BLB NRW Duisburg / Oberhausen / Polizeipräsidium – Los 1 Friedensplatz – Los 2 Wilhelmplatz / Schadstoffsanierung / 020-20-01009 Referenznummer der Bekanntmachung: 020-20-01009
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Duisburg
NUTS-Code: DEA12 Duisburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 47051
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.blb.nrw.de
Adresse des Beschafferprofils: https://evergabe.blb.nrw.de
Abschnitt II: Gegenstand
BLB NRW Duisburg / Oberhausen / Polizeipräsidium – Los 1 Friedensplatz – Los 2 Wilhelmplatz / Schadstoffsanierung / [removed]
Die Ausschreibung erfolgt über 2 Lose.
Beide Lose müssen zwingend angeboten werden.
Den Zuschlag für ein Los erhält der wirtschaftlichste Bieter für das jeweilige Los.
Schadstoffsanierung in 2 Losen:
Los 1 Polizeipräsidium 46045 Oberhausen Friedensplatz 2-5:
Rückbau schadstoffhaltiger Bauteile:
— Asbesthaltige Flanschdichtungen im Kellergeschoss des Gebäudes,
— Rohrisolierungen aus künstlichen Mineralfasern (KMF) im gesamten Gebäude,
— Asbesthaltiger Putz und Spachtelmassen an Wänden und Decken, ca. 20.000 m2,
— Unterdecken aus gepressten künstlichen Mineralfasern (KMF) ca. 400 m2,
— Rückbau nicht schadstoffbelasteter Bauteile,
— Wand- und Bodenbeläge Linoleum, ca. 7 500 m2,
— Wand- und Bodenfliesen einschl. Mörtelbett ca. 500 m2.
Los 2 Polizeipräsidium 46145 Oberhausen Wilhelmplatz 2:
Rückbau schadstoffhaltiger Bauteile:
— Asbesthaltige Flanschdichtungen im Kellergeschoss des Gebäudes,
— Rohrisolierungen aus künstlichen Mineralfasern (KMF) im gesamten Gebäude,
— PAK-haltige Dichtanstriche im Untergeschoss,
— Asbesthaltiger Putz und Spachtelmassen an Wänden und Decken, ca. 8 000 m2,
— Asbestzementlüftungskanal ca. 100 m,
— Flächig ausgelegte Mineralwolle auf oberster Geschossdecke (KMF) ca. 600 m2,
— Unterdecken aus gepressten künstlichen Mineralfasern (KMF) ca. 400 m2.
Rückbau nicht schadstoffbelasteter Bauteile
— Wand- und Bodenbeläge Linoleum, ca. 2 500 m2,
— Wand- und Bodenfliesen einschl. Mörtelbett ca. 400 m2.
Schadstoffsanierung
Polizeipräsidium Oberhausen Friedensplatz
Friedensplatz 2-5
46045 Oberhausen
Rückbau schadstoffhaltiger Bauteile:
— Asbesthaltige Flanschdichtungen im Kellergeschoss des Gebäudes,
— Rohrisolierungen aus künstlichen Mineralfasern (KMF) im gesamten Gebäude,
— Asbesthaltiger Putz und Spachtelmassen an Wänden und Decken, ca. 20 000 m2,
— Unterdecken aus gepressten künstlichen Mineralfasern (KMF) ca. 400 m2.
Rückbau nicht schadstoffbelasteter Bauteile:
— Wand- und Bodenbeläge Linoleum, ca. 7 500 m2,
— Wand- und Bodenfliesen einschl. Mörtelbett ca. 500 m2.
Schadstoffsanierung
Polizeipräsidium Oberhausen Wilhelmplatz
Wilhelmplatz 2
46145 Oberhausen
Rückbau schadstoffhaltiger Bauteile
— Asbesthaltige Flanschdichtungen im Kellergeschoss des Gebäudes,
— Rohrisolierungen aus künstlichen Mineralfasern (KMF) im gesamten Gebäude,
— PAK-haltige Dichtanstriche im Untergeschoss,
— Asbesthaltiger Putz und Spachtelmassen an Wänden und Decken, ca. 8 000 m2,
— Asbestzementlüftungskanal ca. 100 m,
— Flächig ausgelegte Mineralwolle auf oberster Geschossdecke (KMF) ca. 600 m2,
— Unterdecken aus gepressten künstlichen Mineralfasern (KMF) ca. 400 m2.
