Bewirtschaftung und Instandhaltung medizintechnischer Geräte

Bekanntmachung einer Änderung

Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51067
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kliniken-koeln.de/

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Bewirtschaftung und Instandhaltung medizintechnischer Geräte

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
85112000 Unterstützung von Krankenhäusern
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Bewirtschaftung medizinisch-technischer Serviceleistungen

II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
50400000 Reparatur und Wartung von medizinischen Geräten und Präzisionsgeräten
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Köln (Merheim, Holweide, Riehl)

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags:

Bewirtschaftung und Instandhaltung der medizintechnischen Geräte und Anlagen für alle Standorte der Kliniken der Stadt Köln gGmbH im Rahmen des Betriebs eine Medizintechnischen Servicezentrums (MTSZ). Die Instandhaltung umfasst insbesondere die Inspektion, Wartung und Instandsetzung für alle medizintechnischen Geräte und Anlagen für einen Zeitraum von 60 Monaten zzgl. Verlängerungsoption um ein Jahr.

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Laufzeit in Monaten: 60
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

Abschnitt IV: Verfahren

IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Bekanntmachung einer Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Auftrag
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2015/S [removed]

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: Ia2/01/15
Bezeichnung des Auftrags:

Bewirtschaftung und Instandhaltung medizintechnischer Geräte

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe:
07/08/2015
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14059
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags;ohne MwSt.)
Gesamtwert der Beschaffung: [Betrag gelöscht] EUR

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer/index.html
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lautet:

§ 160 Einleitung, Antrag:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 135 GWB lautet:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1. Gegen § 134 verstoßen hat oder

2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Köln
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
24/02/2021

Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession

VII.1)Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1)CPV-Code Hauptteil
85112000 Unterstützung von Krankenhäusern
VII.1.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
50400000 Reparatur und Wartung von medizinischen Geräten und Präzisionsgeräten
VII.1.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:

Köln (Merheim, Holweide, Riehl)

VII.1.4)Beschreibung der Beschaffung:

Interimsweise Verlängerung des bestehenden Vertrages über die Bewirtschaftung des medizintechnischen Geräteparks zwecks Sicherstellung eines reibungslosen Krankenhausbetriebes für einen Zeitraum von 12 Monaten (1.7.2021 bis 30.6.2022) unter Gestellung von Ersatz-, Verschleiß- und Verbrauchsteilen und -Materialien.

VII.1.5)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Laufzeit in Monaten: 12
VII.1.6)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
VII.1.7)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 14059
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
VII.2)Angaben zu den Änderungen
VII.2.1)Beschreibung der Änderungen
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):

