Bewirtschaftung und Instandhaltung medizintechnischer Geräte
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51067
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kliniken-koeln.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Bewirtschaftung und Instandhaltung medizintechnischer Geräte
Bewirtschaftung medizinisch-technischer Serviceleistungen
Köln (Merheim, Holweide, Riehl)
Bewirtschaftung und Instandhaltung der medizintechnischen Geräte und Anlagen für alle Standorte der Kliniken der Stadt Köln gGmbH im Rahmen des Betriebs eine Medizintechnischen Servicezentrums (MTSZ). Die Instandhaltung umfasst insbesondere die Inspektion, Wartung und Instandsetzung für alle medizintechnischen Geräte und Anlagen für einen Zeitraum von 60 Monaten zzgl. Verlängerungsoption um ein Jahr.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bewirtschaftung und Instandhaltung medizintechnischer Geräte
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14059
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Ort: Köln
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Köln (Merheim, Holweide, Riehl)
Interimsweise Verlängerung des bestehenden Vertrages über die Bewirtschaftung des medizintechnischen Geräteparks zwecks Sicherstellung eines reibungslosen Krankenhausbetriebes für einen Zeitraum von 12 Monaten (1.7.2021 bis 30.6.2022) unter Gestellung von Ersatz-, Verschleiß- und Verbrauchsteilen und -Materialien.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14059
Land: Deutschland
Gegenstand ist die einmalige Verlängerung eines bestehenden Vertrages über die Bewirtschaftung der Medizintechnik des Krankenhausträgers für den Zeitraum eines Jahres, d. h. vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022. Für den sich anschließenden (Haupt-) Leistungszeitraum ab dem 1. Juli 2022 wird der Auftraggeber ein EU-weites Vergabeverfahren durchführen. Der bestehende Vertrag hat eine Gesamtlaufzeit von 5 Jahren und läuft am 30.6.2021 aus. Die Verlängerung für den Interimszeitraum zu den bestehenden Bedingungen ist erforderlich, um die Bewirtschaftung des medizintechnischen Geräteparks und damit die Sicherstellung eines reibungslosen Krankenhausbetriebes aufrecht zu erhalten. Die Voraussetzungen gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB sind erfüllt. Der bestehende Dienstleister, dessen Vertrag für den Zeitraum eines Jahres interimsweise verlängert werden soll, ist an zahlreichen Schnittstellen des Krankenhausbetriebes der vom Auftraggeber an verschiedenen Standorten betriebenen Krankenhäuser auf der Grundlage der der der seinerzeitigen Ausschreibung aus dem Jahre 2015 zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung eng in die Prozesse und Organisationsstrukturen eingebunden, dies sowohl was die Software angeht als auch hinsichtlich bestehender Prüfungs-, Dokumentations-, Ersatz- und sonstiger Liefer- und Dienstleistungsprozesse. Der Auftraggeber richtet eine neue Abteilung Medizintechnik bei sich ein, die künftig Teile der Bewirtschaftung übernehmen wird. Deren Einrichtung ist bislang noch nicht abgeschlossen. Die neue Abteilung Medizintechnik soll unter Berücksichtigung ihrer Aufgabenstellung und Ressourcen und der künftigen Aufteilung zwischen Eigenleistungserbringung und Fremdvergabe dabei auch das Leistungsverzeichnis für die künftige Beauftragung der Bewirtschaftung der Medizintechnik vorbereiten und erstellen. Die Interimsbeauftragung dient daher insbesondere auch der ordnungsgemäßen Vorbereitung des sich anschließende EU-weiten Vergabeverfahrens. Die Einrichtung der krankenhauseigenen Abteilung Medizintechnik haben sich im Zuge der nach wie vor bestehenden Covid-19 Situation zeitlich verzögert. Auf Grund der besonderen Covid-19 Pandemielage, die besondere Vorkehrungen und Maßnahmen im Krankenhausbetrieb erfordert, wäre auch die Durchführung eines Vergabeverfahrens, welches, insbesondere um gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen, mit Ortsbesichtigungen einhergehen müsste, praktisch in der erforderlichen Form kaum durchführbar. Auf Grund des für die Zeit nach Einrichtung und Tätigkeitsaufnahme der neuen Abteilung Medizintechnik und insbesondere der damit einhergehenden neuen Abgrenzung und Aufteilung der Aufgaben, noch nicht feststehenden künftigen Leistungsspektrums, könnte aktuell eine Beauftragung ohnehin nur für einen Interimszeitraum erfolgen. Für diesen Zeitraum wäre insbesondere was die Notwendigkeit der Einarbeitung und Implementierung von gemeinsamen Prozessabläufen in unterschiedlichen Bereichen und Abteilungen der Kliniken angeht, technisch organisatorisch ein Auftragnehmerwechsel praktisch nicht durchführbar, dies nicht zuletzt auf Grund der besonderen, nach wie vor auf Sicht weiter angespannten Sondersituation angesichts der Covid-Lage. Notwendige Einschränkungen und Verzögerungen würden hier wiederum eine erhebliche Gefahr für die Medizintechnikbewirtschaftung der Kliniken und damit die Funktionsfähigkeit des Klinikbetriebs insgesamt bedeuten. Die damit verbundenen Schwierigkeiten und Risken lassen eine Alternative zur interimsweisen Verlängerung des Vertrages nicht umsetzbar erscheinen, zumal bislang noch nicht feststeht, wie und in welchem Bereich und Umfang die neu geschaffene Abteilung Medizintechnik operativ Hilfestellung leisten könnte. Es würden hier erhebliche Zusatzkosten drohen; dies abgesehen davon, dass ein Dritter die Leistungen für den kurzen Interimszeitraum nicht wirtschaftlich anbieten könnte. Der Auftragswert der Interimsbeauftragung liegt weit unterhalb der Schwelle von 50 % des ursprünglichen Auftrages.
Die Verlängerung ist erforderlich, um die Sicherstellung des reibungslosen Krankenhausbetriebs zu gewährleisten. Der bisherige Auftragnehmer ist an zahlreichen Schnittstellen des Krankenhausbetriebes an verschiedenen Standorten eng in bestehende Prozesse eingebunden. Auf Grund der besonderen Covid-19-Lage und den besonderen Vorkehrungen im Klinikbetrieb wäre ein Vergabeverfahren inkl. erforderlicher Ortsbesichtigungen praktisch kaum durchführbar. Wegen der neuen Abgrenzung und Aufteilung der Aufgaben durch die neue Abteilung Medizintechnik könnte aktuell eine Beauftragung nur für einen Interimszeitraum erfolgen. Hierfür wäre insbesondere bzgl. Notwendigkeit der Einarbeitung und Implementierung von gemeinsamen Prozessabläufen, technisch-organisatorisch ein Auftragnehmerwechsel praktisch nicht durchführbar. Es drohen erhebliche Zusatzkosten. Ein Dritter könnte die Leistungen für den kurzen Interimszeitraum daher nicht wirtschaftlich anbieten. Es wird zudem auf Ziff. VII.2.1) verwiesen.