Rückbau nicht schadstoffbelasteter Bauteile
— Wand- und Bodenbeläge Linoleum, ca. 2 500 m2,
— Wand- und Bodenfliesen einschl. Mörtelbett ca. 400 m2.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Allgemeine Eignung:
Die Eignung der präqualifizierten Unternehmen wird anhand der in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen hinterlegten Erklärungen und Nachweise sowie sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene geprüft.
Die Eignungsprüfung der nicht präqualifizierten Unternehmen erfolgt (zunächst) anhand der abgegebenen Eigenerklärungen sowie sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene.
Gelangen Angebote von nicht präqualifizierten Unternehmen in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung bezeichneten Bescheinigungen zur Bestätigung der Eigenerklärungen einzuholen und zu prüfen.
Nachunternehmen/andere Unternehmen
Bei Zweifeln an der Eignung der vorgesehenen Nachunternehmen/anderen Unternehmen von präqualifizierten Unternehmen können die o. g. Nachweise gefordert und einer Prüfung unterzogen werden.
Bei der Prüfung der Eignung nicht präqualifizierter Unternehmen sind auch die Bescheinigungen der Nachunternehmen/anderen Unternehmen zu prüfen, für deren Leistungen die Vorlage der Eigenerklärung verlangt wurde.
Allgemeine Eignung:
Die Eignung der präqualifizierten Unternehmen wird anhand der in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen hinterlegten Erklärungen und Nachweise sowie sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene geprüft.
Die Eignungsprüfung der nicht präqualifizierten Unternehmen erfolgt (zunächst) anhand der abgegebenen Eigenerklärungen sowie sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene.
Gelangen Angebote von nicht präqualifizierten Unternehmen in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung bezeichneten Bescheinigungen zur Bestätigung der Eigenerklärungen einzuholen und zu prüfen.
Nachunternehmen/andere Unternehmen
Bei Zweifeln an der Eignung der vorgesehenen Nachunternehmen/anderen Unternehmen von präqualifizierten Unternehmen können die o. g. Nachweise gefordert und einer Prüfung unterzogen werden.
Bei der Prüfung der Eignung nicht präqualifizierter Unternehmen sind auch die Bescheinigungen der Nachunternehmen/anderen Unternehmen zu prüfen, für deren Leistungen die Vorlage der Eigenerklärung verlangt wurde.
Allgemeine Eignung:
Die Eignung der präqualifizierten Unternehmen wird anhand der in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen hinterlegten Erklärungen und Nachweise sowie sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene geprüft.
Die Eignungsprüfung der nicht präqualifizierten Unternehmen erfolgt (zunächst) anhand der abgegebenen Eigenerklärungen sowie sonstigen Erkenntnissen der Baudurchführenden Ebene.
Gelangen Angebote von nicht präqualifizierten Unternehmen in die engere Wahl, sind die im Formblatt 124 „Eigenerklärung zur Eignung“ bzw. in der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung bezeichneten Bescheinigungen zur Bestätigung der Eigenerklärungen einzuholen und zu prüfen.
Nachunternehmen/andere Unternehmen
Bei Zweifeln an der Eignung der vorgesehenen Nachunternehmen / anderen Unternehmen von präqualifizierten Unternehmen können die o. g. Nachweise gefordert und einer Prüfung unterzogen werden.
Bei der Prüfung der Eignung nicht präqualifizierter Unternehmen sind auch die Bescheinigungen der Nachunternehmen/anderen Unternehmen zu prüfen, für deren Leistungen die Vorlage der Eigenerklärung verlangt wurde.
Abschnitt IV: Verfahren
Vergabemarktplatz NRW/www.evergabe.nrw.de
Bieter sind aufgrund der Pandemievorschriften nicht zugelassen.
Nach Submission erhalten Bieter eine Auflistung der eingegangenen Angebote.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Sofern das Angebot einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen oder einer anerkannten Blindenwerkstätte oder diesen Einrichtungen vergleichbare Einrichtungen (nachfolgend bevorzugte Bieter) ebenso wirtschaftlich wie das ansonsten wirtschaftlichste Angebot eines insofern nicht bevorzugten Bieters ist, so wird dem bevorzugten Bieter der Zuschlag erteilt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote wird der von den bevorzugten Bietern angebotene Preis mit einem Abschlag von 15 von Hundert berücksichtigt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Abschlags ist, dass die Herstellung der angebotenen Lieferungen zu einem wesentlichen Teil durch die bevorzugten Bieter erfolgt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wertschöpfung durch ihre Beschäftigten mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.
Bekanntmachungs-ID: CXPUYYNYJK7
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Absendung der Information per Fax oder auf elektronischem Wege bzw. 15 Kalendertagen nach einer Versendung mit anderen Kommunikationsmitteln gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.