des übernommenen Straßenkehrichts,
— Mengenspanne: zwischen 1 500 Mg / a und 2 300 Mg / a.
Die zu vergebenden Leistungen sind vom 1.7.2021 bis zum 30.6.2022 (Laufzeit: 1 Jahr) vollständig zu erbringen. Zusätzlich verlängert sich der Vertrag einmalig um ein Jahr, sofern er nicht durch den Auftraggeber mindestens 6 Monate vor Vertragsende gekündigt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters im Bereich abfallwirtschaftlicher Dienstleistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren. Die ausschreibende Stelle behält sich vor, im Laufe der Angebotswertung Belege im Sinne von § 45 Abs. 4 VgV nachzufordern,
— Eigenerklärung über das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. EUR (im Angebotsteil I enthalten).
— Referenz / -en über die Verwertung von insgesamt mindestens 1 500 Mg / a Straßenkehricht. Die Referenz ist für mindestens 2 Jahre im Zeitraum 2018 bis 2020 durch eine Auflistung der Auftraggeber mit Angabe der jeweiligen Mengen und Beauftragungszeiträume vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Weitere Eignungskriterien (Ergänzung zu Ziffer III):
— Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der in den §§ 123, 124 GWB genannten Ausschlussgründe bzw. die Durchführung von Maßnahmen der Selbstreinigung im Sinne von § 125 GWB (Vordruck im Angebotsteil I enthalten),
— Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 19 Abs. 1 MiLoG (Vordruck im Angebotsteil I enthalten).
Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften werden wie Einzelbieter behandelt. Mit dem Ausdruck „Bieter“ sind in den Vergabeunterlagen auch Bietergemeinschaften gemeint. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der bevollmächtigte Vertreter bezeichnet wird. Die Erklärung muss die Verpflichtung enthalten, dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber vertritt und dass alle Mitglieder (im Falle einer Beauftragung) als Gesamtschuldner haften. Die Erklärung ist im Angebotsvordruck enthalten.
Darüber hinaus hat die Bietergemeinschaft im Angebotsteil IV die Gründe für die Zusammenarbeit darzulegen, so dass die Vergabestelle die Zulässigkeit des Zusammenschlusses gemäß Wettbewerbsrecht beurteilen kann.
Bekanntmachungs-ID: CXPSYDWDYKE.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Das Vergabeverfahren unterliegt der Nachprüfung in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 155 ff. GWB. Die zuständige Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag an (§ 160 Abs. 1 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.