Gegenstand ist die einmalige Verlängerung eines bestehenden Vertrages über die Bewirtschaftung der Medizintechnik des Krankenhausträgers für den Zeitraum eines Jahres, d. h. vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022. Für den sich anschließenden (Haupt-) Leistungszeitraum ab dem 1. Juli 2022 wird der Auftraggeber ein EU-weites Vergabeverfahren durchführen. Der bestehende Vertrag hat eine Gesamtlaufzeit von 5 Jahren und läuft am 30.6.2021 aus. Die Verlängerung für den Interimszeitraum zu den bestehenden Bedingungen ist erforderlich, um die Bewirtschaftung des medizintechnischen Geräteparks und damit die Sicherstellung eines reibungslosen Krankenhausbetriebes aufrecht zu erhalten. Die Voraussetzungen gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB sind erfüllt. Der bestehende Dienstleister, dessen Vertrag für den Zeitraum eines Jahres interimsweise verlängert werden soll, ist an zahlreichen Schnittstellen des Krankenhausbetriebes der vom Auftraggeber an verschiedenen Standorten betriebenen Krankenhäuser auf der Grundlage der der der seinerzeitigen Ausschreibung aus dem Jahre 2015 zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung eng in die Prozesse und Organisationsstrukturen eingebunden, dies sowohl was die Software angeht als auch hinsichtlich bestehender Prüfungs-, Dokumentations-, Ersatz- und sonstiger Liefer- und Dienstleistungsprozesse. Der Auftraggeber richtet eine neue Abteilung Medizintechnik bei sich ein, die künftig Teile der Bewirtschaftung übernehmen wird. Deren Einrichtung ist bislang noch nicht abgeschlossen. Die neue Abteilung Medizintechnik soll unter Berücksichtigung ihrer Aufgabenstellung und Ressourcen und der künftigen Aufteilung zwischen Eigenleistungserbringung und Fremdvergabe dabei auch das Leistungsverzeichnis für die künftige Beauftragung der Bewirtschaftung der Medizintechnik vorbereiten und erstellen. Die Interimsbeauftragung dient daher insbesondere auch der ordnungsgemäßen Vorbereitung des sich anschließende EU-weiten Vergabeverfahrens. Die Einrichtung der krankenhauseigenen Abteilung Medizintechnik haben sich im Zuge der nach wie vor bestehenden Covid-19 Situation zeitlich verzögert. Auf Grund der besonderen Covid-19 Pandemielage, die besondere Vorkehrungen und Maßnahmen im Krankenhausbetrieb erfordert, wäre auch die Durchführung eines Vergabeverfahrens, welches, insbesondere um gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen, mit Ortsbesichtigungen einhergehen müsste, praktisch in der erforderlichen Form kaum durchführbar. Auf Grund des für die Zeit nach Einrichtung und Tätigkeitsaufnahme der neuen Abteilung Medizintechnik und insbesondere der damit einhergehenden neuen Abgrenzung und Aufteilung der Aufgaben, noch nicht feststehenden künftigen Leistungsspektrums, könnte aktuell eine Beauftragung ohnehin nur für einen Interimszeitraum erfolgen. Für diesen Zeitraum wäre insbesondere was die Notwendigkeit der Einarbeitung und Implementierung von gemeinsamen Prozessabläufen in unterschiedlichen Bereichen und Abteilungen der Kliniken angeht, technisch organisatorisch ein Auftragnehmerwechsel praktisch nicht durchführbar, dies nicht zuletzt auf Grund der besonderen, nach wie vor auf Sicht weiter angespannten Sondersituation angesichts der Covid-Lage. Notwendige Einschränkungen und Verzögerungen würden hier wiederum eine erhebliche Gefahr für die Medizintechnikbewirtschaftung der Kliniken und damit die Funktionsfähigkeit des Klinikbetriebs insgesamt bedeuten. Die damit verbundenen Schwierigkeiten und Risken lassen eine Alternative zur interimsweisen Verlängerung des Vertrages nicht umsetzbar erscheinen, zumal bislang noch nicht feststeht, wie und in welchem Bereich und Umfang die neu geschaffene Abteilung Medizintechnik operativ Hilfestellung leisten könnte. Es würden hier erhebliche Zusatzkosten drohen; dies abgesehen davon, dass ein Dritter die Leistungen für den kurzen Interimszeitraum nicht wirtschaftlich anbieten könnte. Der Auftragswert der Interimsbeauftragung liegt weit unterhalb der Schwelle von 50 % des ursprünglichen Auftrages.

VII.2.2)Gründe für die Änderung
Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:

Die Verlängerung ist erforderlich, um die Sicherstellung des reibungslosen Krankenhausbetriebs zu gewährleisten. Der bisherige Auftragnehmer ist an zahlreichen Schnittstellen des Krankenhausbetriebes an verschiedenen Standorten eng in bestehende Prozesse eingebunden. Auf Grund der besonderen Covid-19-Lage und den besonderen Vorkehrungen im Klinikbetrieb wäre ein Vergabeverfahren inkl. erforderlicher Ortsbesichtigungen praktisch kaum durchführbar. Wegen der neuen Abgrenzung und Aufteilung der Aufgaben durch die neue Abteilung Medizintechnik könnte aktuell eine Beauftragung nur für einen Interimszeitraum erfolgen. Hierfür wäre insbesondere bzgl. Notwendigkeit der Einarbeitung und Implementierung von gemeinsamen Prozessabläufen, technisch-organisatorisch ein Auftragnehmerwechsel praktisch nicht durchführbar. Es drohen erhebliche Zusatzkosten. Ein Dritter könnte die Leistungen für den kurzen Interimszeitraum daher nicht wirtschaftlich anbieten. Es wird zudem auf Ziff. VII.2.1) verwiesen.

VII.2.3)Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtauftragswert nach den Änderungen
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR

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