Mund-Nase-Bedeckung, Rahmenvereinbarungen Referenznummer der Bekanntmachung: BWBM-2021-0009
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 51149
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bwbm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bwbm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Mund-Nase-Bedeckung, Rahmenvereinbarungen
Rahmenvereinberungen über die Lieferung von Mund-Nase-Bedeckungen ASD 49335A010 im Zeitraum 1. Juli 2021-30. Juni 2025
Jeder Bieter kann grundsätzlich nur den Zuschlag auf maximal 1 Los erhalten. Bieter können unter bestimmten Bedingungen auch den Zuschlag für mehr als ein Lose erhalten, detaillierte Information siehe Angebotsaufforderung.
Mund-Nase-Bedeckung, Rahmenvereinbarung
Bekleidungszentrum Süd
97772 Wildflecken
Bekleidungszentrum Nord
24768 Rendsburg
Mindestbestellmenge:
— 115 000 Stück.
Zusätzliche unverbindlich geschätzte Bestellmenge:
— 1,3 Mio Stück.
Maximale Bestellmenge:
— 1,9 Mio Stück.
Mund-Nase-Bedeckung, Rahmenvereinbarung
Bekleidungszentrum Süd
97772 Wildflecken,
Bekleidungszentrum Nord
24768 Rendsburg
Mindestbestellmenge:
— 110 000 Stück.
Zusätzliche unverbindlich geschätzte Bestellmenge:
— 1,305 Mio Stück.
Maximale Bestellmenge:
— 1,9 Mio Stück.
Mund-Nase-Bedeckung, Rahmenvereinbarung
Bekleidungszentrum Süd
97772 Wildflecken
Bekleidungszentrum Nord
24768 Rendsburg
Mindestbestellmenge:
— 110 000 Stück.
Zusätzliche unverbindlich geschätzte Bestellmenge:
— 1,305 Mio Stück.
Maximale Bestellmenge:
— 1,9 Mio Stück.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 und 124 GWB (Erklärungen unter Verwendung der Anlage Eigenerklärungen),
— aktueller, vollständiger Handelsregisterauszug (bei Angebotsabgabe nicht älter als 12 Monate),
— Angabe der Produktionsstätten und Nachunternehmer,
— Verfügbarkeitserklärung der Nachunternehmer und Erklärung der Nachunternehmer über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 123 und 124 GWB. weiter siehe Sonstige Informationen.
Aktuelle Bankauskunft (bei Abgabe des Angebotes nicht älter als 6 Monate) mit Angabe des Avalrahmens und Angabe der gegenwärtigen Ausschöpfung; Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre; (Die unter III.2.2 der Vergabebekanntmachung verlangten Nachweise sind grundsätzlich zum Nachweis der Eignung vorzulegen, sofern sie nicht innerhalb von 6 Monaten vor Angebotsabgabe eingereicht wurden. Andernfalls genügt die Angabe des Vergabeverfahrens, zu dem die jeweiligen Unterlagen vorgelegt wurden.) weiter siehe Sonstige Informationen:
— durchschnittlicher Mindestumsatz (Gesamtumsatz netto) für die letzten 3 Geschäftsjahre: 1 Mio. EUR,
— detaillierte Anforderungen siehe Übersicht Geforderte Nachweise, Erläuterungen zu Abschnitt A.
Liste der wesentl. in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen, die in Art u. Umfang mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, mit Angabe des Lieferumfanges, der Leistungszeit sowie der öffentlichen o. priv. Auftraggeber (Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung der Kontaktdaten zu den genannten Referenzen vor.); Nachweis des unternehmenseigenen Qualitätsmanagementsystems (Zertifikat ISO 9001) oder Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis des gleichwertigen unternehmenseigenen Qualitätsmanagements. Sofern die angebotene Leistung oder Teile davon von Nachunternehmern erbracht werden sollen, sind diese Teile im Angebot konkret zu benennen. Nachweis des unternehmenseigenen Qualitätsmanagements der Nachunternehmer. weiter siehe Sonstige Informationen
Mindestforderung
Referenz(en) im Umfang von:
— 1 Mio EUR und Ausführung innerhalb von 18 Monaten.
Detaillierte Anforderungen siehe Übersicht Geforderte Nachweise, Erläuterungen zu Abschnitt A.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Weitere Information zu III.1. 1), 1. 2) und 1. 3): Die Nichtvorlage der in der Bekanntmachung geforderten Eignungsnachweise bis zum Ablauf der Angebotsfrist führt nicht zum automatischen Ausschluss des Angebots. Die BwBm kann im Rahmen der Angebotsprüfung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von den Bietern nicht oder nicht vollständig eingereichte Eignungsnachweise unter Setzung einer Ausschlussfrist nachfordern. Es besteht kein Anspruch der Bieter auf Nachforderung fehlender Unterlagen durch die Vergabestelle.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.