FE 02.0412/2017/FGB – Markierung schmaler Landstraßen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2mü-FE 02.0412/2017/FGB
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 02.0412/2017/FGB – Markierung schmaler Landstraßen
FE 02.0412/2017/FGB – Markierung schmaler Landstraßen.
FE 02.0412/2017/FGB
„Markierung schmaler Landstraßen“:
Mit den „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen“ (RAL) werden Landstraßen deutlich stärker als bisher standardisiert ausgebildet. Hierdurch soll erreicht werden, dass sich Verkehrsteilnehmende in vergleichbaren Situationen gleichartig verhalten, wodurch ein höheres Maß an Verkehrssicherheit zu erwarten ist. Schmale Landstraßen der Straßenkategorien LS III und LS IV sollen dabei entsprechend dem Markierungsbild der EKL 3 oder 4 gekennzeichnet werden. Für noch schmalere Wege der Straßenkategorie LS V gelten die „Richtlinien für ländliche Wege“ (RLW).
Im bestehenden Landstraßennetz kommen aufgrund topografischer Gegebenheiten und weiteren restriktiven Rahmenbedingungen vor allem bei Landstraßen der Straßenkategorien LS III bis LS IV oftmals auch Straßenquerschnitte vor, die Fahrbahnbreiten von 6,50 m unterschreiten oder Verkehrsbelastungen oberhalb des Grenzwertes von 3 000 Kfz/24 h für den Einsatz der EKL 4 aufweisen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die Markierung schmaler Landstraßen in den RAL, dem Entwurf des „Merkblatts für die Übertragung des Prinzips der Entwurfsklassen auf bestehende Straßen“ (M EKLBest) und den „Richtlinien für die Markierung von Straßen“ (RMS) unterschiedliche Auffassungen verfolgt werden. Dabei ist unter anderem fraglich, ob eine Markierung nach der EKL 4 bei bestehenden Nahbereichs- und Regionalstraßen, welche die Einsatzgrenzen der RAL für Neu-, Um- und Ausbau von Landstraßen unter- oder überschreiten, oder bei Straßen, die im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen nicht angemessen verbreitert werden können, eine hinreichend verkehrssichere Lösung darstellt. Zur Schaffung einheitlicher Planungsgrundsätze für schmale Landstraßen sollen die bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse durch dieses Forschungsvorhaben auf eine breitere und aktuelle Basis gestellt werden. Sofern sich die Wirksamkeit der EKL 4-Markierung bestätigt, sollen dadurch bestehende Vorbehalte der Länder gegenüber einer Markierung schmaler Landstraßen entsprechend der EKL 4 abgebaut werden, um diese Form der Markierung zügig in der StVO zu verankern und um Rechtsicherheit für den Einsatz im Bereich der Landstraßen zu schaffen. Die Erkenntnisse sollen dabei in eine Überarbeitung der RAL einfließen bzw. als Empfehlungen in das M EKLBest integriert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
FE 02.0412/2017/FGB – Markierung schmaler Landstraßen
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 01062
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
— Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes,
— Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
— Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.